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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus PSTG-ÄndG

52. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(l) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Sind seit dem Tod der Betroffenen mindestens dreißig Jahre oder, falls ihr Todestag nicht bekannt ist, seit ihrer Geburt mindestens einhundertzwanzig Jahre vergangen, so genügt es, ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Personenstandseintrag."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von Absatz 1 nur den Annehmenden, deren Eitern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag und dem das Kind betreffenden Eintrag im Familienbuch der Annehmenden erteilt sowie Auskunft aus diesen und Einsicht in diese Einträge gewährt werden."

bb) Satz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf abweichend von Absatz 1 nur den Eltern und den Großeltern des Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag erteilt sowie Auskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag gewährt werden."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem letzten Komma wird wie folgt gefaßt:

"so darf abweichend von Absatz 1 nur der betroffenen Person selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag und dem sie betreffenden Eintrag in dem Familienbuch ihrer Eltern erteilt sowie Auskunft aus diesen und Einsicht in diese Einträge gewährt werden."

Seitenanfang bb) Satz 2 wird gestrichen.

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Hat eine Person dem Standesbeamten das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen, daß ihr daraus, daß eine Personenstandsurkunde aus ihrem Geburtseintrag oder dem sie betreffenden Eintrag in dem Familienbuch ihrer Eltern erteilt oder Auskunft aus oder Einsicht in diese Einträge gewährt wird, eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, so wird bei den genannten Personenstandseinträgen ein Sperrvermerk eingetragen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen eine Personenstandsurkunde nur erteilt sowie Auskunft und Einsicht nur gewährt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im Überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist.

53. Nach § 61 werden folgende §§ 61 a und 61 b eingefügt:

"§ 61 a

(1) Erteilung von Personenstandsurkunden sowie Auskunft aus einem und Einsicht in einen Personenstandseintrag können Behörden zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben verlangen,

1. wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder voraussetzt,

2. wenn der Betroffene eingewilligt hat oder

3. zur Feststellung der Richtigkeit und Aktualisierung von der ersuchenden Behörde bereits vorliegenden personenbezogenen Angaben.

Die Behörden haben den Zweck anzugeben. Sie tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Der Standesbeamte prüft nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Behörde liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(2) Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskunft aus einem Personenstandseintrag können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Organe der Religionsgesellschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Mitglieder verlangen; dabei kann eine Heiratsurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgesellschaft angehört.

(3) Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskunft aus einem Personenstandseintrag können ferner unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen im Inland für Angehörige des von ihnen vertretenen Staates, die nicht Deutsche sind, verlangen.

(4) Personenstandsurkunden und Auskunft aus einem Personenstandseintrag sind den in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen nicht zu erteilen, wenn gesetzliche Offenbarungsverbote vorliegen oder ein Sperrvermerk nach § 61 Abs. 5 einer Offenbarung entgegensteht.

(5) Absatz 1 gilt auch für Ersuchen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften. Soweit Nachlaßpflegern, Nachlaßverwaltern, Nachlaßkonkursverwaltern und Testamentvollstreckern auf Grund gerichtlicher Anordnung die Verwaltung eines Nachlasses obliegt, stehen sie Gerichten gleich, wenn ihre Auskunftsersuchen der Ermittlung der Erben dienen.

§ 61b

(1) Soweit die zeitlichen Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 Satz 3 nicht vorliegen, darf ohne Einwilligung der Betroffenen Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten gewährt werden, wenn dies zur Erreichung des Forschungszwecks erforderlich ist, und

1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen der Betroffenen wegen der Art oder der Verwendung der Informationen beeinträchtigt werden oder

2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen erheblich überwiegt und die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Informationen gewährleistet ist

und die zuständige Verwaltungsbehörde zugestimmt hat. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Offenbarungsverbote bestehen oder ein Sperrvermerk nach § 61 Abs. 5 eingetragen ist.

(2) Der Empfänger übermittelter Informationen darf diese nur für die Forschungsarbeiten verwenden, für die sie übermittelt worden sind. Mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde darf der Empfänger unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die übermittelten Informationen auch für andere Forschungsarbeiten verwenden oder weiterübermitteln.

(3) Wenn und sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 erlangten personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Bis zu einer Anonymisierung sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck es erfordert.

(4) Eine Veröffentlichung der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 erlangten personenbezogenen Informationen ist nur zulässig, wenn

1 . die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Ehegatten und Abkömmlinge, eingewilligt haben oder

2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist."

Zuletzt geändert:
am 02.03.97

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