bb) Satz 2 wird gestrichen.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Hat eine Person dem Standesbeamten das Vorliegen von
Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen, daß
ihr daraus, daß eine Personenstandsurkunde aus ihrem Geburtseintrag
oder dem sie betreffenden Eintrag in dem Familienbuch ihrer Eltern
erteilt oder Auskunft aus oder Einsicht in diese Einträge
gewährt wird, eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen
kann, so wird bei den genannten Personenstandseinträgen ein
Sperrvermerk eingetragen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so
dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen eine Personenstandsurkunde
nur erteilt sowie Auskunft und Einsicht nur gewährt werden,
wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen
im Überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen
unerläßlich ist.
53. Nach § 61 werden folgende §§ 61 a und 61
b eingefügt:
"§ 61 a
(1) Erteilung von Personenstandsurkunden sowie Auskunft aus einem
und Einsicht in einen Personenstandseintrag können Behörden
zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben verlangen,
1. wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder voraussetzt,
2. wenn der Betroffene eingewilligt hat oder
3. zur Feststellung der Richtigkeit und Aktualisierung von der
ersuchenden Behörde bereits vorliegenden personenbezogenen
Angaben.
Die Behörden haben den Zweck anzugeben. Sie tragen die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung. Der Standesbeamte
prüft nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Behörde
liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung
der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskunft aus einem
Personenstandseintrag können unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 auch Organe der Religionsgesellschaften im Inland,
die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für
ihre Mitglieder verlangen; dabei kann eine Heiratsurkunde auch
dann erteilt werden, wenn nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgesellschaft
angehört.
(3) Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskunft aus einem
Personenstandseintrag können ferner unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 ausländische diplomatische und
konsularische Vertretungen im Inland für Angehörige
des von ihnen vertretenen Staates, die nicht Deutsche sind, verlangen.
(4) Personenstandsurkunden und Auskunft aus einem Personenstandseintrag
sind den in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen nicht
zu erteilen, wenn gesetzliche Offenbarungsverbote vorliegen oder
ein Sperrvermerk nach § 61 Abs. 5 einer Offenbarung entgegensteht.
(5) Absatz 1 gilt auch für Ersuchen der Gerichte und der
Staatsanwaltschaften. Soweit Nachlaßpflegern, Nachlaßverwaltern,
Nachlaßkonkursverwaltern und Testamentvollstreckern auf
Grund gerichtlicher Anordnung die Verwaltung eines Nachlasses
obliegt, stehen sie Gerichten gleich, wenn ihre Auskunftsersuchen
der Ermittlung der Erben dienen.
§ 61b
(1) Soweit die zeitlichen Voraussetzungen nach § 61 Abs.
1 Satz 3 nicht vorliegen, darf ohne Einwilligung der Betroffenen
Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag
zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
gewährt werden, wenn dies zur Erreichung des Forschungszwecks
erforderlich ist, und
1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige
Interessen der Betroffenen wegen der Art oder der Verwendung der
Informationen beeinträchtigt werden oder
2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen erheblich
überwiegt und die Einhaltung der Vorschriften über den
Schutz personenbezogener Informationen gewährleistet ist
und die zuständige Verwaltungsbehörde zugestimmt hat.
Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Offenbarungsverbote bestehen
oder ein Sperrvermerk nach § 61 Abs. 5 eingetragen ist.
(2) Der Empfänger übermittelter Informationen darf diese
nur für die Forschungsarbeiten verwenden, für die sie
übermittelt worden sind. Mit Zustimmung der zuständigen
Verwaltungsbehörde darf der Empfänger unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 die übermittelten Informationen auch für
andere Forschungsarbeiten verwenden oder weiterübermitteln.
(3) Wenn und sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die nach
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 erlangten personenbezogenen Informationen
zu anonymisieren. Bis zu einer Anonymisierung sind die Merkmale
gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Person zugeordnet werden können, sie dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck
es erfordert.
(4) Eine Veröffentlichung der nach Absatz 1 und Absatz 2
Satz 2 erlangten personenbezogenen Informationen ist nur zulässig,
wenn
1 . die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Ehegatten und
Abkömmlinge, eingewilligt haben oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist."
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