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Anlagen zum Jahresbericht 1996

BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

18. Oktober 1996

Problemskizze

Betr.: Nutzung der Melderegister für künftige Zensen

Ausgangslage

1. Eine Volkszählung im Wege einer Vollerhebung erscheint aus Kostengründen (geschätzte Kosten zwischen 1,5 und 2,5 Milliarden DM) politisch nicht durchsetzbar.

2. Eine Auswertung der Melderegister anstelle einer Primärerhebung ohne vorherige Bereinigung ist aus statistischer Sicht nicht vertretbar. Insofern wird geltend gemacht, daß die Fehlerquote der Melderegister nicht akzeptabel sei. Sie liege zwischen 4% und 6%, bei einzelnen Bevölkerungsgruppen (Altersgruppe der 18 bis 30jährigen, Ausländer, Einwohner in den neuen Bundesländern) noch erheblich höher. Die Meldepraktiker widersprechen dieser Behauptung. Nach ihren Erkenntnissen liege die Fehlerquote der Melderegister allenfalls zwischen 1 % und 4%.

3. Eine bundesweite, stichtagsbezogene Melderegisterbereinigung aufgrund eines unmittelbar geltenden Bundesgesetzes ("Melderegisterbereinigungsgesetz") ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.

4. Bei einer Nutzung der Melderegister anstelle einer Vollerhebung entstehen Informationslücken (z.B. keine haushaltsbezogenen Angaben, keine Angaben zur Erwerbstätigkeit und zur Schulbildung sowie zum Pendlerverhalten).

Probleme

1. Kann aus statistischer Sicht der Informationsbedarf für Volkszählungszwecke aus dem vorhandenen Melderegisterbestand befriedigt werden?

2. Steht die Fehlerquote der Melderegister einer Nutzung für künftige Zensen entgegen?

3. Wenn nein: Wie kann die Fehlerquote der Melderegister auf ein für Zwecke der Volkszählung erträgliches Maß reduziert werden?

4. Akzeptanzproblematik

  • hinsichtlich einer Berichtigungsaktion
  • hinsichtlich einer evtl. Nacherhebung von Daten.
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Mögliche Lösungsansätze

1. Schritt: Erlaß eines Bundesgesetzes (möglicher Standort: MRRG) mit dem verbindlichen Regelungsauftrag an die Länder,

  • im Rahmen einer Bereinigungsaktion die Melderegister den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen und ggfs. die von der amtlichen Statistik für Volkszählungszwecks zusätzlich benötigten Daten von allen Einwohner nachzuerheben (Übersendung eines komprimierten Melderregisterauszuges an alle [volljährigen] Einwohner, kostenfreie Rücksendung: angenommene Kosten etwa 400 Mio DM),
  • im Abstand von jeweils 10 Jahren partielle Registerbereinigungen vorzunehmen,
  • ggfs. den in den Meldegesetzen abschließend festgelegten Datenumfang im Rahmen einer § 3 Satz 4 MRRG entsprechenden Regelung zu erweitern.

2. Schritt: Umsetzung in Landesrecht (Erlaß von Landesmeldegesetzen) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.

3. Schritt: Vollzug der Maßnahmen:

  • Durchführung einer Melderegisterbereinigung in allen Bundesländern im Vorfeld der nächsten Volkszählung,
  • ggfs. Erhebung von zusätzlichen Daten bei der ersten Bereinigungsaktion und bei jeder An- und Abmeldung,
  • partielle Registerbereinigungen alle 10 Jahre (z. B. bei Einwohnern mit mehreren Wohnungen und bei Ausländern).

4. Schritt: Nutzung der Melderegister für künftige Zensen.

Zuletzt geändert:
am 02.03.97

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