Anlagen zum Jahresbericht 1996Auszug aus dem Jahresbericht 19923.2 Abwicklung des Zentralen Einwohnerregisters (ZER)Nach dem Einigungsvertrag war das Zentrale Einwohnerregister der früheren DDR zunächst weiterzuführen, soweit es Aufgaben des Meldewesens wahrzunehmen hatte und solange die örtlichen Melderegister ihre Aufgaben nicht ohne das zentrale Register erfüllen konnten. Es war zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am 31. Dezember 1992, aufzulösen. Alle Daten, die nicht zu den Meldedaten gehörten und die nicht für die Aufgabenerfüllung anderer Fachbereichsverwaltungen erforderlich waren, waren zu löschen. Sofern Fachverwaltungen Ansprüche äußern würden, wären solche Daten von den Meldedaten getrennt zu speichern und zum frühestmöglichen Zeitpunkt, aber spätestens bis zum 31. Dezember 1992 in die Datenbestände der jeweiligen Fachbereichsverwaltungen zu überführen und danach im Zentralen Einwohnerregister unverzüglich zu löschen. Die Verarbeitung neu anfallender Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Fachbereichsverwaltungen erforderlich waren, war bis zur Überführung der Daten in diese Bereiche zulässig. Auskünfte durften nur durch die zuständige Fachbereichsverwaltung nach Maßgabe des für sie geltenden Rechts erteilt werden. Diese Bestimmungen waren im zurückliegenden Jahr umzusetzen. Melderechtsfremde ProjektdateienSie beziehen sich jedoch ausschließlich auf das Zentrale Einwohnerregister, ohne zu berücksichtigen, daß das ZER nur einen - wenn auch sehr wesentlichen - Bestandteil der im Rechenzentrum des ehemaligen Ministeriums des Innern (MdI) der DDR vorgehaltenen Datensammlungen darstellte. So wurden in diesem Rechenzentrum, das für damalige Verhältnisse mit ESER-Rechentechnik recht großzügig ausgestattet war, auch DV-Projekte abgearbeitet, die mit dem Meldewesen nur sehr wenig zu tun hatten. Zu diesen Projekten gehörten statistische Verfahren (Fahndungsstatistik, Brandstatistik der Feuerwehr, Medizinalstatistik zum Gesundheitszustand Strafgefangener und Verhafteter, Medizinalstatistik zum MdI-Personal, Kriminalstatistik, Verkehrsunfallstatistik), Ordnungswidrigkeiten im Transitverkehr, MdI-interne Projekte (Personal/Kader, Bekleidung/Ausrüstung, Kfz-Ersatzteile, Führungskennziffern) und Daten zum Strafvollzug (Strafgefangenen- und Verhaftetendatei, Inhaftiertenbestand einschließlich dessen ökonomischer Abrechnung).
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Bis auf einige wenige (Verkehrsunfallstatistik, Kriminalstatistik,
Personalbestand, Datenbank des Gemeinsamen Landeskriminalamtes
der neuen Bundesländer) wurden die Verfahren mit oder kurz
nach der Vereinigung eingestellt. Anders als bei den vielfältigen,
elektronisch gespeicherten Datensammlungen des MfS wurden hier
jedoch die Dateien weder gelöscht noch gar die Datenträger
physisch vernichtet.
Nach dem Einigungsvertrag waren diejenigen Daten nicht zu löschen, deren Kenntnis nach Bundesrecht für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. In ergänzender Auslegung sollte die Löschung ebenfalls unterbleiben, soweit nach landesgesetzlichen Regelungen die Speicherung dieser Datenbestände für die Aufgabenerfüllung von Landesbehörden, die gem. Art. 13 des Einigungsvertrages die Verantwortung für die auftraggebende Behörde übernehmen, erforderlich war. Die Projektdaten waren in diesem Fall an die jeweiligen Landesbehörden herauszugeben. Diese gesetzlichen Anforderungen sowie die sich zuspitzende Situation im Rechenzentrum selbst - das nahe Ende der Einrichtung vor Augen verließen immer mehr qualifizierte Mitarbeiter das ZER - führten zu einer Sicherstellungsaktion, die sowohl die Datenträger als auch die zugehörigen Projektunterlagen betrafen. Vom Innenministerium des Landes Brandenburg als dienstaufsichtsführender Behörde im Auftrag der anderen Bundesländer wurde im Juni 1992 veranlaßt, alle Projekte möglichen Manipulationen durch Mitarbeiter zu entziehen. Die zuständigen Fachverwaltungen des Bundes sowie der Länder wurden über die mannigfaltigen Datensammlungen des ehemaligen MdI der DDR informiert und gebeten, eventuelle Ansprüche hinsichtlich der weiteren Nutzung anzumelden. Bis auf die Kriminalstatistik, die im Auftrag aller neuen Bundesländer vom Landeskriminalamt Sachsen ohne Personenbezug aufbereitet werden soll, hat bisher nur die Strafgefangenendatei das Interesse des Bundesarchivs geweckt. Im Ergebnis wurden die sichergestellten Datenbestände gesperrt und dem Bundesarchiv zur Sicherstellung überantwortet. Dabei war insbesondere zu Prüfen, ob das Datenmaterial ohne die seinerzeit genutzte Rechentechnik und ohne das Spezialwissen der ehemaligen Mitarbeiter des MdI-Rechenzentrums überhaupt noch nutzbar ist. Überprüfung vor OrtIm Auftrag der Datenschutzbeauftragten der neuen Bundesländer führten wir in Zusammenarbeit mit dem Brandenburgischen Datenschutzbeauftragten eine datenschutzrechtliche Überprüfung des ZER durch, die sich auf die Aspekte konzentrierte, die für die nur noch kurze Zukunft des ZER von Bedeutung waren, im wesentlichen also mit der ordnungsgemäßen, planvollen Abwicklung und Auflösung der Einrichtung bis zum 31. Dezember 1992. Das Berliner Landeseinwohneramt (LEA) hatte zwar bereits im April 1991 die Übernahme der Berliner Daten abgeschlossen und nutzte die ZER-Datenbank nur noch zu gelegentlichen Abgleichen durch Online-Zugriffe, deren Häufigkeit ständig abnahm. Wegen der Belegenheit in Berlin wurden wir dennoch beteiligt. Das Hauptproblem lag darin, daß das personelle Ausbluten des ZER die ordnungsgemäße Abwicklung der Restaufgaben des ZER, insbesondere die Meldedatenübergabe an die restlichen Kommunen, sehr gefährdete. Sofortige Anpassungen an neue Rahmenbedingungen, etwa bei Inkrafttreten von Meldegesetzen, konnten auf Grund von Kapazitätsengpässen bei der Programmierung nicht mehr erfolgen. Es gab zum Prüfzeitpunkt nur noch einen qualifizierten Programmierer, der für eventuell notwendige Programmpflegearbeiten zur Verfügung stand. Für das Landeskriminalamt Brandenburg bestand ein Zugriff auf die gesamten Meldedaten der fünf neuen Länder und Berlins. Dabei handelte es sich um den Online-Zugriff des derzeit in Auflösung begriffenen Gemeinsamen Landeskriminalamtes. Diese umfassende Zugriffsmöglichkeit war unzulässig. Soweit die Meldedaten an die neuen Länder übergeben wurden und diese die Meldeaufgaben unabhängig vom ZER wahrnahmen, durften Auskünfte und Datenübermittlungen durch Online-Zugriffe nur noch bei den örtlich zuständigen Meldebehörden nach Maßgabe des jeweiligen Landesmeldegesetzes erfolgen. Ein Online-Zugriff beim ZER käme allenfalls in Betracht für Meldedaten, bei denen das ZER wegen der noch nicht funktionsfähigen Meldebehörden die Meldeaufgaben noch durchführte. Anfragen, die Berliner Bürger betrafen, wurden zum Teil vom ZER beantwortet. Zwar wurden keine Melderegisterauskünfte erteilt, wenn bereits aus der Anfrage ersichtlich war, daß es sich um einen Berliner Einwohner handelte. In diesem Fall erfolgte die Auskunft durch das LEA Berlin. Wenn jedoch aus der Anfrage selbst nicht ersichtlich war, daß es sich um einen Berliner Einwohner handelte erteilte das ZER eine Auskunft. Auch die Erteilung von Melderegisterauskünften an Dritte durch das ZER war unzulässig. Auskünfte sind nur vom LEA Berlin als zuständiger Meldebehörde nach dem Berliner Meldegesetz zu erteilen. Bei diesem Verfahren war zudem nicht sichergestellt, daß Auskunftssperren, die nach Übergabe der Daten (April 1991) verfügt wurden, beim ZER berücksichtigt werden konnten. Das ZER hielt es weiterhin für zulässig, die Datensätze mit dem Ordnungsmerkmal Personenkennzahl zu führen. Insbesondere wegen personeller Probleme sei es nicht möglich gewesen, eine umfassende Umstellung dieses für das ZER maßgeblichen Ordnungsmerkmals durchzuführen. Laut Auskunft des ZER fand die PKZ allerdings nur noch interne Verwendung. Im Verkehr mit den Meldebehörden wurde die PKZ weiterhin zur Aktualisierung des Datenbestandes verwandt, da anderenfalls in vielen Fällen ein Auffinden des Datensatzes nicht möglich gewesen wäre. Bei der Übergabe der Meldedaten an Gemeinden wurde die PKZ nicht mitgeliefert. Die Daten wurden mit einem eigenen Ordnungsmerkmal versehen, das im ZER nicht gespeichert wurde. Unzulässigerweise wurden auf die Kreismeldekarteikarten jedoch noch die PKZ ausgedruckt. Dieser Mangel wurde beanstandet und es wurde gefordert, falls es dem ZER technisch nicht anders möglich wäre, dieses Ordnungsmerkmal vor Auslieferung zu schwärzen. Das ZER vergab für Neugeborene in den neuen Ländern immer noch die PKZ. Berlin war hiervon ausgenommen, da der noch vorhandene Berliner Datenbestand nicht mehr aktualisiert wurde. Gemäß Einigungsvertrag durfte die PKZ weiter verarbeitet werden, soweit und solange sie für die Weiterführung des Melderegisters erforderlich war. Allerdings sollten sämtliche Dateien, die nach der PKZ geordnet sind, unverzüglich nach anderen Merkmalen umgeordnet und die PKZ zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht werden. Das ZER hatte keine Löschung der PKZ bzw. Umordnung nach einem neuen Ordnungsmerkmal vorgenommen, da dies einen erheblichen programmtechnischen Umstellungsaufwand bedeutet hätte, der bei der sich zuspitzenden Personalsituation ein zu hohes Risiko hinsichtlich der Datenübergabe an die Landesmeldebehörden bedeutet hätte. Im ZER-Datensatz war immer noch eine ganze Reihe melderechtsfremder Daten gespeichert, die über das gesetzlich zulässige Maß hinausgingen. Wenn auch die meisten dieser Daten (z. B. Personalausweis- und Paßdaten, Abmeldung nach außerhalb, Zugehörigkeit zu den bewaffneten Organen, Haft oder Haftentlassung, Führerscheindaten) für Belange des Meldewesens gesperrt waren, hatte es doch in der Vergangenheit vereinzelte Anfragen von für diese Daten zuständigen Fachbereichsverwaltungen der neuen Länder gegeben. Auch in diesen Fällen fehlten zum Prüfungszeitpunkt Entscheidungen zur weiteren Nutzung des Datenmaterials, obwohl es sich zumindest teilweise um Daten handelt, die bei der Durchsetzung von Rehabilitierungsansprüchen eine Rolle spielen könnten. Ein wesentlicher Teilaspekt der Prüfung bezog sich auf die ordnungsgemäße Organisation der Datenträgerverwaltung im Rechenzentrum, wurden doch von verschiedenen Seiten Befürchtungen dahingehend geäußert, daß möglicherweise bereits Daten unzulässigerweise abgeflossen waren bzw. sogar ganze Datenträger unbemerkt aus dem Archiv entfernt wurden. Auf einem PC geführt wurde eine Bestandsliste, die neben der Archivnummer u. a. die Kennzeichnung des zugeordneten Projektes und einen Status enthielt, der es ermöglichte, festzustellen, ob sich der jeweilige Datenträger im Haus oder im Zuge eines Datenträgeraustausches außerhalb befand, ob er defekt war oder gar zur Vernichtung freigegeben worden war. Außerdem enthielt die Liste einen Verweis auf den Stellplatz in den Archivschränken. Es existierten insgesamt ca. 20 000 Disketten, 33 000 Magnetbänder, 250 29-MB-Wechselplatten und 1 200 100-MB-Wechselplatten. Bei diesen Zahlen und angesichts der Tatsache, daß die Datenträgerverwaltung weitgehend manuell erfolgte, ist es sicher nachvollziehbar, daß eine Inventur mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein mußte. Bei der letzten Überprüfung der Datenträgerbestände im Jahre 1990 waren 15 Mitarbeiter ca. 4 Tage beschäftigt. Angesichts des nicht von der Hand zu weisenden Risikos, daß Datenträger mit personenbezogenen Daten dem Archiv unbemerkt entnommen werden könnten, des wirtschaftlichen Interesses an diesen Daten und der in der Regel ungünstigen persönlichen Situation aller Mitarbeiter - Ende September sollten die 198 noch verbliebenen ZER-Beschäftigten ihre Kündigung zum Jahresende erhalten - haben wir dringend empfohlen, vor der Auflösung des ZER eine Inventur unter externer Aufsicht durchzuführen. Nach Auskunft des ZER sollte nach seiner Auflösung das Gebäude vom Polizeipräsidenten in Berlin übernommen werden, wobei die ESER-Rechentechnik verschrottet und die IBM-Anlage an das Land Brandenburg zurückgeführt werden sollte. Da zum Prüfungszeitpunkt noch keine klare Konzeption zur Übernahme bzw. Beseitigung der Datenträger sowie zur Löschung ihrer Inhalte vorgelegt werden konnte, war festzustellen, daß eine ordnungsgemäße Auflösung des ZER zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet war. Weiteres Schicksal der DatenbeständeDie Datenschutzbeauftragten der neuen Länder und Berlins stellten hinsichtlich der im ZER vorgehaltenen melderechtsfremden Projekten fest, daß diese Datenbestände zur Währung schutzwürdiger Belange der Betroffenen und für Zwecke der juristischen und historischen Aufarbeitung bedeutsam sein können. Sie seien deshalb noch nicht zu vernichten, sondern bis auf weiteres in behördliche Obhut zu nehmen und aufzubewahren. Ihre spätere Verwendung sei mit den betroffenen Ländern abzustimmen. Außerdem wurden die Innen-, Justiz- und Archivbehörden des Bundes und der beteiligten Länder aufgefordert, dies übergangslos sicherzustellen. Dazu empfahlen die Datenschutzbeauftragten die rasche Einrichtung einer Abwicklungsstelle, die auch dazu notwendig sei, die Sicherheit der Daten bei der bereits begonnenen Auflösung des ZER und des Rechenzentrums zu gewährleisten. Ende Oktober entschieden die Melderechtsreferenten der neuen Bundesländer und Berlins, daß der Rechenbetrieb im ZER Anfang November endgültig eingestellt wird. Dem Wunsch des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität, aufbereitete Daten aus dem Meldebestand und den Projekten zu erhalten, könne erst nach Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen nachgekommen werden. Dem Bundesarchiv wurden der Meldedatenbestand und die Projektdaten zur Zwischenlagerung überlassen. Die derzeitige Rechtslage schließt eine Nutzung sämtlicher Daten durch das Bundesarchiv aus. Da Melde- und Fachverwaltungsdaten als wesentlicher Bestandteil des ZER mit dessen Auflösung zumindest einem Verwertungsverbot unterliegen, ist ein Zugang zu diesen Daten bzw. eine Übermittlung der Daten an eine andere Stelle nur auf Grund einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage möglich. Hinsichtlich der Projektdaten sind weiterhin die jeweils zuständigen Stellen, in der Regel Stellen der neuen Bundesländer und Berlins, als datenverarbeitende Stellen zu betrachten. Über eine weitere Nutzung kann erst entschieden werden, wenn diese erklären, daß eine Erforderlichkeit für die Nutzung der Daten in ihrem Bereich besteht. Vor einer Löschung dieser Daten sind Löschungsverbote zu beachten. 4.2.2 PolizeiRechtsgrundlage für die InformationsverarbeitungMit der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG), das am 26. April 1992 in Kraft getreten ist, sind auch in Berlin endlich Rechtsgrundlagen für die Informationsverarbeitung der Sicherheits- und Ordnungsbehörden geschaffen worden. Allerdings wäre wünschenswert gewesen, wenn den zum Teil schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung engere Grenzen gesetzt worden wären. Von unseren Empfehlungen hierzu wurde nur ein kleiner Teil berücksichtigt. So werden die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung konkreter als ursprünglich vorgesehen aufgeführt, wenn auch nicht in dem Umfang wie von uns angeregt. Weiterhin wird die Erhebung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung beschränkt. Der Grundsatz wird nunmehr hervorgehoben, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung nur Personen betreffen darf, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen werden. Durch besondere Regelungen, die die Verarbeitung von Daten unverdächtiger Personen zulassen, wird diese Aussage jedoch teilweise wieder aufgehoben. Bei Befragungen ist der Betroffene nicht - wie im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehen - nur auf sein Verlangen, sondern grundsätzlich auf die Rechtsgrundlage und eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit seiner Auskunft hinzuweisen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet würde. Darüber hinaus wird nunmehr klargestellt, daß bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit unzulässig sind. Damit ist z. B. der genetische Fingerabdruck als erkennungsdienstliche Maßnahme ausgeschlossen. Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sollen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bereits zulässig sein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei Ordnungswidrigkeiten begangen werden, sondern nur bei Straftaten. Die Aufbewahrungsfrist für diese Bild- und Tonaufzeichnungen wurde auf zwei Monate herabgesetzt und es wird ausdrücklich klargestellt, daß verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen unzulässig sind. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur sogenannten polizeilichen Beobachtung wurden verschärft. Diese Maßnahme darf nur eingesetzt werden bei gefährlichen Intensivtätern, bei denen weitere Straftaten zu erwarten sind. Ferner ist die nach dem Berliner Datenschutzgesetz vorgesehene Anhörung der Betroffenen vor der Löschung ihrer Daten nicht völlig entfallen. Wenn die Datenspeicherung von Anfang an unzulässig war, ist weiterhin die Anhörung des Betroffenen vorgeschrieben. Über die Auslegung des Gesetzes gab es erste Meinungsverschiedenheiten. Die wichtigste betrifft den Umfang der Speicherung und Nutzung der Daten tatverdächtiger Personen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 ASOG kann die Polizei die zur Strafverfolgung erhobenen Daten nur speichern, soweit dies hierfür erforderlich ist. Nach Abschluß des jeweiligen Ermittlungsverfahrens sind die Daten damit grundsätzlich zu löschen. Eine zweckentfremdende Speicherung dieser Daten für die Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist gemäß § 42 Abs. 3 ASOG nur zulässig, soweit dies hierfür erforderlich ist. Voraussetzung für die weitere Registrierung Straftatverdächtiger ist somit, daß in jedem Einzelfall konkrete Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Speicherung der Daten der betroffenen Person zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist: Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der Tat, Persönlichkeit des Betroffenen, Zeitraum, währenddessen er nicht [mehr] strafrechtlich in Erscheinung getreten ist) müssen Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die betroffene Person künftig weitere derartige Straftaten begehen wird und daß die Datenspeicherung für die dann zu führenden Ermittlungen erforderlich ist. Der Polizeipräsident lehnt dies als zu weitgehend ab. Welche Voraussetzungen er statt dessen berücksichtigen will, ist nicht ersichtlich. Die Tatsache, daß es sich um einen Tatverdächtigen handelt, wird vielmehr offenbar allein schon als ausreichend angesehen, alle im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren angefallenen Informationen zu sammeln. Lediglich die Tatsache eines Straftatverdachts ist für eine Speicherung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung nicht ausreichend. Hinzukommen müssen weitere konkrete Umstände, die die Erforderlichkeit und insbesondere Geeignetheit der Speicherung dieser Daten zur Bekämpfung künftig zu erwartender Straftaten belegen. Diese Voraussetzungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht für die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen entwickelt und können auf andere Datenspeicherungen zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung übertragen werden. Die besondere Eingriffstiefe der erkennungsdienstlichen Behandlung macht lediglich besonders hohe Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich, was z. B. darin seinen Ausdruck findet, daß wegen Bagatelldelikten erkennungsdienstliche Unterlagen nicht zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung aufbewahrt werden dürfen. Bei Datenspeicherungen führt dies lediglich zu kürzeren Speicherfristen. Im ASOG sind nunmehr ausdrücklich die Polizeibefugnisse auf sogenannte "andere Personen" ausgedehnt worden. Damit wird das hergebrachte Prinzip aufgegeben, polizeiliche Eingriffe außer in den Fällen des Notstandes nur gegen "Störer" zuzulassen. Hinter diesem Prinzip steht der rechtsstaatliche Grundsatz, daß derjenige, der sich gesetzestreu verhält, das Recht hat, vom Staat in Ruhe gelassen zu werden. In § 43 Abs. 1 ASOG wird zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung die bis zu dreijährige Speicherung der Daten von Personen ermöglicht, die sich keiner Straftat verdächtig gemacht haben und nicht als "Störer" in Erscheinung getreten sind. Hier haben wir mit der Senatsverwaltung für Inneres Einigkeit erzielen können, daß die Speicherung der Daten dieses Personenkreises an besonders strenge Voraussetzungen zu knüpfen ist. So kann die umstrittene Speicherung der Daten von Prostituierten künftig nicht mehr mit der Begründung erfolgen, daß ihre Tätigkeit in einem Umfeld erfolgt, das nach polizeilicher Erfahrung erheblichen kriminellen Einflüssen ausgesetzt ist, sondern es müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall konkrete Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das öffentliche Interesse gerade im Umkreis der Betroffenen zurücktreten zu lassen. Die im ASOG für "andere Personen" vorgesehene Speicherfrist hat darüber hinaus dazu geführt, daß die bisher für fünf Jahre vorgesehene Registrierung der Prostituierten in der Kartei "Zuhälterei, Menschenhandel und ähnliche Delikte" erheblich verkürzt wurde und Datenlöschungen vorgenommen wurden. Ein weiterer Problempunkt schafft der Zusammenhang zwischen Ordnungsverwaltung und Polizeivollzugsdienst. Wir haben in den Anhörungen darauf hingewiesen, daß nicht nur die Polizei, sondern auch weitere über 150 datenverarbeitende Stellen bei den Ordnungsbehörden des Landes Berlin mit dem ASOG arbeiten werden, was bei den Gesetzesberatungen allerdings kaum Beachtung gefunden hat. Zunehmend "entdecken" Ordnungsbehörden das ASOG, das ihnen weitergehendere Kompetenzen zubilligt als sie zuvor hatten, da dieses auf die Arbeit der Vollzugspolizei zugeschnitten ist. Hier zeigt sich, wie sachdienlich eine stärkere Differenzierung der Befugnisse für Vollzugspolizei und Ordnungsbehörden gewesen wäre. Funkbetriebszentrale der PolizeiEine Prüfung der Funkbetriebszentrale beim Polizeipräsidenten ergab, daß alle dort geführten Telefongespräche aufgezeichnet werden. Dies galt für den Zeitpunkt der Prüfung nicht nur für die Anrufe der Bürger, sondern auch für die Gespräche, die die dort eingesetzten Beamten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Notrufe (insbesondere die Unterrichtung anderer Dienststellen, Gespräche mit einzuschaltenden Dienststellen) führen. Gespräche mit der BVG, Feuerwehr und den Taxifunkzentralen wurden über Direktleitungen geführt und ebenfalls aufgezeichnet. Die Tonbänder werden zu Zwecken der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung, des Schutzes der Beamten vor ungerechtfertigten Beschuldigungen und zur Sicherung von Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitsptlichtverletzung stehen, genutzt. Zusätzlich zur Aufzeichnung der Telefongespräche erfolgt die schriftliche Aufnahme aller Meldungen. Die Formulare mit den Einsatzaufträgen werden 2 Jahre archiviert. Neben der zentralen Aufzeichnungsanlage befinden sich an jedem Arbeitsplatz platzbezogene Aufzeichnungsgeräte. Diese können vom diensttuenden Beamten nach Bedarf zurückgespult und abgehört werden, um z. B. undeutliche Anrufe zu verstehen. Die platzbezogenen Aufzeichnungsgeräte verwenden Endlos-Bänder, die spätestens nach einem Tag überspielt sind. Mängel hinsichtlich der Datensicherheit waren nicht feststellbar. Die Aufzeichnung der auf den Notrufleitungen eingehenden Anrufe ist auch zulässig, da diese Maßnahme zu Zwecken der Gefahrenabwehr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 ASOG erforderlich ist. Die Tatsache, daß die Anrufe ohne Wissen der Anrufenden aufgezeichnet werden und somit eine verdeckte Ermittlung darstellen, ändert an dieser Bewertung nichts. Die verdeckte Erhebung kann hier ausnahmsweise als zulässig angesehen werden, da sie dem überwiegenden Interesse der betroffenen Personen entspricht (§ 18 Abs. 2 Satz 2 ASOG). Bei Anrufen, die im Zusammenhang mit einer unmittelbar drohenden Gefahr eingehen, ist eine schriftliche Dokumentation vielfach nicht möglich. Undeutliche oder unklare Gesprächsbestandteile müssen durch Wiedergabe der Aufzeichnung analysiert werden können. Bei einem unerwarteten Abbruch des Gesprächs muß ein verwertbarer Inhalt gesichert werden können, um die erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen einzuleiten. Auch soweit die Anrufe der Anzeige und Verfolgung einer Straftat dienen, ist ihre Aufzeichnung erforderlich, da in diesem Zusammenhang möglichst unmittelbar Spuren und Beweismittel zu sichern sind (§ 163 StPO). Datenschutzrechtlich bedenklich ist dagegen, daß jeder Anruf erfaßt wird und daß einzelne Anrufe, die weder mit einem Notfall noch mit einer Straftat in Verbindung stehen, nicht unterdrückt werden können. Wir haben deshalb empfohlen, die Beamten anzuweisen, in diesen Fällen das Gespräch unter Hinweis auf die Tonbandaufzeichnung abzubrechen und den Anrufer auf einen normalen Telefonanschluß der Polizei zu verweisen. Die lückenlose Aufzeichnung von Gesprächen, die zwar im Zusammenhang mit einem Notruf stehen (z. B. mit anderen Dienststellen), über nicht auf den Notrufleitungen geführt werden, ist für die Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung nicht erforderlich und daher unzulässig. Die Polizei hat mitgeteilt, daß in Zukunft derartige Aufzeichnungen unterbleiben. Die weitere Aufbewahrung der Bänder mit den Telefongesprächen zu Zwecken der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 ASOG zulässig, wenn die Aufzeichnungen zu diesen Zwecken gemacht worden sind. Die Speicherung im Rahmen der Gefahrenabwehr ist jedoch nur erforderlich, um den Notfalleinsatz abzuwickeln, d. h. bis zum Abschluß des Einsatzes. Dafür sind die Aufzeichnungsmöglichkeiten auf den Einzelplatz-Bändern ausreichend. Gegen eine sechswöchige Aufbewahrung der aufgezeichneten Telefongespräche für Beweiszwecke im Rahmen der Strafverfolgung bestehen dagegen keine Bedenken (§§ 42 Abs. 2 Satz 2, 18 Abs. 2 Satz 2 ASOG). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 ASOG kann die Polizei die aufgezeichneten Daten auch speichern und nutzen, soweit dies zu einer zeitlich befristeten Dokumentation erforderlich ist. Die Dokumentationszwecke sind in dieser Bestimmung nicht konkret benannt. Als Teil der Vorgangsbearbeitung dient die Dokumentation ausschließlich einem Zweck, der unmittelbar mit dem polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Handeln verbunden ist. Personenbezogene Daten, die nicht mehr für den "Ursprungszweck" der Speicherung - wie Gefahrenabwehr, vorbeugende Straftatenbekämpfung oder Straftatenverfolgung - erforderlich sind, dürfen nur dann zu Dokumentationszwecken (weiter) gespeichert werden, soweit diese Speicherung für einen konkret zu benennenden Zweck, der in einem sachlich engen Zusammenhang zu dem ursprünglichen Speicherungszweck steht, erforderlich ist (z. B. zur Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen oder zur Durchführung von Disziplinarverfahren wegen eines Fehlverhaltens bei der Bearbeitung der Anrufe). Diese unmittelbare Akzessorietät des Dokumentationszwecks zu dem vorangegangenen Anruf ergibt sich aus dem berechtigten Interesse des Anrufers, das auf Grund der verdeckten Datenerhebung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 ASOG auf jeden Fall gegeben sein muß. Eine Speicherung der Telefonanrufe zu weitergehenden Zwecken - z. B. zur allgemeinen Leistungskontrolle oder für Disziplinarverfahren, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem konkreten Anruf stehen - ist unzulässig. Derartige Dokumentationszwecke stehen nicht in Zusammenhang zu dem polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Handeln und können nicht auf die Speicherungsbefugnis des § 42 Abs. 1 ASOG gestützt werden. Die für die Speicherung der genannten zulässigen Dokumentationszwecke vorgesehene Aufbewahrungsfrist von sechs Wochen halten wir für angemessen. Innerhalb dieser Frist wird regelmäßig geklärt sein, ob auf Grund von Beschwerden des Anrufers dienstliche Maßnahmen zu ergreifen sind oder Schadensersatzansprüche von Bürgern gestellt werden. Zugriff der Polizei auf AusweisdatenDie nach dem Meldegesetz von 1985 erforderliche Übertragung der Ordnungsaufgaben vom Polizeipräsidenten auf das damals neu geschaffene Landeseinwohneramt machte eine Regelung erforderlich für die Ausweisangelegenheiten (insbesondere die Verlängerungen), die außerhalb der Dienstzeiten des Landeseinwohneramtes zu erledigen waren. Dem Polizeipräsidenten wurde damals eine ausdrückliche Zuständigkeit in Ausweisangelegenheiten zugewiesen, mit der Folge, daß den Polizeibediensteten auch ein Zugriff auf die Meldedaten gewährt werden mußte. Durch einen Dauerdienst im Landeseinwohneramt sollte sichergestellt werden, daß die Daten an die Polizei nur in erforderlichem Umfang herausgegeben werden. In Folge der deutschen Vereinigung ist die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Ausweisangelegenheiten zwar gegenstandslos geworden. Für besonders gelagerte Fälle hält jedoch die Senatsverwaltung für Inneres einen sofortigen Zugriff auf diese Lichtbilder außerhalb der üblichen Dienstzeiten für unerläßlich, um Straftaten aufzuklären. Es wurde vorgeschlagen, daß bei den Polizeiabschnitten Schlüssel für die Meldestellen in versiegelten Umschlägen hinterlegt werden, mit denen nach telefonischer Absprache mit Meldestellenleitern oder Mitarbeitern des Landeseinwohneramtes Ausweisunterlagen entnommen werden können. Die Meldestellen sollten ein Protokoll über die Entnahme mit einer substantiierten Begründung der Erforderlichkeit erhalten. Zwar ist anzuerkennen, daß im Einzelfall die Erforderlichkeit bestehen kann, daß die Polizei außerhalb der Dienstzeiten der Meldestellen Unterlagen aus Ausweisanträgen zur Strafverfolgung erhält. Wir haben jedoch Zweifel, ob das vorgeschlagene Verfahren die Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bei Datenübermittlungen hinreichend berücksichtigt. Das vorgeschlagene Verfahren hätte letztlich einen Zugriff auf sämtliche Datenbestände der Meldestellen, vergleichbar einem Online-Zugriff, ermöglicht. Die Polizei würde damit die Möglichkeit erhalten, selbst auf die Ausweisdaten des Landeseinwohneramtes zuzugreifen. Die Prüfungsmöglichkeiten des LEA würden sich auf die telefonische Unterrichtung durch die Polizei beschränken. Eine Protokollierung der Datenübermittlungsersuchen an die Ausweisbehörde ist nach dem Landespersonalausweisgesetz ohnehin erforderlich. Eine zusätzliche Verfahrensabsicherung ist dies somit nicht. Im übrigen widerspricht die vorgeschlagene Überlassung des Protokolls dem Landespersonalausweisgesetz, wonach diese Aufzeichnungen bei der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde zu speichern sind. Der Gesetzgeber wollte hierdurch eine Registrierung von Straftatverdächtigen bei den Ausweisbehörden verhindern. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt nur die Herausgabe der Ausweisfotos durch die Meldestellen oder den Dauerdienst des Landeseinwohneramtes Rechnung. Dem ist die Senatsverwaltung für Inneres gefolgt. Die Polizei erhält nunmehr außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten des Landeseinwohneramtes bei Vorliegen der gesetzlichen Übermittlungsvoraussetzungen ausschließlich durch Mitarbeiter des Dauerdienstes des Landeseinwohneramtes Unterlagen aus Paß- oder Ausweisanträgen. Übermittlung polizeilicher Kfz-Sachfahndungsdaten an Kfz-Hersteller und den HUK-VerbandEnde 1991 bat der Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversicherer e. V (HUK- Verband) das Bundeskriminalamt um Mithilfe im Zusammenhang mit der Rückführung von als gestohlen gemeldeten Kraftfahrzeugen aus Polen. Um eine schnelle Identifikation der betreffenden Fahrzeuge vor Ort zu ermöglichen, beantragte der HUK-Verband beim BKA die Überlassung von Fahndungsdaten (Fahrzeugidentifizierungsnummer, letztes amtliches Kennzeichen, Tatort und -zeit) aus der Kfz-Sachfahndungsdatei des INPOL-Systems durch Überspielung der Daten per Diskette. Weiterhin beschloß das BKA, die Kfz-Fahndungsdaten an verschiedene Kfz-Hersteller zu übermitteln, damit diese in die Fahndung eingebunden werden können. Bei den personenbezogenen Daten aus der Fahndungsdatei handelt es sich um Daten der Länder, da die Daten aus dem Verantwortungsbereich der Landespolizeien stammen und von diesen in das INPOL-System eingegeben werden. Demzufolge waren für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung des Berliner Datenbestandes die Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes maßgeblich. Nach § 13 BlnDSG ist die Übermittlung an private Stellen nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder haben die Betroffenen eingewilligt noch sieht die Strafprozeßordnung Übermittlungsbefugnisse vor. Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 1 BlnDSG konnte nicht über die bisherige Rechtslage hinausgehen und fand deshalb bei der Übermittlung an Private keine Anwendung. Wir haben die Senatsverwaltung für Inneres aufgefordert, gegenüber dem BKA klarzustellen, daß sie der Datenübermittlung nicht zustimmt. Dem wurde nicht gefolgt. Nur die Daten der Länder Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Saarland werden ab Februar 1992 nicht mehr an den HUK-Verband und die Kfz-Hersteller übermittelt. Die Senatsverwaltung hat vielmehr mitgeteilt, daß die Führung der Länder-Verbund-Dateien innerhalb des INPOL-Systems dem BKA im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion nach dem BKA-Gesetz obliege und daher eine Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes nicht in Betracht komme. Im übrigen sei hier ohnehin ausschließlich die Strafprozeßordnung anwendbar. Die Senatsverwaltung verzichtet damit auf die Verantwortung und auch die Möglichkeiten des Landes Berlin, über die Verwendung "seines" Datenbestandes zu bestimmen. Sie ist auch der Sache nach nicht zutreffend. Zweck der Einrichtung einer Zentralstelle beim BKA ist es, die Strafverfolgungs- und Polizeibehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Die Verfolgung und die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten sind grundsätzlich Sache der Länder. Wenn der Polizeipräsident Daten, die er erhoben hat, zur Erfüllung seiner Aufgaben im INPOL-System speichert, muß er auch die Verantwortung für die Zulässigkeit, Richtigkeit und Dauer der Speicherung sowie die weiteren Verarbeitungen - insbesondere Datenübermittlungen - behalten. Da die Strafprozeßordnung (noch) keine Übermittlungsbefugnisse enthält, sind die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes anwendbar. Ungeachtet dessen bestehen insbesondere hinsichtlich der Datenübermittlung an den HUK-Verband noch Unklarheiten und Widersprüche bei den Datensicherungsmaßnahmen und der Datenverarbeitung des HUK-Verbandes in Polen. Nicht zuletzt wegen dieser ungeklärten Fragen im Verfahren ist das Vorgehen von BKA und HUK-Verband datenschutzrechtlich bedenklich. Hinzu kommt, daß fraglich ist, ob die Einschaltung privater Stellen für einen Datenaustausch mit Polen noch erforderlich ist, nachdem das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 26. August 1992 vorliegt. Polizeiliche Registrierung von ProstituiertenEine Prostituierte erstattete bei der Polizei Anzeige gegen einen aggressiven Freier, der sie mit Tränengas besprühte, ihr mit einem Hammer auf den Kopf schlug und ihr anschließend das Geld abnahm. Ob der Freier gefaßt wurde, wissen wir nicht - die Frau ist seit diesem Vorfall jedenfalls bei der Polizei als Prostituierte registriert. Eine andere Frau erstattete bei der Polizei Anzeige gegen einen Freier, der sie unter Würgen am Hals zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom zwang und ihr das Geld stahl. Auch ihre Anzeigebereitschaft führte zur Registrierung bei der Polizei als Prostituierte. Dies sind nur zwei Beispiele zur Kartei "Zuhälterei, Menschenhandel und ähnliche Delikte". Es ist zu bezweifeln, ob eine derartige Praxis zu der von der Polizei gewünschten Aussage- und Anzeigebereitschaft von Prostituierten beiträgt. In unserem Jahresbericht 1990 hatten wir erstmals über diese beim Polizeipräsidenten geführte Kartei berichtet, die überwiegend Daten von Prostituierten enthält. In dieser Kartei waren 1990 ca. 5000 Prostituierte registriert, zum Teil mit Fotos in leicht bekleidetem Zustand. Die von uns geforderte Löschung der Daten sämtlicher Frauen, die lediglich der Prostitution nachgehen, aber keiner Straftat verdächtig sind, wurde von der Senatsverwaltung für Inneres mit dem Hinweis auf die "Eigenart des Kriminalitätsfeldes" abgelehnt. Ende November 1991 waren in der Kartei 5718 Personen registriert. Davon waren 228 Beschuldigte oder Verdächtige einer Straftat und 5490 Personen, die in Ausübung der Prostitution angetroffen wurden oder als Opfer der genannten Straftaten bekannt wurden. Auch Fotos unbekannter Herkunft, die zum Teil Betroffene auf diskriminierende Weise mit Ganzkörperaufnahmen zeigten, konnten wir erneut feststellen. Auch nach dem ASOG ist diese Verfahrensweise unzulässig. Danach dürfen Frauen nicht bei der Polizei registriert werden, nur weil sie der Prostitution nachgehen. Es müssen vielmehr in jedem Einzelfall konkrete Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Speicherung der Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Allein die Prostitution bietet noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß Straftaten begangen werden, deren Bekämpfung eine jahrelange polizeiliche Registrierung der Frauen rechtfertigt. Keine ausreichende Speicherungsvoraussetzung ist auch der Hinweis, daß allgemein das Umfeld der Prostitution nach polizeilichen Erkenntnissen erheblichen kriminellen Einflüssen ausgesetzt ist. Die Speicherung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung setzt voraus, daß über die Ausübung der Prostitution und allgemeine kriminalistische Erfahrungen hinaus in jedem Einzelfall bei der betroffenen Frau Besonderheiten vorliegen, die geeignet sind, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das öffentliche Interesse gerade im Umkreis der Betroffenen zurücktreten zu lassen. Auch die Aufbewahrung von - zum Teil erheblich in die Intimsphäre eindringenden - Fotos von Prostituieren ist nach dem ASOG unzulässig. Die Senatsverwaltung für Inneres teilt nunmehr unsere Beurteilung der Rechtslage. Die Kartei wurde inzwischen nochmals bereinigt und enthielt im Juni 1992 noch 4201 Karteikarten. Wir werden zu gegebener Zeit nachprüfen, ob die strengen Kriterien zur Speicherung unverdächtiger Personen bei der Bereinigung der Kartei beachtet wurden. Anlage 2.3Entschließung der Sonderkonferenz am 28. April 1992 - gegen die Stimme Bayerns - zur Neuregelung des Asylverfahrens (BT-Drs. 12/2062) vom 28. April 1992Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hält Änderungen des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Asylverfahrens für erforderlich, insbesondere der geplanten Regelungen 1. über die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylbewerbern zur Sicherung der Identität (§ 16 Abs. 1) und 2. über die Nutzung der dabei gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr (§ 16 Abs. 5). Zu 1.: Nach dem geltenden Recht sind Lichtbilder und Fingerabdrucke bei Asylbewerbern nur dann zu fertigen, wenn deren Identität nicht eindeutig bekannt ist. Demgegenüber sieht der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Asylverfahrens vor, daß von sämtlichen Asylbewerbern - bis auf wenige Ausnahmen - Lichtbilder und Fingerabdrucke zu fertigen sind. Dies ist mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar: Der Staat hat selbstverständlich das Recht zu wissen, mit wem er es zu tun hat. Jeder - gleichgültig ob Deutscher oder Ausländer - muß sich deshalb durch Dokumente ausweisen können, nur wenn Zweifel an der Identität bestehen, können erkennungsdienstliche Maßnahmen in Betracht. Dieser Grundsatz unserer Rechtsordnung muß auch im Rahmen der Neuregelung des Asylverfahrens beachtet werden. Nur wenn feststellt, daß die Identität eines hohen Anteils der Asylbewerber - also nicht bloß diejenige einzelner oder bestimmter Gruppen - zweifelhaft ist, wäre eine erkennungsdienstliche Behandlung aller Asylbewerber gerechtfertigt. Gerade dies aber ist bisher nicht hinreichend belegt: In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs ist allein davon die Rede, daß nach Feststellung niederländischer Behörden 20 % der Asylbewerber unter falschen Namen einen weiteren Asylantrag stellen. Aussagekräftige Angaben, in welchem Umfang in der Bundesrepublik Deutschland Asylbewerber unter Täuschung über ihre Identität gleich bei der ersten Antragstellung oder nach dessen Ablehnung erneut versuchen, Asyl zu erhalten, fehlen bislang. Zu 2: Bei der zentralen Auswertung der Fingerabdrucke von Asylbewerbern durch das Bundeskriminalamt muß - ungeachtet dessen, ob das Bundeskriminalamt dabei in eigener Zuständigkeit oder für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge tätig wird - unbedingt folgendes sichergestellt sein: - Fingerabdrucke von Asylbewerbern, die unter Beachtung des zu Nr. 1 Gesagten gefertigt wurden, dürfen nur gespeichert werden, soweit dies zur Sicherung der Identität unbedingt erforderlich ist. Dazu reicht die bisher vom Bundeskriminalamt angewandte Methode der sogenannten Kurzsatzverformelung der Fingerabdrucke aus. Gerade aber dabei soll es nicht bleiben: Mit der bevorstehenden Einführung von AFIS - einem neuen automatisierten Fingerabdruckverfahren - sollen künftig auch die Fingerabdrucke von Asylbewerbern, die allein zur Feststellung deren Identität gefertigt wurden, genauso erfaßt und ausgewertet werden wie die Fingerabdrucke mutmaßlicher oder tatsächlicher Straftäter. Asylbewerber würden damit von vornherein wie Straftäter behandelt. Eine solche Verfahrensweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem Übermaßverbot nicht gerecht. Zudem unterläuft sie die in § 16 Abs. 4 des Gesetzentwurfs vorgesehene Trennung der erkennungsdienstlichen Unterlagen von Asylbewerbern und Straftätern. Um die gebotene Differenzierung sicherzustellen, sollte - über das Trennungsgebot des § 16 Abs. 4 hinaus - die Verformelung auf den Abdruck eines Fingers des Asylbewerbers beschränkt werden, da dies zur eindeutigen Feststellung seiner Identität genügt. - Die Datenschutzbeauftragten verkennen nicht, daß es unter Umständen im überwiegenden Allgemeininteresse notwendig sein kann, im Rahmen asylrechtlicher Identitätsfeststellung gefertigte Fingerabdrucke für Zwecke der Strafverfolgung zu nutzen. Weil eine solche Verwendung einen neuen und zudem erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellt, darf sie nicht - wie es der Gesetzentwurf aber vorsieht - praktisch voraussetzungslos erfolgen. Notwendig ist vielmehr, die Voraussetzungen in einem abschließenden Straftatenkatalog aufzuführen; darin könnten auch die in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs erwähnten Fälle des Sozialhilfebetrugs enthalten sein. - Ein entsprechender Maßstab ist an die Regelung anzulegen, wann zur Identitätssicherung gefertigte Fingerabdrucke von Asylbewerbern zur polizeilichen Gefahrenabwehr genutzt werden dürfen. Eine solche Nutzung sollte nur zugelassen werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. |
Zuletzt geändert:
am 02.03.97