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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus dem Jahresbericht 1989

4.4 Inneres

Öffentliche Sicherheit

Im Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 vereinbarten die Bundesrepublik, Frankreich und die Beneluxstaaten einen Abbau der zwischen ihnen bestehenden Grenzhindernisse. Da damit auch die polizeilichen Grenzkontrollen entfallen, ergibt sich für die Sicherheitsbehörden das Problem, auf welche Weise gleichwohl der derzeitige Sicherheitsstandard aufrechterhalten werden kann. Hierzu soll das Schengener Abkommen um einen Zusatzvertrag ergänzt werden, in dem eine Reihe legislativer und exekutiver Maßnahmen vereinbart werden sollen.

Im Mittelpunkt der Vereinbarung steht der Aufbau eines gemeinsamen, datengestützten Fahndungssystems. Es soll für die künftig nur noch an den Außengrenzen stattfindenden Grenzkontrollen die erforderlichen Fahndungsdaten aus den verschiedenen Mitgliedsländern zum Abruf bereitstellen (Schengener Informationssystem).

Aufgenommen werden sollen alle Personen, die zur Festnahme und gegebenenfalls Auslieferung, zur Aufenthaltsbestimmung, aber auch zur polizeilichen Beobachtung und zur vorübergehenden Ingewahrsamnahme für Zwecke der Gefahrenabwehr ausgeschrieben sind.

Es liegt auf der Hand, daß der dafür erforderliche grenzüberschreitende Datenverkehr erhebliche Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht mit sich bringt. Insbesondere muß neben einer normenklaren Festlegung der einzelnen zu übermittelnden Daten hinreichend gesichert sein, daß der Bürger seine Rechte in allen Mitgliedsstaaten gleichermaßen wahrnehmen kann. Diese Rechte müssen auch nach der Übermittlung der Daten ins Ausland sichergestellt sein, einschließlich des Rechts, eine unabhängige Kontrollinstanz anzurufen.

Die Datenschutzbeauftragten Frankreichs, Luxemburgs und der Bundesrepublik haben im März dieses Jahres eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie einerseits die Kontrolle durch unabhängige Organe in allen Vertragsstaaten forderten, andererseits ein gemeinsames Organ vorschlugen, das sich aus Vertretern der nationalen Kontrollorgane zusammensetzt.

Die Sicherheitsarbeitskreise sowohl der Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten als auch der deutschen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder befassen sich intensiv mit den einzelnen Fragestellungen. Sie gehen vor allem davon aus, daß das Schengener Informationssystem als Modellfall betrachtet werden muß, an dem sich zeigt, welche Bedeutung dem Datenschutz künftig in Europa zukommen wird.

Seitenanfang Inhaltlich ist zu fordern, daß der Datenschutz nicht hinter den Grundsätzen der Europaratskonvention Nr. 108 und der deutschen Datenschutzgesetzgebung zurückbleibt. Größte Bedeutung kommt den Prüf- und Löschfristen insbesondere dann zu, wenn die Daten ohne Beteiligung der Justiz in das System eingestellt werden. Mit der Berücksichtigung verdeckter Fahndungsmöglichkeiten (polizeiliche Beobachtung) dürfen nicht ohne parlamentarische Erörterung Festlegungen getroffen werden, die die anstehende Reform des Strafverfahrensrechtes vorwegnehmen und den Entscheidungsspielraum zuungunsten des Datenschutzes einengen.

Bereits im Jahr 1988 hatte ich aufgrund meiner Überprüfung die Vergabe sog. personenbezogener Hinweise im Informationssystem Verbrechensbekämpfung (ISVB) für dringend verbesserungsbedürftig erklärt. Neben inhaltlichen Bedenken hielt ich es auch für problematisch, daß in Einzelfällen personengebundene Hinweise nicht in das ISVB, sondern unmittelbar in INPOL-Dateien eingegeben wurden. Dies führte dazu, daß diese Daten zwar allen auswärtigen INPOL-Berechtigten, nicht jedoch allen ISVB-Berechtigten zur Verfügung standen, obwohl diese Daten fast ausschließlich regionale Bedeutung für Berlin hatten.

Bei der von mir seinerzeit herangezogenen Stichprobe stellte ich fest, daß nur in einem geringen Teil der Kriminalakten die Eingabe des Hinweises in die automatisierten Systeme vermerkt war oder aber die Gründe der Eingabe nicht erkennbar bzw. unzureichend waren. Desweiteren waren berechtigt eingegebene Hinweise, die aber wegen Zeitablaufs oder aufgrund des Verfahrensausgangs überholt waren, nicht gelöscht.

Inzwischen hat der Polizeipräsident das Verfahren der Eingabe, Löschung und Dokumentierung dieser Merkmale entsprechend meinen Empfehlungen neu geregelt und damit auch einen entsprechenden Beschluß des Abgeordnetenhauses umgesetzt. Mit diesem Beschluß wurde der Senat aufgefordert, die Speicherung der Merkmale "geisteskrank", "geistesschwach", "Prostitution", "häufig wechselnder Aufenthaltsort", "Ansteckungsgefahr" bzw. "Vorsicht Blutkontakt", "Land- und Stadtstreicher" sowie "Entmündigung" zu unterlassen und die bestehenden Datensätze zu löschen.

Dieser Forderung wurde entsprochen, indem jetzt lediglich die Merkmale "bewaffnet", "gewalttätig", "Ausbrecher", "Btm-Konsument" und "Freitodgefahr" gespeichert werden. Im übrigen wird eine Direkteingabe in das INPOL-System ohne gleichzeitige regionale Notierung im ISVB ausgeschlossen sein.

Meiner Empfehlung, den Eingabegrund durch ein besonderes Formular zu dokumentieren, ist der Polizeipräsident bislang nicht gefolgt, jedoch wird in einem Vermerk, der Eingang in die Kriminalakte findet, der Grund und die Herkunft der Erkenntnisse festgehalten. Durch den Ausdruck einer Eingabe- und einer Löschungsquittung, die ebenfalls der Kriminalakte beigefügt wird, erfolgt nach Ablauf der Laufzeit eines personenbezogenen Hinweises automatisch die fristgerechte Löschung der Eingabe.

Nicht entsprochen wurde meiner Empfehlung nach einer Revision sämtlicher vergebener personenbezogener Hinweise. Zwar hält der Polizeipräsident ebenfalls eine Revision für erforderlich, betont jedoch, daß dies nicht kurzfristig realisiert werden könne. Auf die Durchführung der Revision werde ich weiterhin drängen.

Im Haushaltsjahr 1989 plante der Polizeipräsident die Beschaffung von 30 Handfunkterminals. Ich wurde vom Unterausschuß Datenschutz um Stellungnahme zur Datensicherheit gebeten.

Es handelt sich um Geräte mit einer LCD-Anzeige von insgesamt 24 und einem Speicher von 256 Zeichen. Die Übertragung soll im 2 m-Bandbereich erfolgen. Dafür werden im Berliner Stadtbereich eine Sende- und fünf Verteilstationen in Polizeigebäuden eingerichtet. Die Standorte sind z. Z. noch nicht endgültig festgelegt, da die Messungen für die Bestimmung der optimalen Funkstandorte durch die Fernmeldeabteilung der Polizei noch nicht abgeschlossen sind.

Mit der Einrichtung der 2 m-Bandsendestationen sollen auch die in 13 Funkwagen fest eingebauten Abfragegeräte auf diese Technik umgerüstet werden.

Die Funkübertragung im 2 m-Band erfolgt im Stadtgebiet unverschlüsselt. Dies gilt auch für die Übertragung im Polizeinetz zum Netzknotenrechner. Erst die Übertragung von dort zum Bundeskriminalamt in Wiesbaden über die angemieteten Postleitungen erfolgt verschlüsselt.

Mit den Handgeräten sind nur Abfragen für Sach- und Personenfahndungen aus dem INPOL-Datenbestand vorgesehen. Dieser Datenbestand entspricht dem des ISVB auf den landeseigenen Rechnern. Eine technisch zwar schon heute mögliche Abfrage aus dem Berliner Bestand ist von der Polizei z. Z. nicht geplant und darüber hinaus nur mit einem besonderen Softwarepaket möglich.

Der berechtigte Benutzerkreis soll alle Polizeivollzugsbeamten (es ist derselbe Personenkreis, der auch ISVB-berechtigt ist) umfassen. Die Handfunkgeräte werden in den einzelnen Dienststellen verschlossen aufbewahrt und gegen Unterschrift an die betreffenden Kräfte ausgegeben. Dies entspricht der Sicherheitsstufe bei der Waffenaufbewahrung.

Der Zugriff auf den Datenbestand im BKA wird nur durch die Eingabe des achtstelligen Paßwortes eingeschränkt, dieses Paßwort ist nicht persönlich zugeteilt, sondern gilt jeweils pro Gerät.

Im Bedarfsfall (Entwendung, mißbräuchlicher Gebrauch usw.) kann das jeweilige Terminal über die interne Gerätekennung vom BKA gesperrt werden. Diese interne Gerätekennung ist vom Benutzer nicht ohne Manipulation am Gerät zu verändern. Eine Protokollierung der Abfragen im BKA erfolgt nicht.

Treffer bei Abfragen können nicht zwischengespeichert bzw. ausgedruckt werden. Dies ist nur von den ISVB-Terminals in den Polizeidienststellen möglich.

Kritisch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist vor allem, daß die Paßwortzugriffsberechtigung pro Terminal gilt (d. h., daß in kurzer Zeit das Paßwort einem großen Kreis von Beamten bekannt sein dürfte) und zusätzlich keine Zugriffsprotokollierung stattfinden sollte. Somit wäre der Zugriff auf Fahndungsdaten nicht ausreichend kontrollierbar und würde zum Mißbrauch geradezu einladen. Auf meine Einwände hin wird jetzt der gesamte Datenfunkverkehr durch einen eigenen Rechner mitprotokolliert. Die Auswertung der Protokolle wird nur bei Verdacht eines Mißbrauchs vorgenommen.

Nicht ganz auszuschließen, aber durch die Protokollierung zu erkennen, ist der Mißbrauch mit Terminals der gleichen Bauart durch Unbefugte, da mit dem Hersteller der Datenfunkterminals lediglich eine Anzeigepflicht des Herstellers beim BKA vereinbart ist, wenn dieser solche Terminals außerpolizeilich vertreibt.

Ein weiteres Datenschutzrisiko liegt in der unverschlüsselten Funkübertragung im Berliner Stadtgebiet. Diese Datenübertragung ist nicht abhörsicher. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte hat festgestellt, daß auf den Funkstrecken - und dazu gehört ein Umkreis von etwa 30 km um das Datenfunkterminal mitgehört und mit etwas Aufwand auch decodiert werden kann.

Dieser Schwachstelle kommt gerade im grenznahen Bereich besondere Bedeutung zu. Für die Zukunft ist deshalb beabsichtigt, daß in diesem Funknetz nur noch verschlüsselt gefunkt wird; hier soll auf den Hersteller eingewirkt werden, entsprechende Techniken zu entwickeln und anzubieten.

Das Argument der Polizei, daß der jetzt durchgeführte analoge Sprechfunkverkehr leichter abhörbar sei, ist zwar richtig, kann aber nicht als Argument zählen, bei dem Einsatz von neuen Techniken auf mögliche Verbesserungen des Datenschutzes zu verzichten.

Meldewesen

Ein Adreßbuch- Verlag möchte in Berlin, ähnlich wie in anderen großen Städten der Bundesrepublik, ein Adreßbuch herausgeben. Der Einwohnerteil soll nach den Vorstellungen des Verlegers wie folgt aufgeteilt sein: In einem namensalphabetisch geordneten Teil werden die über 18 Jahre alten Einwohner mit Familiennamen, Vornamen und postalischer Anschrift aufgeführt.

In dem folgenden Straßenteil sollen die Straßen Berlins in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, bei jeder Straße die Hausnummer angegeben und neben den Hausnummern in alphabetischer Reihenfolge die Namen und Vornamen der Einwohner genannt werden.

Die entsprechenden Daten sollen aus dem Melderegister bezogen werden. Nach § 29 Abs. 3 Meldegesetz darf Adreßbuch-Verlagen aus dem Melderegister Auskunft über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade und die Anschriften der Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.

Jedoch hat der Betroffene das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Über dieses Recht ist der Einwohner bei der Anmeldung oder in sonstiger geeigneter Weise durch öffentliche Bekanntmachung zu unterrichten. Da es der Bürger damit selbst in der Hand hat, ob sein Name im Stadtadreßbuch erscheinen soll oder nicht, habe ich gegen die Herausgabe eines alphabetischen Einwohnerverzeichnisses nichts einzuwenden.

Erhebliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Veröffentlichung des Straßenteils: Hier kann nicht ein bestimmter Bürger gesucht werden, sondern eine vorher nicht bekannte Person durch das Bewohnen eines bestimmten Hauses herausgefunden werden. Im Gegensatz zum Namensverzeichnis, bei dem der Betroffene den Kreis der an ihm interessierten Personen übersehen kann, wird bei einer Veröffentlichung im Straßenverzeichnis der Betroffene Dritten bekannt, mit denen er nichts zu tun hat und mit deren Kontaktaufnahme er auch nicht rechnen muß. Das ist mit dem Grundsatz des informationellen Selbstbestimmungsrechts, wonach der Betroffene abschätzen können muß, welche ihn betreffenden Informationen in seiner sozialen Umwelt bekannt sind, nicht vereinbar.

Für diese Bewertung spricht auch, daß bei den Auskunftsersuchen gegenüber den Meldestellen die erfragte Person namentlich zu bezeichnen ist. Dagegen kann nicht erfragt werden, welche Person in einem bestimmten Haus wohnt. Die entsprechenden Auskünfte, die von den Meldestellen nicht zu erhalten sind, sollten nach meiner Auffassung nicht auf dem Umweg über einen Straßenteil gegeben werden.

Im Zusammenhang mit den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen am 29. Januar 1989 haben sich viele Bürger über die Wahlwerbung einzelner Parteien beschwert. Insbesondere wollten sie wissen, woher den Parteien ihre Anschriften bekannt geworden sind.

Nach § 29 Meldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Zusammenhang mit Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten sowie Trägern eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade und gegenwärtige Anschriften von Wahlberechtigten erteilen. Entsprechende Auszüge aus dem Melderegister können nach Altersgruppen geordnet werden. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Diese gesetzliche Regelung steht im Zusammenhang mit Artikel 21 Grundgesetz, wonach die Parteien an der politischen Willensbildung mitwirken.

Entgegen früheren Regelungen im Landeswahlgesetz haben die Wahlberechtigten jetzt das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen; hierauf sind sie bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen, wobei Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können. Diese öffentlichen Bekanntmachungen erfolgten im Landespressedienst und in den Berliner Tageszeitungen. Die Auskünfte und Auszüge aus dem Melderegister dürfen von den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu vernichten. Die Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber müssen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben. Die Meldebehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Auszüge mit Zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die Empfänger ihren Verpflichtungen nachkommen.

Im Gegensatz zu früheren Wahlen kam es kaum zu Beschwerden. In einem Fall hat eine Bürgerin trotz ihres rechtzeitig eingelegten Widerspruchs Wahlwerbung einer Partei erhalten. Bei meiner Überprüfung habe ich festgestellt, daß ein Mitarbeiter der Meldestelle die Sperre mit einer falschen Schlüsselzahl eingegeben hat. Somit wurde der Datensatz nicht für die Auskünfte an die Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung, sondern für ebenfalls zulässige Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach § 27 Abs. 2 Meldegesetz, gesperrt. Um Wiederholungen entgegenzuwirken, wird die zentrale ADV-Anwendungsrevision des Landeseinwohneramtes in Zukunft solche Eingaben von Sperren zusätzlich überprüfen.

Daß auch das aufwendige Rückmeldeverfahren der Meldeämter Lücken hat, zeigt folgender Fall: Eine Petentin hatte sich in ihrer bisherigen Nebenwohnung in Berlin mit Hauptwohnung angemeldet. Bis zur Anmeldung ihrer Hauptwohnung in Berlin hat sie ihre Lohnsteuerkarten jährlich von der bundesdeutschen Heimatgemeinde erhalten. Dort ist sie auch 1973 aus der Kirche ausgetreten. In den Lohnsteuerkarten war seitdem auch keine Zugehörigkeit zu einer Konfession eingetragen. Ihre erstmalig in Berlin ausgestellte Lohnsteuerkarte enthielt nun wieder den Eintrag einer Konfession, obgleich sie bei der Ummeldung der Wohnsitze keine entsprechenden Angaben gemacht hatte.

Ich habe festgestellt, daß die Petentin bei der Anmeldung ihrer Nebenwohnung 1972 ihre Konfessionszugehörigkeit angegeben hat. Bei Erklärungen über die Haupt- und Nebenwohnsitzänderungen ist die Angabe der Konfession nicht vorgesehen, so daß der Berliner Meldebehörde nicht bekannt war, daß zwischenzeitlich ein Austritt aus der Kirche erfolgt ist.

Der Lohnsteuerkartenstelle der Heimatgemeinde hatte die Petentin den Kirchenaustritt mitgeteilt. Deshalb hat sie regelmäßig von dort eine Lohnsteuerkarte ohne das Merkmal der Konfessionszugehörigkeit erhalten. Bei der erstmaligen Anmeldung 1972 in Berlin gehörte die Petentin noch der Kirche an. Der Austritt erfolgte erst ein knappes Jahr später.

Sofern sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet hat, übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden nach § 2 der Ersten Meldedatenübermittlungsverordnung des Bundes u. a. die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. Diese sogenannte Rückmeldung wird von der bisher zuständigen Meldebehörde ausgewertet. Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung sowie alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die bisher zuständigen Meldebehörden weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat.

Der Berliner Meldebehörde war durch die Erklärung bei der Erstanmeldung 1972 die Konfessiongzugehörigkeit bekannt und somit auch im automatisiert geführten Bestand gespeichert. Bei der Rückmeldung an die bundesdeutsche Meldebehörde wurde dieses Merkmal ebenfalls übermittelt. Dieser hatte die Petentin den Kirchenaustritt mitgeteilt, so daß diese Meldebehörde mithin weniger Daten gespeichert hatte als das Landeseinwohneramt Berlin. Aus diesem Grunde wurde die Berliner Meldebehörde nicht über die Abweichung unterrichtet.

Problematisch ist auch, welche Stelle für die Korrektur der Religionszugehörigkeit zuständig ist.

Ich teile die Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres nicht, daß dies das Bezirksamt ist. Nach § 1 Abs. 2 Meldegesetz ist das Landeseinwohneramt Meldebehörde. Die Meldebehörde hat u. a. die Daten der Einwohner zu registrieren, um die für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen erforderlichen Grunddaten feststellen und nachweisen zu können. Zu den Grunddaten zählt auch die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt. Das bedeutet, daß nur das Landeseinwohneramt dieses Merkmal speichern, verändern oder löschen darf.

Das für die Wohnung des Einwohners zuständige Bezirksamt nimmt nur als Ausnahme von der Regel für bestimmte Daten die Aufgabe der Meldebehörde wahr. Dazu zählt u. a. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Speicherung der Tatsache, daß eine Lohnsteuerkarte erforderlich ist, ggf. weitere steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 10 des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern) zum Zwecke der Ausstellung von Lohnsteuerkarten.

Zwar mag der Hinweis der Senatsverwaltung für Inneres auf die Häufigkeit von vergleichbaren Klärungsfällen im Ergebnis zutreffend sein, es ändert aber nichts daran, daß nach der eindeutigen gesetzlichen Aufgabenzuweisung ausschließlich das Landeseinwohneramt das Merkmal der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft (des Betroffenen selbst) registrieren und damit auch ändern bzw. löschen darf. Das Bezirksamt darf nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Meldegesetz lediglich im Datensatz des Betroffenen die Religionszugehörigkeit des Ehegatten - aber nur diese speichern, ändern oder löschen.

Ein nach mehrjährigem Aufenthalt in Bayern nach Berlin zurückgekehrtes Ehepaar hatte wegen Entführungsdrohungen gegen die Tochter sowohl beim Landeseinwohneramt Berlin als auch bei der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes eine Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 Berliner Meldegesetz bzw. Artikel 34 Abs. 5 Bayerisches Meldegesetz beantragt. In beiden Fällen wurde dem Antrag entsprochen.

Trotz dieser Auskunftssperre wurde dem Ehepaar später von der Behörde des alten Wohnortes mitgeteilt, daß die Anschrift an Rechtsanwälte weitergegeben wird. Das Landeseinwohneramt stimmte zwar der Auskunftssperre zu, nahm aber einige Institutionen (z. B. Banken, Kreditinstitute, Krankenkassen, Versicherungsträger, die BEWAG, GASAG, BVG, Kauf- und Versandhäuser sowie Wohnungsbaugesellschaften) aus. Es geht dabei davon aus, daß bei Auskünften an diese Institutionen eine Gefährdung für den Betroffenen nicht eintritt und somit die Auskünfte erteilt werden können. Das Landeseinwohneramt hat dabei auf seine bis her geübte Verwaltungspraxis verwiesen, die von der Aufsichtsbehörde bestätigt wurde und einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hat.

Gleichwohl habe ich einen Mangel festgestellt, weil nach § 28 Abs. 5 Meldegesetz jede Melderegisterauskunft unzulässig ist, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Die Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 Meldegesetz bezieht sich auf alle Arten von Melderegisterauskünften an private Dritte. Durch die Verwendung des Wortes jede ist klargestellt, daß bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen auch nur für eine oder mehrere der jeweiligen Auskunftsart unterliegenden Daten eine Auskunft unzulässig ist. Soweit dem Antrag auf Auskunftssperre stattgegeben worden ist, sind keine Auskünfte aus dem Melderegister nach § 28 Abs. 5 Meldegesetz mehr zulässig.

Auch der Bayerische Datenschutzbeauftragte hat gegenüber der seiner Prüfungskompetenz unterliegenden bayerischen Meldebehörde einen datenschutzrechtlichen Mangel hinsichtlich der Auskünfte an die Rechtsanwälte festgestellt.

Ein anderer Petent hatte im Jahre 1974 ein Kind adoptiert. Nach dem Tod des leiblichen Vaters hat die Ehefrau des Patenten im Zuge der Regelung des Nachlasses vom zuständigen Amtsgericht einen fehlerhaft adressierten Brief (Vorname der leiblichen Mutter, Nachname der Adoptivmutter) erhalten. Das Gericht hat dem Patenten mitgeteilt, daß die Daten aus dem Melderegister stammen und es beim Anschreiben zu einer Verwechslung gekommen ist. Der Petent befürchtet nun, daß das Adoptionsgeheimnis insbesondere gegenüber der leiblichen Mutter nicht gewahrt werden kann, weil im Datensatz des adoptierten Kindes auch frühere Wohnungen gespeichert sind, die es zum Teil gemeinsam mit der leiblichen Mutter bewohnt hat.

Durch verwaltungsinterner Anweisungen muß die Person, über die Auskunft erteilt werden soll, hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist regelmäßig bei der Auflieferung von drei Merkmalen erfüllt. Im konkreten Fall könnte die leibliche Mutter mit den ihr zweifelsfrei bekannten Informationen Vorname, Geburtsdatum und alte Wohnanschrift mit einer einfachen Melderegisterauskunft den Verbleib ihres adoptierten Kindes und damit die Umstände der Adoption ermitteln.

Das Landeseinwohneramt vertritt die Auffassung, daß die Speicherung des früheren Namens und früherer Anschriften Adoptierter nach dem Meldegesetz zulässig ist und eine Löschung der beispielsweise vor der Adoption liegenden Anschriften nicht zu erfolgen hat. Weiterhin meint es, das nach § 1758 BGB lediglich die Offenbarung und nicht schon die Speicherung von Tatsachen unzulässig ist, die geeignet sind, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken.

Dieser Argumentation ist folgendes entgegenzuhalten:

Die Meldebehörden sind gerade zu dem Zwecke eingerichtet worden, Auskünfte über die in ihrem Bereich gemeldeten Personen zu geben. Daher ist bereits bei der Speicherung zu berücksichtigen, ob eine Offenbarung zulässig wäre. Die Speicherung wäre nur zulässig, wenn entweder eine Einwilligung des Betroffenen und (kumulativ) des Annehmenden vorliegt oder die Speicherung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt. Im vorliegenden Fall fehlt es an beidem. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob diese Ausnahmeregelung des § 1758 BGB auf den Fall der Speicherung im Melderegister überhaupt anwendbar ist. Im Gegensatz zur Einzelfallabwägung, von der § 1758 BGB ausgeht, kommt es beim Melderegister zu pauschalen Auskunftserteilungen, wenn nur die Voraussetzungen des § 28 Meldegesetz vorliegen.

Daß es sich bei der früheren Anschrift und dem früheren Namen vor der Adoption um Talsachen im Sinne des § 1758 BGB handelt, sieht das Landeseinwohneramt ebenso. Aus diesem Grund wird bei der Adoption mit einem speziellen Programm der frühere Name des Kindes gelöscht und ein neuer Datensatz aufgebaut. Der frühere Name steht damit nicht mehr als Suchmerkmal zur Verfügung.

Die vor der Adoption liegenden Anschriften will das LEA jedoch nicht löschen, sondern alle deskriptoren (Schlüsselmerkmale, mit denen gesucht werden kann) entfernen. Die vor der Adoption liegenden Anschriften bleiben auf diese Weise zwar gespeichert, können aber nicht mehr als Suchmerkmal genutzt werden. Allerdings ist programmtechnisch nicht zu verhindern, daß bei nachträglichen Änderungen der Anschriften (z. B. Straßenumbenennungen, Hausnummeränderungen oder sonstige Änderungen der Hausanschrift, nicht aber spätere Umzüge) der Deskriptor wieder hinzugefügt wird. Damit bleibt also ein Restrisiko bestehen, das nach Auffassung des LEA nicht beseitigt werden kann.

Die Senatsverwaltung für Inneres hat vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Asylbereich zugestimmt, daß die Abteilung Ausländerangelegenheiten des Landeseinwohneramtes einen Online-Zugriff auf das Ausländerzentralregister erhält. Ich hatte zuvor das Landeseinwohneramt und die Innenverwaltung darauf hingewiesen, daß ich eine solche Anbindung an das Zentralregister für unzulässig halte, da eine Rechtsgrundlage für diese Übermittlungsform fehlt. Die Senatsverwaltung hat sich über meine Einwände hinweggesetzt, da sie der Auffassung ist, daß die Belastungssituation der Ausländerbehörde es rechtfertigt, im Vorgriff auf eine erwartete gesetzliche Regelung im Ausländerzentralregistergesetz ohne bestehende Rechtsgrundlage vorzugehen. Ich habe den für das Ausländerzentralregister zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz gebeten, die Angelegenheit auch von dort zu überprüfen.

Amtliche Statistik

Der Entwurf eines Landesstatistikgesetzes wurde erwartungsgemäß in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr beraten. Er sollte zwar mit geringfügigen Änderungen im Herbst dieses Jahres in das neugewählte Abgeordnetenhaus wieder eingebracht werden, dies scheiterte jedoch an den Einwänden der Senatsverwaltung für Justiz. Ich halte die Beratungen dieses Gesetzentwurfes für vordringlich, damit die amtliche Statistik in Berlin zum ersten Mal eine bereichsspezifische gesetzliche Grundlage enthält. Dabei werde ich auf weitere datenschutzrechtliche Verbesserungen im Entwurf dringen.

Sämtliche Erhebungsunterlagen der Volkszählung 1987, insbesondere die Haushaltsmantelbogen mit Namen und Anschriften sowie die Wohnungs- und Personenbogen sind bis zum 26. April 1989 vom Statistischen Landesamt vernichtet worden. Die auf dem speziell für diesen Zweck installierten Großrechner des Statistischen Landesamtes gespeicherten Einzeldatensätze sind entsprechend den Vorschriften des Volkszählungsgesetzes anonymisiert worden, indem die Ordnungsnummern nach einem bestimmten Verfahren verfremdet wurden. Dieses Verfahren hat eine Arbeitsgruppe der Konferenz der Datenschutzbeauftragten unter meiner Mitwirkung überprüft. Es schließt mit hinreichender Sicherheit einen Rückgriff auf die ursprünglichen laufenden Nummern und Ordnungsnummern aus. Allerdings ist zu betonen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Einzeldatensätze aus der Volkszählung auch nach diesem gesetzlich vorgeschriebenen Anonymisierungsverfahren weiterhin personenbezogen bleiben und damit sowohl der statistischen Geheimhaltungspflicht als auch dem Datenschutzgesetz unterliegen.

Bei der Veröffentlichung und Weitergabe von Volkszählungsdaten ist die Beachtung des Statistikgeheimnisses nach § 16 Bundesstatistikgesetz von entscheidender Bedeutung. Dies gilt auch für die Veröffentlichung von Tabellen mit sogenannten Tabelleneinsen. Das Statistische Landesamt entwickelt hierfür gegenwärtig ein Prüfverfahren, das durch Auf- und Abrundung niedriger Zahlen eine Beachtung des Statistikgeheimnisses bei der Veröffentlichung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen sicherstellen soll. Auf den damit verbundenen geringfügigen Informationsverlust werden die Dateninteressenten ausdrücklich hingewiesen. Ich halte dieses Verfahren für geeignet, die Einhaltung des Statistikgeheimnisses bei der Veröffentlichung von Tabellen oder der Weitergabe von Auswertungen sicherzustellen. Allerdings ist es eine Illusion zu glauben, man könne durch schematische Rechenoperationen feststellen, ob das Risiko der Reidentifikation unzulässig hoch ist oder nicht. Auch bei Auswertungen, die sich auf große Gebiete mit hoher Einwohnerzahl beziehen, wird das Statistische Landesamt vor der Weitergabe an Dritte zu prüfen haben, ob im Einzelfall aufgrund der besonderen Struktur und des Aussagegehalts der Tabelle die Gefahr besteht, daß der Empfänger der Daten Bezüge zu einer bestimmten Person herstellen und über sie etwas erfahren kann, was er bisher nicht wußte.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Urteilen die Mikrozensuserhebung für rechtmäßig erklärt. In einem dieser Verfahren wurde ich in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger Zeuge gehört. Dabei habe ich den Prozeß der Datenverarbeitung im Statistischen Landesamt und dem Landesamt für Elektronische Datenverarbeitung erläutert und erklärt, daß ich bei der Durchführung des Mikrozensus in Berlin bisher keine erheblichen datenschutzrechtlichen Mängel festgestellt habe. Das Gericht hat sich in diesem Verfahren von Vertretern des Statistischen Landesamtes und des Statistischen Bundesamtes auch eingehend die Vorgehensweise bei der Bildung der Stichprobe und der Auswahlbezirke erläutern lassen, weil deren Rechtmäßigkeit bezweifelt worden war.

Bezeichnenderweise erklärte eine Klägerin nach Abschluß der mündlichen Verhandlung, wenn man sie von vornherein so ausführlich informiert hätte, hätte sie möglicherweise von einer Klage abgesehen. Hier wird deutlich, daß die Informationen, die die amtliche Statistik jedem befragten Bürger zukommen läßt, nach wie vor verbesserungsbedürftig sind.

Der wissenschaftliche Beirat für Mikrozensus und Volkszählung hat die Ergebnisse der Begleitforschung zur Mikrozensuserhebung in seinem Bericht Mikrozensus im Wandel zusammengefaßt. Dieser Bericht läßt keine Bereitschaft erkennen, vom Grundsatz der Auskunftspflicht bei der Mikrozensuserhebung abzugehen. Allerdings sollen in Zukunft unter Umständen in größerem Umfang Zusatzfragen auf freiwilliger Basis gestellt werden. Die Bundesregierung wird demnächst über den Entwurf für ein Mikrozensusgesetz 1990 beschließen, das das gegenwärtige Mikrozensusgesetz ablösen wird.

Bereits beschlossen hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Gebäude- und Wohnungsstichprobengesetz). Dieser Gesetzentwurf ist in der Öffentlichkeit bereits heftig diskutiert worden, weil der Katalog der darin vorgesehenen Erhebungsmerkmale weit über die Gebäudevorerhebung 1987 und den Mikrozenzus hinausgeht. Ich habe empfohlen, daß der Gesetzgeber bei bestimmten, besonders sensiblen Fragen (z. B. nach der sozialen Stellung, der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens nach Einkommensklassen und nach der Form des Zusammenlebens) Ausnahmen von der generellen Auskunftspflicht machen sollte. Zudem sind eine ganze Reihe von Erhebungsmerkmalen im Gesetzentwurf zu unbestimmt umschrieben. Im Gesetzgebungsverfahren sollte deshalb gleichzeitig über den eigentlichen Fragebogen beraten werden, wie dies auch beim Volkszählungsgesetz 1987 geschehen ist, damit der genaue Umfang der erstmals für den 15. Oktober 1990 vorgesehenen Datenerhebung vom Parlament festgelegt wird. Zudem erweckt der Titel des Gesetzes den irreführenden Eindruck, als gehe es gar nicht um die Erhebung personen-, sondern nur gebäude- und wohnungsbezogener Daten. Insofern ist eine Klarstellung im Entwurf erforderlich. Einzelangaben über Hauseigentümer aus der Bautätigkeitsstatistik dürfen für die Auswahl der Stichprobe nicht herangezogen werden, bevor das Gebäude- und Wohnungsstichprobengesetz in Kraft getreten ist und die Bauherren auf die zukünftige Verwendung ihrer Angaben für die Zwecke der Stichprobenbildung hingewiesen worden sind.

Die Übermittlung von Tabellen mit Einserfeldern sollte abweichend von der jetzigen Fassung des Entwurfs nur in den Fällen zugelassen werden, in denen kein Personenbezug mehr hergestellt werden kann.

Sollten die geplanten Sonder- und Zusatzaufbereitungen durch das Statistische Bundesamt dazu führen, daß die Einzelangaben sowohl in den Statistischen Landesämtern als auch im Bundesamt vorgehalten werden, wäre dies eine unverhältnismäßige Doppelspeicherung personenbezogener Daten.

Auf das Erhebungsverfahren und den Umgang mit den Einzelangaben bei der Gebäude- und Wohnungstichprobe werden die bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften des Bundesstatistikgesetzes anzuwenden sein. Darüber sollte der befragte Bürger ausführlich aufgeklärt werden.

Anläßlich der Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 29. Januar 1989 haben sich mehrere Bürger mit Beschwerden und Anfragen zur repräsentativen Wahlstatistik nach 27 Landeswahlgesetz an mich gewandt. Der Landesgesetzgeber hat die Anordnung dieser Statistik mit der ausdrücklichen Regelung verbunden, daß die Stimmabgabe einzelner Personen nicht erkennbar werden darf. Anders als in den Statistikgesetzen fehlen jedoch konkrete Verfahrensvorschriften, wie die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung sichergestellt werden kann. Mir liegen keinerlei Hinweise darauf vor, daß bei der Wahl am 29. Januar 1989 der Grundsatz der geheimen Wahl durch die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik beeinträchtigt sein könnte. Die einbezogenen Stimmbezirke sind ihrer Größe nach so ausgewählt worden, daß die Stimmabgabe des einzelnen Wählers nicht erkennbar war. Von der Einbeziehung der Briefwahlbezirke wurde von vornherein zum Schutz des Wahlgeheimnisses abgesehen. Gleichwohl habe ich empfohlen, Verfahrensvorschriften zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik, insbesondere zur getrennten Auswertung der Wahlverzeichnisse und der Stimmzettel in die Wahlordnung aufzunehmen. Für die nächste Wahl wurde Prüfung zugesagt.

Die Bundesregierung hat in diesem Jahr einen neuen Entwurf zur Novellierung des Hochschulstatistikgesetzes beschlossen, der entgegen früheren Entwürfen nicht mehr die umstrittene Studienverlaufsstatistik vorsieht. Statt dessen soll die frühere Prüfungskandidatenstatistik in die Studentenstatistik integriert werden. Ich würde es begrüßen, wenn durch eine zügige Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs die jahrelange Rechtsunsicherheit im Bereich der Hochschulstatistik endlich beseitigt werden könnte und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts dabei Rechnung getragen würde. Dies hat auch Rückwirkungen auf die Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes.

Seit dem Oktober dieses Jahres wird zum ersten Mal seit sechs Jahren wieder die Erhebung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals noch auf der Grundlage des alten Hochschulstatistikgesetzes durchgeführt. Dazu übermitteln die Hochschulen dem Statistischen Landesamt Namen und Anschriften des bei ihnen beschäftigten Personals. Im Gegensatz zu früheren Befragungen erhält das wissenschaftliche und künstlerische Hochschulpersonal erstmals die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Angaben direkt gegenüber dem Statistischen Landesamt auf dem Postwege und nicht über ihre Hochschule zu machen. Soweit die Fragebogen dennoch über die Hochschule auf dem Fachpostwege zurückgesandt werden, ist ihre Verwendung für Verwaltungszwecke der Hochschulen unzulässig. Entsprechende Zusagen haben die Berliner Hochschulen bereits nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 gemacht.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat den Entwurf einer Verordnung zur Übermittlung von statistischen Angaben an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt. Dieser Entwurf entspricht nicht den Vorgaben des Bundesstatistikgesetzes zur Geheimhaltung von statistischen Einzelangaben. Von der Übermittlungspflicht werden lediglich Angaben ausgeschlossen, die den privaten Lebensbereich natürlicher Personen betreffen. Der Entwurf enthält keine ausreichenden Regelungen über Maßnahmen zur Datensicherung und Abschottung im Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften. Auch fehlt bisher ein strafbewehrtes Statistikgeheimnis auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts. Die Teilnehmer der 11. Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten haben dieses Problem diskutiert und sind übereingekommen, auf nationaler Ebene auf eine Verbesserung der Datenschutzbestimmungen im Verordnungsentwurf zu dringen.

Personalwesen

Auf der Grundlage des Berichts der "Interministeriellen Arbeitsgruppe zur strukturellen Fortentwicklung des Personalaktenrechts im öffentlichen Dienst" in der Fassung von Juli 1988 ist ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Personalaktenrechts erarbeitet worden, mit dem sowohl das Bundesbeamtengesetz als auch das Beamtenrechtsrahmengesetz geändert werden sollen.

Mit dem Vorhaben, mit beamtenrechtlichen Regelungen zum Personalaktenrecht voranzugehen, könnten sich meine Befürchtungen bestätigen, daß für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst die datenschutzfreundlicheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitnehmerdatenrecht weitestgehend unberücksichtigt bleiben. Ich halte demgegenüber eine einheitliche Regelung in einem sowohl für die private Wirtschaft als auch den öffentlichen Dienst geltenden Gesetz zum Arbeitnehrnerdatenschutz für angezeigt.

Gleichwohl ist die Absicht der Bundesregierung zu begrüßen, noch in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages Schritte zu unternehmen, das Personalaktenrecht auf eine materiell-rechtliche Grundlagen zu stellen.

Aus der Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, folgt, daß die Erhebung, Speicherung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn sie aufgrund einer verfassungsgemäß zustande gekommenen gesetzlichen Befugnisnorm erfolgt, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang von Grundrechtsbeschränkungen klar und für den Betroffenen erkennbar und normenklar ergeben. Diesem Aspekt haben sich auch beabsichtigte Einschränkungen nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterzuordnen. Darüber hinaus dürfen nach dem Grundrechte der Verhältnismäßigkeit Grundrechte des Bürgers im Rahmen seines allgemeinen Freiheitsanspruchs von der öffentlichen Gewalt nur so weit beschränkt werden, als dies zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist.

Zwar steht der Beamte in einem freiwillig übernommenen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn und ist insoweit über die allgemeinen Bürgerpflichten hinaus gegenüber dem Staat verpflichtet. Gleichzeitig ist er jedoch auch Bürger, der seine Grundrechte gegenüber den staatlichen Stellen, mithin auch gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen kann. Dieser Konflikt kann unter Beachtung des informationellen Selbstbestimmungsrechts nur in der Weise gelöst werden, daß allein Grundrechtsbeschränkungen zulässig sind, die durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des Beamten erforderlich werden.

Das heißt, daß sich eine gesetzliche Regelung des Personalaktenrechts ausschließlich daran zu orientieren hat, welche Informationen in einem konkreten Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen, d. h., die Rechtsstellung, die dienstliche Eignung, Verwendung und Tätigkeit des Beamten betreffen sowie zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Dienstverhältnisses, also zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung des Dienstherrn erforderlich sind. Der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betonte Grundsatz, die Personalakte habe ein möglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit des Beamten zu ergeben, darf im Lichte des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht mehr verabsolutiert werden. Scheidungsurteile, nicht zum Tragen kommende Darlehensanträge mit Schilderungen persönlichster Umstände u. ä. gehören nicht in die Personalakte, weil sie weder dem Schutz öffentlicher Interessen noch dem Sinn und Zweck den beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses dienen. Sie sind nicht einmal geeignet zur "Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Personalaktenwesens".

Es ist begrüßenswert, daß die ursprünglichen Forderungen der Interministeriellen Arbeitsgruppe zur Vollständigkeit der Personalakte (die Personalakte soll vollständig und lückenlos Aufschluß über den beruflichen Werdegang und insoweit über die Person des Beamten geben) in dem Gesetzentwurf keinen Eingang gefunden haben. Ebenso weist die Beschränkung der aufzunehmenden Vorgänge über persönliche Verhältnisse des Beamten auf solche, die mit dessen Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, in die richtige Richtung.

Mängel erweisen sich allerdings insbesondere bei der vorgesehenen Regelung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Beamten. Die Begründung des generellen Verzichts auf Vorschriften über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie den technisch-organisatorischen Schutz automatisiert geführter Personaldaten unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften der § 22 ff. BDSG überzeugt schon deshalb nicht, weil damit auf Vorschriften abgestellt wird, deren zukünftige Fassung derzeit noch niemand kennt, und die im Sinne einer bereichsspezifischen Regelung nicht hinreichend präzise und normenklar sind und deshalb den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Befugnisnormen für Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung nicht entsprechen.

Im übrigen wird diese Regelung selbst der Erklärung der Bundesregierung nicht gerecht, keine Personalinformationssysteme einzuführen, die sich als umfassendes Kontrollinstrument oder dazu eignen, Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Eine grundlegende Überarbeitung ist daher unumgänglich.

Der Arbeitskreis Personalwesen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten hat Detailüberlegungen hierzu formuliert. Darin werden insbesondere folgende Positionen vertreten:

- Bei der Beschreibung des Personalakteninhalts sollte jeder Hinweis auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten unterbleiben.

- Die Sammlung einiger bestimmter, besonders sensitiver Unterlagen sollte nicht als Bestandteil der Personalakte angesehen werden, obwohl sie die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse des Beamten berühren. Dies sollte insbesondere für Beihilfeakten gelten. Der Inhalt der Beihilfeakte ist nicht weniger sensitiv als der der vom Sozialgeheimnis geschützten Kindergeldakte.

- Vorgesetzte gehören nicht zu den im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Beschäftigten. Daß sie Zugang zur Personalakte haben, ist keineswegs selbstverständlich. So ist ein Zugang durch Fachvorgesetzte regelmäßig zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung nicht erforderlich und daher unzulässig, es sei denn, daß diese auch Dienstvorgesetzteneigenschaft haben, weil sie selbständig dienst- oder arbeitsrechtliche Verhältnisse begründen, verändern und auflösen dürfen. Auch kann nicht jeder Bearbeitungszweck den Zugang zur Personalakte rechtfertigen.

-Der Vorschlag, dem Beamten ein Recht zur Äußerung vor der Aufnahme von Beschwerden und belastenden Behauptungen in die Personalakte zu geben, entspricht nicht nur den Grundsätzen der informationellen Selbstbestimmung, sondern auch dem Grundsatz der Personalaktenwahrheit. Hier ist der Gesetzentwurf jedoch unvollständig, da auch andere Unterlagen, wie z. B. Beurteilungen, für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können. Darüber hinaus ist bei Zweifeln an der Richtigkeit belastender Unterlagen das Äußerungsrecht des Beamten nicht ausreichend.

-Zu begrüßen ist, daß der Gesetzentwurf die Führung von Nebenakten (Vorgänge aus der Grundakte oder den Teilakten) zuläßt, die praktisch unumgänglich, in der Vergangenheit jedoch immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen ist. Gerade unter diesem Gesichtspunkt sollte über eine reine Deklaration hinaus unbedingt auch der Inhalt dieser Nebenakten von vornherein gesetzlich eingegrenzt werden.

-Die Absicht, das Recht auf Einsicht in die Personalakte gesetzlich zu konkretisieren wird begrüßt. Allerdings sind kleinliche Einschränkungen (,soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen') dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen und sollten daher, zumindest im Gesetz, unterbleiben.

Zudem ist unverständlich, daß einem Bevollmächtigten des Beamten nach dessen Willen nicht gleiche Einsichtsrechte wie dem Beamten selbst eingeräumt werden sollen.

Behörden sollte generell nicht die Personalakte (d. h. ein schließlich sämtlicher Teilakten, wie Beihilfeakten u. a.) vor gelegt werden, sondern nur der zur (konkreten) rechtmäßigen Aufgabenerfüllung jeweils erforderliche Teil.

Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Befugnisnorm erteilt werden.

-Zwar sieht der Entwurf vor, daß Beschwerden, die sich als unbegründet, und Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten sind. Jedoch müssen sämtliche Unterlagen einbezogen werden, die entweder gar nicht zur Personalakte hätten genommen werden dürfen oder aber sich nachträglich als zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung nicht erforderlich erweisen.

-Müssen Vorgänge, die auch andere Bedienstete betreffen, zur Personalakte genommen werden, so sind deren personenbezogene Daten unleserlich zu machen.

-Der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Vorgänge, die beim amtsärztlichen Dienst u. ä. geführt werden, müssen ausnahmslos der Einsichtnahme durch den Behördenleiter, dessen Vertreter sowie die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Beschäftigten entzogen bleiben.

Ungeachtet der Gesetzgebung bleiben nach wie vor Einzelprobleme zu lösen.

Ein Fortschritt ist beim Austausch von Personalakten solcher Bediensteter erzielt worden, die als Überhangkräfte des Landes Berlin in der sogenannten Personalüberhangliste geführt werden.

Die Senatsverwaltung für Inneres hat in einem Rundschreiben vom 9. März 1989 mitgeteilt, daß zwar grundsätzlich eine Akteneinsicht zulässig, aber nicht in jedem Fall erforderlich sei, und somit differenziert vorgegangen werden müsse.

So sollen zunächst die Personalwirtschaftsstellen eine erste Grobauswahl anhand der in der Personalüberhangliste enthaltenen Amts- und Berufsbezeichnungen, der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen (einschl. der Fallgruppen) sowie der derzeitigen Beschäftigungsdienststelle treffen. Dadurch könnte ein Großteil der Personalüberhangkräfte von vornherein vom Auswahlverfahren ausgenommen werden. Im übrigen sollten dann vorrangig Informationen durch persönliche Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Dienststellen selbst eingeholt werden. Erst wenn Überhangkräfte nicht sofort zu erreichen oder zu kurzfristigen Auskünften bereit sind, wird empfohlen, entscheidungsrelevante Informationen über den beruflichen Werdegang bei der Dienstbehörde der Überhangkräfte direkt einzuholen, ohne die Personalakte anzufordern. Hierzu sollen die Dienstbehörden auf Anforderung von anderen Dienstbehörden in konkreten Stellenbesetzungsfällen formularmäßig festgelegte Informationen an Stelle der Personalakten übersenden. Dabei weist der Innensenator auf die Notwendigkeit hin, diese Angaben ebenso vertraulich zu behandeln wie die Personalakten selbst.

Nach Abschluß des Stellenbesetzungs- oder Auswahlverfahrens sollen diese besonderen Unterlagen dann vernichtet werden. Erst bei einem weitergehenden Informationsbedarf solle die Personalakte nach dem bisherigen Verfahren angefordert werden.

Eine Verletzung des Personaldatengeheimnisses habe ich in dem nachfolgend geschilderten Fall festgestellt, der wegen seiner Komplexität besonders interessant ist:

Unter den Mitgliedern des Personalrats eines städtischen Krankenhauses war es zu Differenzen gekommen, in deren Folge einige Personalratsmitglieder von ihren Ämtern zurücktraten, so daß Neuwahlen notwendig waren. Der Rücktritt wurde u.a. damit begründet, daß die im Amt verbliebenen Personalratsmitglieder sich bei der Personalstelle für die Umsetzung einer Sekretärin im Personalratsbüro eingesetzt hatten, mit deren Arbeitsleistung sie unzufrieden waren. Daraufhin bat die weiter amtierende Personalratsmehrheit die Rechtsabteilungen zweier Gewerkschaften um gutachtliche Überprüfung, ob ein Rücktritt mit dieser Begründung zulässig sei. Zur Erläuterung dieser Frage wurde den Gewerkschaften auch ein Vermerk übersandt, in dem die Arbeitsleistung der Sekretärin bemängelt worden war, wobei der Name der Betroffenen, soweit im Original des Vermerks genannt, in den Ablichtungen unkenntlich gemacht worden war.

Trotzdem wurde die Vorgehensweise des Personalrats datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, da für die Eingeweihten der Personenbezug jederzeit herstellbar war. Personaldaten sind überaus sensible Daten, die ihrer Bedeutung nach grundsätzlich geheimzuhalten sind. Ihre Übermittlung, insbesondere an Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, unterliegt deshalb im Hinblick auf das Recht der betroffenen Dienstkraft auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Erforderlichkeit besonders strengen Anforderungen. Personaldaten unterliegen grundsätzlich auch der personalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht (§ 11 PersVG).

Zwar müssen auch Personalvertretungsorgane berechtigt sein, zur Wahrung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe des Erforderlichkeitsgrundsatzes Personaldaten zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat den Personalvertretungen das Recht zugestanden, selbst darüber zu befinden, welcher Organisationen sie sich zur Unterstützung ihrer Arbeit bedienen, insbesondere auch um eine wirksame Interessenvertretung zu gewährleisten.

Bei sorgfältiger Prüfung hätte der Personalrat jedoch erkennen können, daß es einen rechtlich bedeutsamen Mißbrauch des Rücktrittsrechts von Personalratsmitgliedern nicht gibt.

Selbst wenn diese Auffassung nicht geteilt wird, hätte sich der Personalrat darauf beschränken müssen, die Frage des Mißbrauchs des Rücktrittsrechts abstrakt und ohne Übermittlung von Personaldaten an nichtöffentliche Stellen überprüfen zu lassen. Somit war die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Prüfung nicht erforderlich und deshalb unzulässig. Ich habe die Weitergabe der Personaldaten daher beanstandet.

Ein interessantes Schlaglicht auf das Verhältnis zwischen Dienststellen und Personalräten im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragen wirft der Fortgang der geschilderten Angelegenheit: Zunächst hatte der zuständige Bezirksstadtrat es abgelehnt, der Angelegenheit nachzugehen, da weder das Bezirksamt noch die zuständige Krankenhausleitung eine Dienstaufsicht über den Personalrat der Krankenanstalt ausübe. Ungeachtet der Tatsache, daß die Personalvertretung insbesondere bei der Wahrung ihrer personalvertretungsrechtlichen Rechte sowie der Erfüllung ihrer personalvertretungsrechtlichen Pflichten nicht den Weisungen des Leiters der Dienststelle unterworfen ist, und diesem insoweit direkte Eingriffsmöglichkeiten verwehrt sind, konnte ich in meiner Erwiderung darauf hinweisen, daß die Dienststelle in ihrer Eigenschaft als Dienstherr oder Arbeitgeber jedoch in ihrem Bereich für einen datenschutzrechtlichen Umgang mit Personaldaten Sorge zu tragen hat. Die Verletzung dieser Verpflichtung, nicht aber die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Rechte und Pflichten, war Gegenstand meiner Beanstandung. Meiner Bitte, auch ohne direkte Eingriffsmöglichkeiten für die Zukunft auf einen sorgfältigeren Umgang mit Personaldaten durch den Personalrat hinzuwirken, wurde schließlich entsprochen.

Zuletzt geändert:
am 02.03.97

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