Inhaltlich ist zu fordern, daß der Datenschutz nicht hinter
den Grundsätzen der Europaratskonvention Nr. 108 und der
deutschen Datenschutzgesetzgebung zurückbleibt. Größte
Bedeutung kommt den Prüf- und Löschfristen insbesondere
dann zu, wenn die Daten ohne Beteiligung der Justiz in das System
eingestellt werden. Mit der Berücksichtigung verdeckter Fahndungsmöglichkeiten
(polizeiliche Beobachtung) dürfen nicht ohne parlamentarische
Erörterung Festlegungen getroffen werden, die die anstehende
Reform des Strafverfahrensrechtes vorwegnehmen und den Entscheidungsspielraum
zuungunsten des Datenschutzes einengen.
Bereits im Jahr 1988 hatte ich aufgrund meiner Überprüfung
die Vergabe sog. personenbezogener Hinweise im Informationssystem
Verbrechensbekämpfung (ISVB) für dringend verbesserungsbedürftig
erklärt. Neben inhaltlichen Bedenken hielt ich es auch für
problematisch, daß in Einzelfällen personengebundene
Hinweise nicht in das ISVB, sondern unmittelbar in INPOL-Dateien
eingegeben wurden. Dies führte dazu, daß diese Daten
zwar allen auswärtigen INPOL-Berechtigten, nicht jedoch allen
ISVB-Berechtigten zur Verfügung standen, obwohl diese Daten
fast ausschließlich regionale Bedeutung für Berlin
hatten.
Bei der von mir seinerzeit herangezogenen Stichprobe stellte ich
fest, daß nur in einem geringen Teil der Kriminalakten die
Eingabe des Hinweises in die automatisierten Systeme vermerkt
war oder aber die Gründe der Eingabe nicht erkennbar bzw.
unzureichend waren. Desweiteren waren berechtigt eingegebene Hinweise,
die aber wegen Zeitablaufs oder aufgrund des Verfahrensausgangs
überholt waren, nicht gelöscht.
Inzwischen hat der Polizeipräsident das Verfahren der Eingabe,
Löschung und Dokumentierung dieser Merkmale entsprechend
meinen Empfehlungen neu geregelt und damit auch einen entsprechenden
Beschluß des Abgeordnetenhauses umgesetzt. Mit diesem Beschluß
wurde der Senat aufgefordert, die Speicherung der Merkmale "geisteskrank",
"geistesschwach", "Prostitution", "häufig
wechselnder Aufenthaltsort", "Ansteckungsgefahr"
bzw. "Vorsicht Blutkontakt", "Land- und Stadtstreicher"
sowie "Entmündigung" zu unterlassen und die bestehenden
Datensätze zu löschen.
Dieser Forderung wurde entsprochen, indem jetzt lediglich die
Merkmale "bewaffnet", "gewalttätig",
"Ausbrecher", "Btm-Konsument" und "Freitodgefahr"
gespeichert werden. Im übrigen wird eine Direkteingabe in
das INPOL-System ohne gleichzeitige regionale Notierung im ISVB
ausgeschlossen sein.
Meiner Empfehlung, den Eingabegrund durch ein besonderes Formular
zu dokumentieren, ist der Polizeipräsident bislang nicht
gefolgt, jedoch wird in einem Vermerk, der Eingang in die Kriminalakte
findet, der Grund und die Herkunft der Erkenntnisse festgehalten.
Durch den Ausdruck einer Eingabe- und einer Löschungsquittung,
die ebenfalls der Kriminalakte beigefügt wird, erfolgt nach
Ablauf der Laufzeit eines personenbezogenen Hinweises automatisch
die fristgerechte Löschung der Eingabe.
Nicht entsprochen wurde meiner Empfehlung nach einer Revision
sämtlicher vergebener personenbezogener Hinweise. Zwar hält
der Polizeipräsident ebenfalls eine Revision für erforderlich,
betont jedoch, daß dies nicht kurzfristig realisiert werden
könne. Auf die Durchführung der Revision werde ich weiterhin
drängen.
Im Haushaltsjahr 1989 plante der Polizeipräsident die Beschaffung
von 30 Handfunkterminals. Ich wurde vom Unterausschuß Datenschutz
um Stellungnahme zur Datensicherheit gebeten.
Es handelt sich um Geräte mit einer LCD-Anzeige von insgesamt
24 und einem Speicher von 256 Zeichen. Die Übertragung soll
im 2 m-Bandbereich erfolgen. Dafür werden im Berliner Stadtbereich
eine Sende- und fünf Verteilstationen in Polizeigebäuden
eingerichtet. Die Standorte sind z. Z. noch nicht endgültig
festgelegt, da die Messungen für die Bestimmung der optimalen
Funkstandorte durch die Fernmeldeabteilung der Polizei noch nicht
abgeschlossen sind.
Mit der Einrichtung der 2 m-Bandsendestationen sollen auch die
in 13 Funkwagen fest eingebauten Abfragegeräte auf diese
Technik umgerüstet werden.
Die Funkübertragung im 2 m-Band erfolgt im Stadtgebiet unverschlüsselt.
Dies gilt auch für die Übertragung im Polizeinetz zum
Netzknotenrechner. Erst die Übertragung von dort zum Bundeskriminalamt
in Wiesbaden über die angemieteten Postleitungen erfolgt
verschlüsselt.
Mit den Handgeräten sind nur Abfragen für Sach- und
Personenfahndungen aus dem INPOL-Datenbestand vorgesehen. Dieser
Datenbestand entspricht dem des ISVB auf den landeseigenen Rechnern.
Eine technisch zwar schon heute mögliche Abfrage aus dem
Berliner Bestand ist von der Polizei z. Z. nicht geplant und darüber
hinaus nur mit einem besonderen Softwarepaket möglich.
Der berechtigte Benutzerkreis soll alle Polizeivollzugsbeamten
(es ist derselbe Personenkreis, der auch ISVB-berechtigt ist)
umfassen. Die Handfunkgeräte werden in den einzelnen Dienststellen
verschlossen aufbewahrt und gegen Unterschrift an die betreffenden
Kräfte ausgegeben. Dies entspricht der Sicherheitsstufe bei
der Waffenaufbewahrung.
Der Zugriff auf den Datenbestand im BKA wird nur durch die Eingabe
des achtstelligen Paßwortes eingeschränkt, dieses Paßwort
ist nicht persönlich zugeteilt, sondern gilt jeweils pro
Gerät.
Im Bedarfsfall (Entwendung, mißbräuchlicher Gebrauch
usw.) kann das jeweilige Terminal über die interne Gerätekennung
vom BKA gesperrt werden. Diese interne Gerätekennung ist
vom Benutzer nicht ohne Manipulation am Gerät zu verändern.
Eine Protokollierung der Abfragen im BKA erfolgt nicht.
Treffer bei Abfragen können nicht zwischengespeichert bzw.
ausgedruckt werden. Dies ist nur von den ISVB-Terminals in den
Polizeidienststellen möglich.
Kritisch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist vor allem, daß
die Paßwortzugriffsberechtigung pro Terminal gilt (d. h.,
daß in kurzer Zeit das Paßwort einem großen
Kreis von Beamten bekannt sein dürfte) und zusätzlich
keine Zugriffsprotokollierung stattfinden sollte. Somit wäre
der Zugriff auf Fahndungsdaten nicht ausreichend kontrollierbar
und würde zum Mißbrauch geradezu einladen. Auf meine
Einwände hin wird jetzt der gesamte Datenfunkverkehr durch
einen eigenen Rechner mitprotokolliert. Die Auswertung der Protokolle
wird nur bei Verdacht eines Mißbrauchs vorgenommen.
Nicht ganz auszuschließen, aber durch die Protokollierung
zu erkennen, ist der Mißbrauch mit Terminals der gleichen
Bauart durch Unbefugte, da mit dem Hersteller der Datenfunkterminals
lediglich eine Anzeigepflicht des Herstellers beim BKA vereinbart
ist, wenn dieser solche Terminals außerpolizeilich vertreibt.
Ein weiteres Datenschutzrisiko liegt in der unverschlüsselten
Funkübertragung im Berliner Stadtgebiet. Diese Datenübertragung
ist nicht abhörsicher. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte
hat festgestellt, daß auf den Funkstrecken - und dazu gehört
ein Umkreis von etwa 30 km um das Datenfunkterminal mitgehört
und mit etwas Aufwand auch decodiert werden kann.
Dieser Schwachstelle kommt gerade im grenznahen Bereich besondere
Bedeutung zu. Für die Zukunft ist deshalb beabsichtigt, daß
in diesem Funknetz nur noch verschlüsselt gefunkt wird; hier
soll auf den Hersteller eingewirkt werden, entsprechende Techniken
zu entwickeln und anzubieten.
Das Argument der Polizei, daß der jetzt durchgeführte
analoge Sprechfunkverkehr leichter abhörbar sei, ist zwar
richtig, kann aber nicht als Argument zählen, bei dem Einsatz
von neuen Techniken auf mögliche Verbesserungen des Datenschutzes
zu verzichten.
Meldewesen
Ein Adreßbuch- Verlag möchte in Berlin, ähnlich
wie in anderen großen Städten der Bundesrepublik, ein
Adreßbuch herausgeben. Der Einwohnerteil soll nach den Vorstellungen
des Verlegers wie folgt aufgeteilt sein: In einem namensalphabetisch
geordneten Teil werden die über 18 Jahre alten Einwohner
mit Familiennamen, Vornamen und postalischer Anschrift aufgeführt.
In dem folgenden Straßenteil sollen die Straßen Berlins
in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, bei jeder
Straße die Hausnummer angegeben und neben den Hausnummern
in alphabetischer Reihenfolge die Namen und Vornamen der Einwohner
genannt werden.
Die entsprechenden Daten sollen aus dem Melderegister bezogen
werden. Nach § 29 Abs. 3 Meldegesetz darf Adreßbuch-Verlagen
aus dem Melderegister Auskunft über Familiennamen, Vornamen,
akademische Grade und die Anschriften der Einwohner, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Jedoch hat der Betroffene das Recht, der Weitergabe seiner Daten
zu widersprechen. Über dieses Recht ist der Einwohner bei
der Anmeldung oder in sonstiger geeigneter Weise durch öffentliche
Bekanntmachung zu unterrichten. Da es der Bürger damit selbst
in der Hand hat, ob sein Name im Stadtadreßbuch erscheinen
soll oder nicht, habe ich gegen die Herausgabe eines alphabetischen
Einwohnerverzeichnisses nichts einzuwenden.
Erhebliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Veröffentlichung
des Straßenteils: Hier kann nicht ein bestimmter Bürger
gesucht werden, sondern eine vorher nicht bekannte Person durch
das Bewohnen eines bestimmten Hauses herausgefunden werden. Im
Gegensatz zum Namensverzeichnis, bei dem der Betroffene den Kreis
der an ihm interessierten Personen übersehen kann, wird bei
einer Veröffentlichung im Straßenverzeichnis der Betroffene
Dritten bekannt, mit denen er nichts zu tun hat und mit deren
Kontaktaufnahme er auch nicht rechnen muß. Das ist mit dem
Grundsatz des informationellen Selbstbestimmungsrechts, wonach
der Betroffene abschätzen können muß, welche ihn
betreffenden Informationen in seiner sozialen Umwelt bekannt sind,
nicht vereinbar.
Für diese Bewertung spricht auch, daß bei den Auskunftsersuchen
gegenüber den Meldestellen die erfragte Person namentlich
zu bezeichnen ist. Dagegen kann nicht erfragt werden, welche Person
in einem bestimmten Haus wohnt. Die entsprechenden Auskünfte,
die von den Meldestellen nicht zu erhalten sind, sollten nach
meiner Auffassung nicht auf dem Umweg über einen Straßenteil
gegeben werden.
Im Zusammenhang mit den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und
den Bezirksverordnetenversammlungen am 29. Januar 1989 haben sich
viele Bürger über die Wahlwerbung einzelner Parteien
beschwert. Insbesondere wollten sie wissen, woher den Parteien
ihre Anschriften bekannt geworden sind.
Nach § 29 Meldegesetz darf die Meldebehörde Parteien,
Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Zusammenhang
mit Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen
in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten sowie Trägern
eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens Auskunft aus dem
Melderegister über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade
und gegenwärtige Anschriften von Wahlberechtigten erteilen.
Entsprechende Auszüge aus dem Melderegister können nach
Altersgruppen geordnet werden. Die Geburtstage der Wahlberechtigten
dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Diese gesetzliche Regelung
steht im Zusammenhang mit Artikel 21 Grundgesetz, wonach die Parteien
an der politischen Willensbildung mitwirken.
Entgegen früheren Regelungen im Landeswahlgesetz haben die
Wahlberechtigten jetzt das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu
widersprechen; hierauf sind sie bei der Anmeldung und durch öffentliche
Bekanntmachung hinzuweisen, wobei Fristen für die Ausübung
des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können. Diese öffentlichen
Bekanntmachungen erfolgten im Landespressedienst und in den Berliner
Tageszeitungen. Die Auskünfte und Auszüge aus dem Melderegister
dürfen von den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern
nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind
innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu vernichten. Die Parteien,
Wählergemeinschaften und Einzelbewerber müssen eine
entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben.
Die Meldebehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der
Auszüge mit Zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen,
daß die Empfänger ihren Verpflichtungen nachkommen.
Im Gegensatz zu früheren Wahlen kam es kaum zu Beschwerden.
In einem Fall hat eine Bürgerin trotz ihres rechtzeitig eingelegten
Widerspruchs Wahlwerbung einer Partei erhalten. Bei meiner Überprüfung
habe ich festgestellt, daß ein Mitarbeiter der Meldestelle
die Sperre mit einer falschen Schlüsselzahl eingegeben hat.
Somit wurde der Datensatz nicht für die Auskünfte an
die Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung, sondern für ebenfalls
zulässige Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften nach § 27 Abs. 2 Meldegesetz, gesperrt.
Um Wiederholungen entgegenzuwirken, wird die zentrale ADV-Anwendungsrevision
des Landeseinwohneramtes in Zukunft solche Eingaben von Sperren
zusätzlich überprüfen.
Daß auch das aufwendige Rückmeldeverfahren der Meldeämter
Lücken hat, zeigt folgender Fall: Eine Petentin hatte sich
in ihrer bisherigen Nebenwohnung in Berlin mit Hauptwohnung angemeldet.
Bis zur Anmeldung ihrer Hauptwohnung in Berlin hat sie ihre Lohnsteuerkarten
jährlich von der bundesdeutschen Heimatgemeinde erhalten.
Dort ist sie auch 1973 aus der Kirche ausgetreten. In den Lohnsteuerkarten
war seitdem auch keine Zugehörigkeit zu einer Konfession
eingetragen. Ihre erstmalig in Berlin ausgestellte Lohnsteuerkarte
enthielt nun wieder den Eintrag einer Konfession, obgleich sie
bei der Ummeldung der Wohnsitze keine entsprechenden Angaben gemacht
hatte.
Ich habe festgestellt, daß die Petentin bei der Anmeldung
ihrer Nebenwohnung 1972 ihre Konfessionszugehörigkeit angegeben
hat. Bei Erklärungen über die Haupt- und Nebenwohnsitzänderungen
ist die Angabe der Konfession nicht vorgesehen, so daß der
Berliner Meldebehörde nicht bekannt war, daß zwischenzeitlich
ein Austritt aus der Kirche erfolgt ist.
Der Lohnsteuerkartenstelle der Heimatgemeinde hatte die Petentin
den Kirchenaustritt mitgeteilt. Deshalb hat sie regelmäßig
von dort eine Lohnsteuerkarte ohne das Merkmal der Konfessionszugehörigkeit
erhalten. Bei der erstmaligen Anmeldung 1972 in Berlin gehörte
die Petentin noch der Kirche an. Der Austritt erfolgte erst ein
knappes Jahr später.
Sofern sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde
eines anderen Landes angemeldet hat, übermittelt diese Meldebehörde
der bisher zuständigen und allen für weitere Wohnungen
des Einwohners zuständigen Meldebehörden nach §
2 der Ersten Meldedatenübermittlungsverordnung des Bundes
u. a. die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft. Diese sogenannte Rückmeldung wird
von der bisher zuständigen Meldebehörde ausgewertet.
Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde übermittelten
Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten
ab, so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der
neuen Wohnung sowie alle für weitere Wohnungen des Einwohners
zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt,
wenn die bisher zuständigen Meldebehörden weniger Daten
über den Einwohner gespeichert hat.
Der Berliner Meldebehörde war durch die Erklärung bei
der Erstanmeldung 1972 die Konfessiongzugehörigkeit bekannt
und somit auch im automatisiert geführten Bestand gespeichert.
Bei der Rückmeldung an die bundesdeutsche Meldebehörde
wurde dieses Merkmal ebenfalls übermittelt. Dieser hatte
die Petentin den Kirchenaustritt mitgeteilt, so daß diese
Meldebehörde mithin weniger Daten gespeichert hatte als das
Landeseinwohneramt Berlin. Aus diesem Grunde wurde die Berliner
Meldebehörde nicht über die Abweichung unterrichtet.
Problematisch ist auch, welche Stelle für die Korrektur der
Religionszugehörigkeit zuständig ist.
Ich teile die Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres
nicht, daß dies das Bezirksamt ist. Nach § 1 Abs. 2
Meldegesetz ist das Landeseinwohneramt Meldebehörde. Die
Meldebehörde hat u. a. die Daten der Einwohner zu registrieren,
um die für die rechtmäßige Erfüllung der
Aufgaben öffentlicher Stellen erforderlichen Grunddaten feststellen
und nachweisen zu können. Zu den Grunddaten zählt auch
die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt. Das
bedeutet, daß nur das Landeseinwohneramt dieses Merkmal
speichern, verändern oder löschen darf.
Das für die Wohnung des Einwohners zuständige Bezirksamt
nimmt nur als Ausnahme von der Regel für bestimmte Daten
die Aufgabe der Meldebehörde wahr. Dazu zählt u. a.
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 die Speicherung der Tatsache, daß
eine Lohnsteuerkarte erforderlich ist, ggf. weitere steuerrechtliche
Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 10 des Ehegatten, Rechtsstellung und
Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der
Pflege- und Stiefeltern) zum Zwecke der Ausstellung von Lohnsteuerkarten.
Zwar mag der Hinweis der Senatsverwaltung für Inneres auf
die Häufigkeit von vergleichbaren Klärungsfällen
im Ergebnis zutreffend sein, es ändert aber nichts daran,
daß nach der eindeutigen gesetzlichen Aufgabenzuweisung
ausschließlich das Landeseinwohneramt das Merkmal der rechtlichen
Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft (des Betroffenen
selbst) registrieren und damit auch ändern bzw. löschen
darf. Das Bezirksamt darf nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Meldegesetz
lediglich im Datensatz des Betroffenen die Religionszugehörigkeit
des Ehegatten - aber nur diese speichern, ändern oder löschen.
Ein nach mehrjährigem Aufenthalt in Bayern nach Berlin zurückgekehrtes
Ehepaar hatte wegen Entführungsdrohungen gegen die Tochter
sowohl beim Landeseinwohneramt Berlin als auch bei der Meldebehörde
des bisherigen Wohnortes eine Auskunftssperre nach § 28 Abs.
5 Berliner Meldegesetz bzw. Artikel 34 Abs. 5 Bayerisches Meldegesetz
beantragt. In beiden Fällen wurde dem Antrag entsprochen.
Trotz dieser Auskunftssperre wurde dem Ehepaar später von
der Behörde des alten Wohnortes mitgeteilt, daß die
Anschrift an Rechtsanwälte weitergegeben wird. Das Landeseinwohneramt
stimmte zwar der Auskunftssperre zu, nahm aber einige Institutionen
(z. B. Banken, Kreditinstitute, Krankenkassen, Versicherungsträger,
die BEWAG, GASAG, BVG, Kauf- und Versandhäuser sowie Wohnungsbaugesellschaften)
aus. Es geht dabei davon aus, daß bei Auskünften an
diese Institutionen eine Gefährdung für den Betroffenen
nicht eintritt und somit die Auskünfte erteilt werden können.
Das Landeseinwohneramt hat dabei auf seine bis her geübte
Verwaltungspraxis verwiesen, die von der Aufsichtsbehörde
bestätigt wurde und einer gerichtlichen Überprüfung
standgehalten hat.
Gleichwohl habe ich einen Mangel festgestellt, weil nach §
28 Abs. 5 Meldegesetz jede Melderegisterauskunft unzulässig
ist, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von
Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen,
daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für
Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Die Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 Meldegesetz bezieht
sich auf alle Arten von Melderegisterauskünften an private
Dritte. Durch die Verwendung des Wortes jede ist klargestellt,
daß bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
auch nur für eine oder mehrere der jeweiligen Auskunftsart
unterliegenden Daten eine Auskunft unzulässig ist. Soweit
dem Antrag auf Auskunftssperre stattgegeben worden ist, sind keine
Auskünfte aus dem Melderegister nach § 28 Abs. 5 Meldegesetz
mehr zulässig.
Auch der Bayerische Datenschutzbeauftragte hat gegenüber
der seiner Prüfungskompetenz unterliegenden bayerischen Meldebehörde
einen datenschutzrechtlichen Mangel hinsichtlich der Auskünfte
an die Rechtsanwälte festgestellt.
Ein anderer Petent hatte im Jahre 1974 ein Kind adoptiert. Nach
dem Tod des leiblichen Vaters hat die Ehefrau des Patenten im
Zuge der Regelung des Nachlasses vom zuständigen Amtsgericht
einen fehlerhaft adressierten Brief (Vorname der leiblichen Mutter,
Nachname der Adoptivmutter) erhalten. Das Gericht hat dem Patenten
mitgeteilt, daß die Daten aus dem Melderegister stammen
und es beim Anschreiben zu einer Verwechslung gekommen ist. Der
Petent befürchtet nun, daß das Adoptionsgeheimnis insbesondere
gegenüber der leiblichen Mutter nicht gewahrt werden kann,
weil im Datensatz des adoptierten Kindes auch frühere Wohnungen
gespeichert sind, die es zum Teil gemeinsam mit der leiblichen
Mutter bewohnt hat.
Durch verwaltungsinterner Anweisungen muß die Person, über
die Auskunft erteilt werden soll, hinreichend bestimmt sein. Diese
Voraussetzung ist regelmäßig bei der Auflieferung von
drei Merkmalen erfüllt. Im konkreten Fall könnte die
leibliche Mutter mit den ihr zweifelsfrei bekannten Informationen
Vorname, Geburtsdatum und alte Wohnanschrift mit einer einfachen
Melderegisterauskunft den Verbleib ihres adoptierten Kindes und
damit die Umstände der Adoption ermitteln.
Das Landeseinwohneramt vertritt die Auffassung, daß die
Speicherung des früheren Namens und früherer Anschriften
Adoptierter nach dem Meldegesetz zulässig ist und eine Löschung
der beispielsweise vor der Adoption liegenden Anschriften nicht
zu erfolgen hat. Weiterhin meint es, das nach § 1758 BGB
lediglich die Offenbarung und nicht schon die Speicherung von
Tatsachen unzulässig ist, die geeignet sind, die Adoption
und ihre Umstände aufzudecken.
Dieser Argumentation ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Meldebehörden sind gerade zu dem Zwecke eingerichtet
worden, Auskünfte über die in ihrem Bereich gemeldeten
Personen zu geben. Daher ist bereits bei der Speicherung zu berücksichtigen,
ob eine Offenbarung zulässig wäre. Die Speicherung wäre
nur zulässig, wenn entweder eine Einwilligung des Betroffenen
und (kumulativ) des Annehmenden vorliegt oder die Speicherung
im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt. Im vorliegenden
Fall fehlt es an beidem. Darüber hinaus ist es zweifelhaft,
ob diese Ausnahmeregelung des § 1758 BGB auf den Fall der
Speicherung im Melderegister überhaupt anwendbar ist. Im
Gegensatz zur Einzelfallabwägung, von der § 1758 BGB
ausgeht, kommt es beim Melderegister zu pauschalen Auskunftserteilungen,
wenn nur die Voraussetzungen des § 28 Meldegesetz vorliegen.
Daß es sich bei der früheren Anschrift und dem früheren
Namen vor der Adoption um Talsachen im Sinne des § 1758 BGB
handelt, sieht das Landeseinwohneramt ebenso. Aus diesem Grund
wird bei der Adoption mit einem speziellen Programm der frühere
Name des Kindes gelöscht und ein neuer Datensatz aufgebaut.
Der frühere Name steht damit nicht mehr als Suchmerkmal zur
Verfügung.
Die vor der Adoption liegenden Anschriften will das LEA jedoch
nicht löschen, sondern alle deskriptoren (Schlüsselmerkmale,
mit denen gesucht werden kann) entfernen. Die vor der Adoption
liegenden Anschriften bleiben auf diese Weise zwar gespeichert,
können aber nicht mehr als Suchmerkmal genutzt werden. Allerdings
ist programmtechnisch nicht zu verhindern, daß bei nachträglichen
Änderungen der Anschriften (z. B. Straßenumbenennungen,
Hausnummeränderungen oder sonstige Änderungen der Hausanschrift,
nicht aber spätere Umzüge) der Deskriptor wieder hinzugefügt
wird. Damit bleibt also ein Restrisiko bestehen, das nach Auffassung
des LEA nicht beseitigt werden kann.
Die Senatsverwaltung für Inneres hat vor dem Hintergrund
der aktuellen Situation im Asylbereich zugestimmt, daß die
Abteilung Ausländerangelegenheiten des Landeseinwohneramtes
einen Online-Zugriff auf das Ausländerzentralregister erhält.
Ich hatte zuvor das Landeseinwohneramt und die Innenverwaltung
darauf hingewiesen, daß ich eine solche Anbindung an das
Zentralregister für unzulässig halte, da eine Rechtsgrundlage
für diese Übermittlungsform fehlt. Die Senatsverwaltung
hat sich über meine Einwände hinweggesetzt, da sie der
Auffassung ist, daß die Belastungssituation der Ausländerbehörde
es rechtfertigt, im Vorgriff auf eine erwartete gesetzliche Regelung
im Ausländerzentralregistergesetz ohne bestehende Rechtsgrundlage
vorzugehen. Ich habe den für das Ausländerzentralregister
zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz gebeten,
die Angelegenheit auch von dort zu überprüfen.
Amtliche Statistik
Der Entwurf eines Landesstatistikgesetzes wurde erwartungsgemäß
in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr beraten. Er sollte
zwar mit geringfügigen Änderungen im Herbst dieses Jahres
in das neugewählte Abgeordnetenhaus wieder eingebracht werden,
dies scheiterte jedoch an den Einwänden der Senatsverwaltung
für Justiz. Ich halte die Beratungen dieses Gesetzentwurfes
für vordringlich, damit die amtliche Statistik in Berlin
zum ersten Mal eine bereichsspezifische gesetzliche Grundlage
enthält. Dabei werde ich auf weitere datenschutzrechtliche
Verbesserungen im Entwurf dringen.
Sämtliche Erhebungsunterlagen der Volkszählung 1987,
insbesondere die Haushaltsmantelbogen mit Namen und Anschriften
sowie die Wohnungs- und Personenbogen sind bis zum 26. April 1989
vom Statistischen Landesamt vernichtet worden. Die auf dem speziell
für diesen Zweck installierten Großrechner des Statistischen
Landesamtes gespeicherten Einzeldatensätze sind entsprechend
den Vorschriften des Volkszählungsgesetzes anonymisiert worden,
indem die Ordnungsnummern nach einem bestimmten Verfahren verfremdet
wurden. Dieses Verfahren hat eine Arbeitsgruppe der Konferenz
der Datenschutzbeauftragten unter meiner Mitwirkung überprüft.
Es schließt mit hinreichender Sicherheit einen Rückgriff
auf die ursprünglichen laufenden Nummern und Ordnungsnummern
aus. Allerdings ist zu betonen, daß nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts die Einzeldatensätze aus der
Volkszählung auch nach diesem gesetzlich vorgeschriebenen
Anonymisierungsverfahren weiterhin personenbezogen bleiben und
damit sowohl der statistischen Geheimhaltungspflicht als auch
dem Datenschutzgesetz unterliegen.
Bei der Veröffentlichung und Weitergabe von Volkszählungsdaten
ist die Beachtung des Statistikgeheimnisses nach § 16 Bundesstatistikgesetz
von entscheidender Bedeutung. Dies gilt auch für die Veröffentlichung
von Tabellen mit sogenannten Tabelleneinsen. Das Statistische
Landesamt entwickelt hierfür gegenwärtig ein Prüfverfahren,
das durch Auf- und Abrundung niedriger Zahlen eine Beachtung des
Statistikgeheimnisses bei der Veröffentlichung von Tabellen
mit statistischen Ergebnissen sicherstellen soll. Auf den damit
verbundenen geringfügigen Informationsverlust werden die
Dateninteressenten ausdrücklich hingewiesen. Ich halte dieses
Verfahren für geeignet, die Einhaltung des Statistikgeheimnisses
bei der Veröffentlichung von Tabellen oder der Weitergabe
von Auswertungen sicherzustellen. Allerdings ist es eine Illusion
zu glauben, man könne durch schematische Rechenoperationen
feststellen, ob das Risiko der Reidentifikation unzulässig
hoch ist oder nicht. Auch bei Auswertungen, die sich auf große
Gebiete mit hoher Einwohnerzahl beziehen, wird das Statistische
Landesamt vor der Weitergabe an Dritte zu prüfen haben, ob
im Einzelfall aufgrund der besonderen Struktur und des Aussagegehalts
der Tabelle die Gefahr besteht, daß der Empfänger der
Daten Bezüge zu einer bestimmten Person herstellen und über
sie etwas erfahren kann, was er bisher nicht wußte.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Urteilen die Mikrozensuserhebung
für rechtmäßig erklärt. In einem dieser Verfahren
wurde ich in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger
Zeuge gehört. Dabei habe ich den Prozeß der Datenverarbeitung
im Statistischen Landesamt und dem Landesamt für Elektronische
Datenverarbeitung erläutert und erklärt, daß ich
bei der Durchführung des Mikrozensus in Berlin bisher keine
erheblichen datenschutzrechtlichen Mängel festgestellt habe.
Das Gericht hat sich in diesem Verfahren von Vertretern des Statistischen
Landesamtes und des Statistischen Bundesamtes auch eingehend die
Vorgehensweise bei der Bildung der Stichprobe und der Auswahlbezirke
erläutern lassen, weil deren Rechtmäßigkeit bezweifelt
worden war.
Bezeichnenderweise erklärte eine Klägerin nach Abschluß
der mündlichen Verhandlung, wenn man sie von vornherein so
ausführlich informiert hätte, hätte sie möglicherweise
von einer Klage abgesehen. Hier wird deutlich, daß die Informationen,
die die amtliche Statistik jedem befragten Bürger zukommen
läßt, nach wie vor verbesserungsbedürftig sind.
Der wissenschaftliche Beirat für Mikrozensus und Volkszählung
hat die Ergebnisse der Begleitforschung zur Mikrozensuserhebung
in seinem Bericht Mikrozensus im Wandel zusammengefaßt.
Dieser Bericht läßt keine Bereitschaft erkennen, vom
Grundsatz der Auskunftspflicht bei der Mikrozensuserhebung abzugehen.
Allerdings sollen in Zukunft unter Umständen in größerem
Umfang Zusatzfragen auf freiwilliger Basis gestellt werden. Die
Bundesregierung wird demnächst über den Entwurf für
ein Mikrozensusgesetz 1990 beschließen, das das gegenwärtige
Mikrozensusgesetz ablösen wird.
Bereits beschlossen hat die Bundesregierung den Entwurf eines
Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik
auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Gebäude- und Wohnungsstichprobengesetz).
Dieser Gesetzentwurf ist in der Öffentlichkeit bereits heftig
diskutiert worden, weil der Katalog der darin vorgesehenen Erhebungsmerkmale
weit über die Gebäudevorerhebung 1987 und den Mikrozenzus
hinausgeht. Ich habe empfohlen, daß der Gesetzgeber bei
bestimmten, besonders sensiblen Fragen (z. B. nach der sozialen
Stellung, der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens nach Einkommensklassen
und nach der Form des Zusammenlebens) Ausnahmen von der generellen
Auskunftspflicht machen sollte. Zudem sind eine ganze Reihe von
Erhebungsmerkmalen im Gesetzentwurf zu unbestimmt umschrieben.
Im Gesetzgebungsverfahren sollte deshalb gleichzeitig über
den eigentlichen Fragebogen beraten werden, wie dies auch beim
Volkszählungsgesetz 1987 geschehen ist, damit der genaue
Umfang der erstmals für den 15. Oktober 1990 vorgesehenen
Datenerhebung vom Parlament festgelegt wird. Zudem erweckt der
Titel des Gesetzes den irreführenden Eindruck, als gehe es
gar nicht um die Erhebung personen-, sondern nur gebäude-
und wohnungsbezogener Daten. Insofern ist eine Klarstellung im
Entwurf erforderlich. Einzelangaben über Hauseigentümer
aus der Bautätigkeitsstatistik dürfen für die Auswahl
der Stichprobe nicht herangezogen werden, bevor das Gebäude-
und Wohnungsstichprobengesetz in Kraft getreten ist und die Bauherren
auf die zukünftige Verwendung ihrer Angaben für die
Zwecke der Stichprobenbildung hingewiesen worden sind.
Die Übermittlung von Tabellen mit Einserfeldern sollte abweichend
von der jetzigen Fassung des Entwurfs nur in den Fällen zugelassen
werden, in denen kein Personenbezug mehr hergestellt werden kann.
Sollten die geplanten Sonder- und Zusatzaufbereitungen durch das
Statistische Bundesamt dazu führen, daß die Einzelangaben
sowohl in den Statistischen Landesämtern als auch im Bundesamt
vorgehalten werden, wäre dies eine unverhältnismäßige
Doppelspeicherung personenbezogener Daten.
Auf das Erhebungsverfahren und den Umgang mit den Einzelangaben
bei der Gebäude- und Wohnungstichprobe werden die bereichsspezifischen
Datenschutzvorschriften des Bundesstatistikgesetzes anzuwenden
sein. Darüber sollte der befragte Bürger ausführlich
aufgeklärt werden.
Anläßlich der Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus
und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 29. Januar 1989
haben sich mehrere Bürger mit Beschwerden und Anfragen zur
repräsentativen Wahlstatistik nach 27 Landeswahlgesetz an
mich gewandt. Der Landesgesetzgeber hat die Anordnung dieser Statistik
mit der ausdrücklichen Regelung verbunden, daß die
Stimmabgabe einzelner Personen nicht erkennbar werden darf. Anders
als in den Statistikgesetzen fehlen jedoch konkrete Verfahrensvorschriften,
wie die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung sichergestellt
werden kann. Mir liegen keinerlei Hinweise darauf vor, daß
bei der Wahl am 29. Januar 1989 der Grundsatz der geheimen Wahl
durch die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik
beeinträchtigt sein könnte. Die einbezogenen Stimmbezirke
sind ihrer Größe nach so ausgewählt worden, daß
die Stimmabgabe des einzelnen Wählers nicht erkennbar war.
Von der Einbeziehung der Briefwahlbezirke wurde von vornherein
zum Schutz des Wahlgeheimnisses abgesehen. Gleichwohl habe ich
empfohlen, Verfahrensvorschriften zur Durchführung der repräsentativen
Wahlstatistik, insbesondere zur getrennten Auswertung der Wahlverzeichnisse
und der Stimmzettel in die Wahlordnung aufzunehmen. Für die
nächste Wahl wurde Prüfung zugesagt.
Die Bundesregierung hat in diesem Jahr einen neuen Entwurf zur
Novellierung des Hochschulstatistikgesetzes beschlossen, der entgegen
früheren Entwürfen nicht mehr die umstrittene Studienverlaufsstatistik
vorsieht. Statt dessen soll die frühere Prüfungskandidatenstatistik
in die Studentenstatistik integriert werden. Ich würde es
begrüßen, wenn durch eine zügige Verabschiedung
dieses Gesetzentwurfs die jahrelange Rechtsunsicherheit im Bereich
der Hochschulstatistik endlich beseitigt werden könnte und
den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts dabei Rechnung
getragen würde. Dies hat auch Rückwirkungen auf die
Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes.
Seit dem Oktober dieses Jahres wird zum ersten Mal seit sechs
Jahren wieder die Erhebung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals noch auf der Grundlage des alten Hochschulstatistikgesetzes
durchgeführt. Dazu übermitteln die Hochschulen dem Statistischen
Landesamt Namen und Anschriften des bei ihnen beschäftigten
Personals. Im Gegensatz zu früheren Befragungen erhält
das wissenschaftliche und künstlerische Hochschulpersonal
erstmals die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Angaben direkt
gegenüber dem Statistischen Landesamt auf dem Postwege und
nicht über ihre Hochschule zu machen. Soweit die Fragebogen
dennoch über die Hochschule auf dem Fachpostwege zurückgesandt
werden, ist ihre Verwendung für Verwaltungszwecke der Hochschulen
unzulässig. Entsprechende Zusagen haben die Berliner Hochschulen
bereits nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz
1983 gemacht.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat den Entwurf
einer Verordnung zur Übermittlung von statistischen Angaben
an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.
Dieser Entwurf entspricht nicht den Vorgaben des Bundesstatistikgesetzes
zur Geheimhaltung von statistischen Einzelangaben. Von der Übermittlungspflicht
werden lediglich Angaben ausgeschlossen, die den privaten Lebensbereich
natürlicher Personen betreffen. Der Entwurf enthält
keine ausreichenden Regelungen über Maßnahmen zur Datensicherung
und Abschottung im Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften.
Auch fehlt bisher ein strafbewehrtes Statistikgeheimnis auf der
Ebene des Gemeinschaftsrechts. Die Teilnehmer der 11. Internationalen
Konferenz der Datenschutzbeauftragten haben dieses Problem diskutiert
und sind übereingekommen, auf nationaler Ebene auf eine Verbesserung
der Datenschutzbestimmungen im Verordnungsentwurf zu dringen.
Personalwesen
Auf der Grundlage des Berichts der "Interministeriellen Arbeitsgruppe
zur strukturellen Fortentwicklung des Personalaktenrechts im öffentlichen
Dienst" in der Fassung von Juli 1988 ist ein Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Neuordnung des Personalaktenrechts erarbeitet
worden, mit dem sowohl das Bundesbeamtengesetz als auch das Beamtenrechtsrahmengesetz
geändert werden sollen.
Mit dem Vorhaben, mit beamtenrechtlichen Regelungen zum Personalaktenrecht
voranzugehen, könnten sich meine Befürchtungen bestätigen,
daß für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen
Dienst die datenschutzfreundlicheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
zum Arbeitnehmerdatenrecht weitestgehend unberücksichtigt
bleiben. Ich halte demgegenüber eine einheitliche Regelung
in einem sowohl für die private Wirtschaft als auch den öffentlichen
Dienst geltenden Gesetz zum Arbeitnehrnerdatenschutz für
angezeigt.
Gleichwohl ist die Absicht der Bundesregierung zu begrüßen,
noch in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages Schritte
zu unternehmen, das Personalaktenrecht auf eine materiell-rechtliche
Grundlagen zu stellen.
Aus der Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über
die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu
bestimmen, folgt, daß die Erhebung, Speicherung und sonstige
Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist,
wenn sie aufgrund einer verfassungsgemäß zustande gekommenen
gesetzlichen Befugnisnorm erfolgt, aus der sich die Voraussetzungen
und der Umfang von Grundrechtsbeschränkungen klar und für
den Betroffenen erkennbar und normenklar ergeben. Diesem Aspekt
haben sich auch beabsichtigte Einschränkungen nach den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterzuordnen. Darüber
hinaus dürfen nach dem Grundrechte der Verhältnismäßigkeit
Grundrechte des Bürgers im Rahmen seines allgemeinen Freiheitsanspruchs
von der öffentlichen Gewalt nur so weit beschränkt werden,
als dies zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich
ist.
Zwar steht der Beamte in einem freiwillig übernommenen Dienst-
und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn und ist insoweit
über die allgemeinen Bürgerpflichten hinaus gegenüber
dem Staat verpflichtet. Gleichzeitig ist er jedoch auch Bürger,
der seine Grundrechte gegenüber den staatlichen Stellen,
mithin auch gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen kann.
Dieser Konflikt kann unter Beachtung des informationellen Selbstbestimmungsrechts
nur in der Weise gelöst werden, daß allein Grundrechtsbeschränkungen
zulässig sind, die durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst-
und Treueverhältnisses des Beamten erforderlich werden.
Das heißt, daß sich eine gesetzliche Regelung des
Personalaktenrechts ausschließlich daran zu orientieren
hat, welche Informationen in einem konkreten Zusammenhang mit
dem Beamtenverhältnis stehen, d. h., die Rechtsstellung,
die dienstliche Eignung, Verwendung und Tätigkeit des Beamten
betreffen sowie zur Begründung, Durchführung und Abwicklung
des Dienstverhältnisses, also zur rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung des Dienstherrn erforderlich sind. Der
vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung
betonte Grundsatz, die Personalakte habe ein möglichst vollständiges
Bild von der Persönlichkeit des Beamten zu ergeben, darf
im Lichte des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht mehr
verabsolutiert werden. Scheidungsurteile, nicht zum Tragen kommende
Darlehensanträge mit Schilderungen persönlichster Umstände
u. ä. gehören nicht in die Personalakte, weil sie weder
dem Schutz öffentlicher Interessen noch dem Sinn und Zweck
den beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses dienen.
Sie sind nicht einmal geeignet zur "Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Personalaktenwesens".
Es ist begrüßenswert, daß die ursprünglichen
Forderungen der Interministeriellen Arbeitsgruppe zur Vollständigkeit
der Personalakte (die Personalakte soll vollständig und lückenlos
Aufschluß über den beruflichen Werdegang und insoweit
über die Person des Beamten geben) in dem Gesetzentwurf keinen
Eingang gefunden haben. Ebenso weist die Beschränkung der
aufzunehmenden Vorgänge über persönliche Verhältnisse
des Beamten auf solche, die mit dessen Dienstverhältnis in
einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen, in die richtige
Richtung.
Mängel erweisen sich allerdings insbesondere bei der vorgesehenen
Regelung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
von Beamten. Die Begründung des generellen Verzichts auf
Vorschriften über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
sowie den technisch-organisatorischen Schutz automatisiert geführter
Personaldaten unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften
der § 22 ff. BDSG überzeugt schon deshalb nicht, weil
damit auf Vorschriften abgestellt wird, deren zukünftige
Fassung derzeit noch niemand kennt, und die im Sinne einer bereichsspezifischen
Regelung nicht hinreichend präzise und normenklar sind und
deshalb den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Befugnisnormen
für Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung nicht
entsprechen.
Im übrigen wird diese Regelung selbst der Erklärung
der Bundesregierung nicht gerecht, keine Personalinformationssysteme
einzuführen, die sich als umfassendes Kontrollinstrument
oder dazu eignen, Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Eine
grundlegende Überarbeitung ist daher unumgänglich.
Der Arbeitskreis Personalwesen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten
hat Detailüberlegungen hierzu formuliert. Darin werden insbesondere
folgende Positionen vertreten:
- Bei der Beschreibung des Personalakteninhalts sollte jeder Hinweis
auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten unterbleiben.
- Die Sammlung einiger bestimmter, besonders sensitiver Unterlagen
sollte nicht als Bestandteil der Personalakte angesehen werden,
obwohl sie die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse
des Beamten berühren. Dies sollte insbesondere für Beihilfeakten
gelten. Der Inhalt der Beihilfeakte ist nicht weniger sensitiv
als der der vom Sozialgeheimnis geschützten Kindergeldakte.
- Vorgesetzte gehören nicht zu den im Rahmen der Personalverwaltung
mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Beschäftigten.
Daß sie Zugang zur Personalakte haben, ist keineswegs selbstverständlich.
So ist ein Zugang durch Fachvorgesetzte regelmäßig
zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung nicht erforderlich
und daher unzulässig, es sei denn, daß diese auch Dienstvorgesetzteneigenschaft
haben, weil sie selbständig dienst- oder arbeitsrechtliche
Verhältnisse begründen, verändern und auflösen
dürfen. Auch kann nicht jeder Bearbeitungszweck den Zugang
zur Personalakte rechtfertigen.
-Der Vorschlag, dem Beamten ein Recht zur Äußerung
vor der Aufnahme von Beschwerden und belastenden Behauptungen
in die Personalakte zu geben, entspricht nicht nur den Grundsätzen
der informationellen Selbstbestimmung, sondern auch dem Grundsatz
der Personalaktenwahrheit. Hier ist der Gesetzentwurf jedoch unvollständig,
da auch andere Unterlagen, wie z. B. Beurteilungen, für den
Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können.
Darüber hinaus ist bei Zweifeln an der Richtigkeit belastender
Unterlagen das Äußerungsrecht des Beamten nicht ausreichend.
-Zu begrüßen ist, daß der Gesetzentwurf die Führung
von Nebenakten (Vorgänge aus der Grundakte oder den Teilakten)
zuläßt, die praktisch unumgänglich, in der Vergangenheit
jedoch immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen
ist. Gerade unter diesem Gesichtspunkt sollte über eine reine
Deklaration hinaus unbedingt auch der Inhalt dieser Nebenakten
von vornherein gesetzlich eingegrenzt werden.
-Die Absicht, das Recht auf Einsicht in die Personalakte gesetzlich
zu konkretisieren wird begrüßt. Allerdings sind kleinliche
Einschränkungen (,soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen')
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen und
sollten daher, zumindest im Gesetz, unterbleiben.
Zudem ist unverständlich, daß einem Bevollmächtigten
des Beamten nach dessen Willen nicht gleiche Einsichtsrechte wie
dem Beamten selbst eingeräumt werden sollen.
Behörden sollte generell nicht die Personalakte (d. h. ein
schließlich sämtlicher Teilakten, wie Beihilfeakten
u. a.) vor gelegt werden, sondern nur der zur (konkreten) rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung jeweils erforderliche Teil.
Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des
Beamten oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Befugnisnorm
erteilt werden.
-Zwar sieht der Entwurf vor, daß Beschwerden, die sich als
unbegründet, und Tatsachenbehauptungen, die sich als falsch
erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten aus der Personalakte
zu entfernen und zu vernichten sind. Jedoch müssen sämtliche
Unterlagen einbezogen werden, die entweder gar nicht zur Personalakte
hätten genommen werden dürfen oder aber sich nachträglich
als zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung nicht erforderlich
erweisen.
-Müssen Vorgänge, die auch andere Bedienstete betreffen,
zur Personalakte genommen werden, so sind deren personenbezogene
Daten unleserlich zu machen.
-Der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Vorgänge,
die beim amtsärztlichen Dienst u. ä. geführt werden,
müssen ausnahmslos der Einsichtnahme durch den Behördenleiter,
dessen Vertreter sowie die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten
beauftragten Beschäftigten entzogen bleiben.
Ungeachtet der Gesetzgebung bleiben nach wie vor Einzelprobleme
zu lösen.
Ein Fortschritt ist beim Austausch von Personalakten solcher Bediensteter
erzielt worden, die als Überhangkräfte des Landes Berlin
in der sogenannten Personalüberhangliste geführt werden.
Die Senatsverwaltung für Inneres hat in einem Rundschreiben
vom 9. März 1989 mitgeteilt, daß zwar grundsätzlich
eine Akteneinsicht zulässig, aber nicht in jedem Fall erforderlich
sei, und somit differenziert vorgegangen werden müsse.
So sollen zunächst die Personalwirtschaftsstellen eine erste
Grobauswahl anhand der in der Personalüberhangliste enthaltenen
Amts- und Berufsbezeichnungen, der Besoldungs-, Vergütungs-
oder Lohngruppen (einschl. der Fallgruppen) sowie der derzeitigen
Beschäftigungsdienststelle treffen. Dadurch könnte ein
Großteil der Personalüberhangkräfte von vornherein
vom Auswahlverfahren ausgenommen werden. Im übrigen sollten
dann vorrangig Informationen durch persönliche Kontaktaufnahme
mit den entsprechenden Dienststellen selbst eingeholt werden.
Erst wenn Überhangkräfte nicht sofort zu erreichen oder
zu kurzfristigen Auskünften bereit sind, wird empfohlen,
entscheidungsrelevante Informationen über den beruflichen
Werdegang bei der Dienstbehörde der Überhangkräfte
direkt einzuholen, ohne die Personalakte anzufordern. Hierzu sollen
die Dienstbehörden auf Anforderung von anderen Dienstbehörden
in konkreten Stellenbesetzungsfällen formularmäßig
festgelegte Informationen an Stelle der Personalakten übersenden.
Dabei weist der Innensenator auf die Notwendigkeit hin, diese
Angaben ebenso vertraulich zu behandeln wie die Personalakten
selbst.
Nach Abschluß des Stellenbesetzungs- oder Auswahlverfahrens
sollen diese besonderen Unterlagen dann vernichtet werden. Erst
bei einem weitergehenden Informationsbedarf solle die Personalakte
nach dem bisherigen Verfahren angefordert werden.
Eine Verletzung des Personaldatengeheimnisses habe ich in dem
nachfolgend geschilderten Fall festgestellt, der wegen seiner
Komplexität besonders interessant ist:
Unter den Mitgliedern des Personalrats eines städtischen
Krankenhauses war es zu Differenzen gekommen, in deren Folge einige
Personalratsmitglieder von ihren Ämtern zurücktraten,
so daß Neuwahlen notwendig waren. Der Rücktritt wurde
u.a. damit begründet, daß die im Amt verbliebenen Personalratsmitglieder
sich bei der Personalstelle für die Umsetzung einer Sekretärin
im Personalratsbüro eingesetzt hatten, mit deren Arbeitsleistung
sie unzufrieden waren. Daraufhin bat die weiter amtierende Personalratsmehrheit
die Rechtsabteilungen zweier Gewerkschaften um gutachtliche Überprüfung,
ob ein Rücktritt mit dieser Begründung zulässig
sei. Zur Erläuterung dieser Frage wurde den Gewerkschaften
auch ein Vermerk übersandt, in dem die Arbeitsleistung der
Sekretärin bemängelt worden war, wobei der Name der
Betroffenen, soweit im Original des Vermerks genannt, in den Ablichtungen
unkenntlich gemacht worden war.
Trotzdem wurde die Vorgehensweise des Personalrats datenschutzrechtlichen
Anforderungen nicht gerecht, da für die Eingeweihten der
Personenbezug jederzeit herstellbar war. Personaldaten sind überaus
sensible Daten, die ihrer Bedeutung nach grundsätzlich geheimzuhalten
sind. Ihre Übermittlung, insbesondere an Stellen außerhalb
der öffentlichen Verwaltung, unterliegt deshalb im Hinblick
auf das Recht der betroffenen Dienstkraft auf informationelle
Selbstbestimmung hinsichtlich der Erforderlichkeit besonders strengen
Anforderungen. Personaldaten unterliegen grundsätzlich auch
der personalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht (§ 11
PersVG).
Zwar müssen auch Personalvertretungsorgane berechtigt sein,
zur Wahrung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe des
Erforderlichkeitsgrundsatzes Personaldaten zu übermitteln.
Der Gesetzgeber hat den Personalvertretungen das Recht zugestanden,
selbst darüber zu befinden, welcher Organisationen sie sich
zur Unterstützung ihrer Arbeit bedienen, insbesondere auch
um eine wirksame Interessenvertretung zu gewährleisten.
Bei sorgfältiger Prüfung hätte der Personalrat
jedoch erkennen können, daß es einen rechtlich bedeutsamen
Mißbrauch des Rücktrittsrechts von Personalratsmitgliedern
nicht gibt.
Selbst wenn diese Auffassung nicht geteilt wird, hätte sich
der Personalrat darauf beschränken müssen, die Frage
des Mißbrauchs des Rücktrittsrechts abstrakt und ohne
Übermittlung von Personaldaten an nichtöffentliche Stellen
überprüfen zu lassen. Somit war die Übermittlung
personenbezogener Daten bei der Prüfung nicht erforderlich
und deshalb unzulässig. Ich habe die Weitergabe der Personaldaten
daher beanstandet.
Ein interessantes Schlaglicht auf das Verhältnis zwischen
Dienststellen und Personalräten im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen
Fragen wirft der Fortgang der geschilderten Angelegenheit: Zunächst
hatte der zuständige Bezirksstadtrat es abgelehnt, der Angelegenheit
nachzugehen, da weder das Bezirksamt noch die zuständige
Krankenhausleitung eine Dienstaufsicht über den Personalrat
der Krankenanstalt ausübe. Ungeachtet der Tatsache, daß
die Personalvertretung insbesondere bei der Wahrung ihrer personalvertretungsrechtlichen
Rechte sowie der Erfüllung ihrer personalvertretungsrechtlichen
Pflichten nicht den Weisungen des Leiters der Dienststelle unterworfen
ist, und diesem insoweit direkte Eingriffsmöglichkeiten verwehrt
sind, konnte ich in meiner Erwiderung darauf hinweisen, daß
die Dienststelle in ihrer Eigenschaft als Dienstherr oder Arbeitgeber
jedoch in ihrem Bereich für einen datenschutzrechtlichen
Umgang mit Personaldaten Sorge zu tragen hat. Die Verletzung dieser
Verpflichtung, nicht aber die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher
Rechte und Pflichten, war Gegenstand meiner Beanstandung. Meiner
Bitte, auch ohne direkte Eingriffsmöglichkeiten für
die Zukunft auf einen sorgfältigeren Umgang mit Personaldaten
durch den Personalrat hinzuwirken, wurde schließlich entsprochen.
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