Im Statistischen Informationssystem dürfen Erhebungsmerkmale
wie z. B. Volkszählungsdaten, die aufgrund eines Bundesgesetzes
erhoben worden sind, nicht verwendet oder mit Daten aus Landesstatistiken
oder dem Verwaltungsvollzug verknüpft werden, weil der Bundesgesetzgeber
die Verwendung dieser Daten abschließend geregelt hat. Dem
trägt der Entwurf Rechnung.
Entgegen meinen Empfehlungen sieht der Entwurf lediglich vor,
daß der Gesetzgeber zu entscheiden hat, ob landesstatistische
Erhebungen beim Bürger mit oder ohne Auskunftspflicht durchgeführt
werden. Ich würde es demgegenüber begrüßen,
wenn im Landesstatistikgesetz ähnlich wie im Hessischen Landesstatistikgesetz
der Grundsatz der Freiwilligkeit festgelegt würde, von dem
nur der Gesetzgeber ausnahmsweise abweichen kann.
Die Einbringung des Entwurfs für ein Landesstatistikgesetz
hat sich so weit verzögert, daß zu befürchten
ist, daß der Entwurf vor der Neuwahl des Abgeordnetenhauses
nicht mehr verabschiedet werden kann. Jedenfalls muß der
Gesetzentwurf in der kommenden Legislaturperiode möglichst
frühzeitig beraten und verabschiedet werden. Dem steht auch
nicht der vom Abgeordnetenhaus am 20. Oktober 1988 beschlossene
Berichtsauftrag an den Senat über Aufgabenstellung, Kostenentwicklung
und Organisation des Statistischen Landesamtes entgegen. Die Schaffung
einer gesetzlichen Grundlage für die amtliche Statistik im
Land Berlin duldet keinen weiteren Aufschub. Soweit als Konsequenz
des Senatsberichts über die Organisation des Statistischen
Landesamtes eine teilweise Privatisierung seiner Aufgaben erwogen
werden sollte, weise ich bereits jetzt darauf hin, daß das
Statistikgeheimnis auch eine auftragsweise Nutzung und Verarbeitung
von staatlich erhobenen Einzelangaben durch Private ausschließt.
Das Statistische Landesamt setzt zunehmend Pcs für die Erstellung
und Nutzung von Statistiken ein. Diese Geräte sollen teilweise
als intelligente Terminals an Großrechner (auch an das speziell
für die Volkszählung eingerichtete Rechenzentrum) angeschlossen,
teilweise untereinander vernetzt werden. Dabei muß sichergestellt
werden, daß nur ein eng begrenzter Personenkreis auf statistische
Einzelangaben zugreifen kann. Ein solcher Zugriff wird ohnehin
- wenn überhaupt - nur in seltenen Fällen erforderlich
sein, während der Fachstatistiker im Normalfall lediglich
bestimmte Auswertungen im Großrechner zu veranlassen braucht,
ohne auf die Einzelangaben zuzugreifen. Ein Vergleich von Einzelangaben
aus verschiedenen Statistiken ist jedenfalls nur zulässig,
soweit die jeweiligen Einzelstatistikgesetze dies zulassen. Dementsprechend
muß die Verarbeitung statistischer Mikrodaten auf PCs denselben
Anforderungen an die Datensicherung und Zugriffsdifferenzierung
genügen, wie sie auch für den Großrechnerbetrieb
gelten. Das Statistische Landesamt hat mir zugesichert, daß
eine Verarbeitung von Einzelangaben auf PCs erst einsetzen wird,
wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen
sind.
In zwei Entscheidungen hat es das Bundesverfassungsgericht abgelehnt,
Verfassungsbeschwerden von auskunftspflichtigen Bürgern gegen
die Mikrozensuserhebung zur Entscheidung anzunehmen. Die Anordnung
einer Auskunftspflicht bei dieser Stichprobenerhebung hält
das Gericht ebenso für verfassungsmäßig wie bei
der Volkszählung. Dem weitergehenden Fragenkatalog beim Mikrozensus
stehe die Schutzwirkung der Stichprobe gegenüber, die allenfalls
einem kleinen Kreis privater Interessenten die Kenntnis ermögliche,
daß der gesuchte Haushalt im Datensatz enthalten sei.
Ich habe die Aufbereitung der beim Mikrozensus 1988 erhobenen
Daten im Statistischen Landesamt überprüft und dabei
festgestellt, daß die Rücklaufkontrolle auf einem PC
durchgeführt wurde, der keinerlei Schutz gegen den Zugriff
Unbefugter aufwies. Diesen Mangel hat das Statistische Landesamt
umgehend behoben.
Der Bundesminister des Innern plant die Einführung eines
Informationstechnischen Systems zur Unterstützung bei Kostenrechnungen
im Dienstrechtsbereich (ISKD), bei dem die zentralen Arbeiten
dem Statistischen Bundesamt zufallen werden. Aufgabe dieses Systems
soll es sein, die Auswirkungen besoldungsrechtlicher Maßnahmen
zu berechnen.
Die Besoldungsdaten, die dem Statistischen Bundesamt dafür
übermittelt werden sollen, sind zumindest teilweise personenbeziehbar.
Eine Aggregation soll erst beim Statistischen Bundesamt erfolgen.
Die aggregierten Daten werden in einem von den Statistikdaten
abgeschotteten Teil des Statistischen Informationssystems des
Bundes (STATIS-Bund) eingespeichert, auf den mehrere Bundesministerien
und die Bundesländer online zugreifen können.
Eine Übermittlung von Berliner Personalstrukturdaten an das
Statistische Bundesamt ist nur zulässig, wenn sie bereits
vor der Übermittlung aggregiert werden oder wenn das Statistische
Bundesamt die Daten unmittelbar im Auftrag des Berliner Senators
für Inneres verarbeitet.
Mehrfach hatte ich grundsätzliche Fragen des Statistikgeheimnisses
im Zusammenhang mit der Einsicht in den vertraulichen Teil der
Leichenschauscheine zu prüfen. Dabei ging es zum einen um
eine Auswertung zu Forschungszwecken, zum anderen um einen Zugriff
der Strafverfolgungsbehörden.
Der vertrauliche Teil des Leichenschauscheins enthält in
seinen drei Ausfertigungen teilweise identische Angaben des obduzierenden
Arztes über die Todesursache und andere wesentliche Krankheiten
des Verstorbenen zur Zeit des Todes. Ergeben sich bei der Leichenschau
Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene nicht eines
natürlichen Todes gestorben ist, so hat der Arzt diese Feststellung
nach dem Bestattungsgesetz unverzüglich der Polizeibehörde
mitzuteilen. Ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht, so übersendet
der Arzt im Regelfall alle drei Ausfertigungen des vertraulichen
Teils des Leichenschauscheins dem bezirklichen Gesundheitsamt.
Dieses prüft die Vollständigkeit der medizinischen Angaben
und leitet im Regelfall alle drei Ausfertigungen des Scheins mit
Name und Anschrift des Verstorbenen an das Statistische Landesamt
weiter, das ihn mindestens drei Monate aufzubewahren hat. Dort
wird er für Zwecke der bundesweiten Todesursachenstatistik
genutzt, indem die Todesursache in das Sterbefallzählblatt
übertragen wird, das der Standesbeamte dem Statistischen
Landesamt zugeleitet hat. Grundlage hierfür ist das Gesetz
über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.
Der Senator für Gesundheit und Soziales plante für Zwecke
der epidemiologischen Forschung zur Häufigkeit der Asbestose
eine Auswertung des vertraulichen Teils der Leichenschauscheine
im Statistischen Landesamt. Ich habe darauf hingewiesen, daß
dies nur in anonymisierter Form zulässig ist. Die im Leichenschauschein
enthaltenen Informationen unterliegen der statistischen Geheimhaltung,
sobald der Schein das Statistische Landesamt erreicht. Auch vorher
würde im Ergebnis nichts anderes gelten, da die Gesundheitsämter
Daten verstorbener Personen nur in anonymisierter Form zu Forschungszwecken
weitergeben dürfen.
Bereits zu Beginn des Jahres habe ich den Senator für Inneres
darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verwendung
des Leichenschauscheins in Berlin nicht den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts an eine strikte Abschottung zwischen
Verwaltungsvollzug und Statistik genügt. Dieses Abschottungsgebot
gilt nicht nur gegenüber der amtlichen Statistik, die keine
Einzelangaben an Stellen des Verwaltungsvollzugs weitergeben darf;
es bedeutet umgekehrt auch, daß die amtliche Statistik,
soweit sie Daten aus dem Verwaltungsvollzug nutzt, sich auf anonymisierte
Daten beschränken muß. Erst recht darf das Statistische
Landesamt nicht - wie beim Leichenschauschein - als Endlager für
personenbezogene Unterlagen des Verwaltungsvollzugs dienen, nur
weil sie ein einziges Merkmal enthalten, das für eine Statistik
(der Todesursachen) benötigt wird.
Überdies fehlt für die personenbezogene Übermittlung
der Todesursache im vertraulichen Teil des Leichenschauscheins
auch die erforderliche gesetzliche Grundlage. Lediglich die Durchführungsverordnung
zum Berliner Bestattungsgesetz enthält eine entsprechende
Regelung.
Die personenbezogene Übermittlung von Todesursachen ist aus
meiner Sicht - auch zu Zwecken der Plausibilitätskontrolle
nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.
Eine Zusammenführung der Angaben zur Todesursache mit dem
vom Standesbeamten ausgefüllten Sterbefallzählblatt
kann auch aufgrund der Sterbebuchnummer erfolgen. Die Übermittlung
aller über die Todesursache hinausgehenden Angaben im vertraulichen
Teil des Leichenschauscheins an das Statistische Landesamt ist
deshalb verfassungsrechtlich problematisch.
Der Bundesminister des Innern erarbeitet gegenwärtig einen
Entwurf für ein neues, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
angepaßtes Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. Bei den Beratungen
werde ich auf die Notwendigkeit einer datenschutzgerechten Regelung
der Todesursachenstatistik hinweisen. Unabhängig davon habe
ich dem Senator für Inneres empfohlen, die Durchführungsverordnung
zum Bestattungsgesetz bereits vor einer Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
den datenschutzrechtlichen Erfordernissen anzupassen. Sie müßte
insbesondere vorsehen, daß die Angaben zur Todesursache
dem Statistischen Landesamt nur in anonymisierter Form übermittelt
werden. Gegebenenfalls könnte im Vorgriff bereits das Formular
des Leichenschauscheins entsprechend modifiziert werden.
Der Senator für Inneres ist meiner Empfehlung bisher nicht
gefolgt, da nach seiner Auffassung der Novellierung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
nicht vorgegriffen werden sollte.
Welch gravierende Folgen die Aufrechterhaltung dieser verfassungswidrigen
Gemengelage zwischen Verwaltungsvollzug und Statistik im Fall
des Leichenschauscheins haben kann, wurde wenig später deutlich:
die Staatsanwaltschaft verlangte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
Auskunft über die Todesursache aus dem vertraulichen Teil
dreier im Statistischen Landesamt aufbewahrter Leichenschauscheine.
Sie ging dabei dem Verdacht nach, daß das Personal eines
Altenpflegeheims den später verstorbenen Personen ärztliche
Hilfe verweigert habe. Das Statistische Landesamt lehnte die Erteilung
der Auskunft unter Berufung auf das Statistikgeheimnis ab.
Tatsächlich wird der Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden
durch das Statistikgeheimnis beschränkt. Das Bundesstatistikgesetz
enthält im Gegensatz zur AO und zum SGB X keine Regelungen
darüber, daß und in welchen Fällen (z. B. bei
schweren Straftaten) Statistikdaten für Zwecke der Strafverfolgung
verwendet werden dürfen. Es trägt damit der grundsätzlichen
Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einem amtshilfefesten
Schutz der Daten gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und
Verwertungsverbote Rechnung. Auch das Berliner Bestattungsgesetz
geht davon aus, daß die Angaben über die Todesursache
mit dem Eintreffen des Leichenschauscheins im Statistischen Landesamt
ausschließlich statistischen Zwecken dienen und nicht einmal
für Strafverfolgungszwecke offenbart werden dürfen (§
19 Abs. 3).
Demgegenüber hat das Amtsgericht Tiergarten seinerseits das
Statistische Landesamt gemäß § 95 StPO zur Auskunft
über die Todesursache in den drei Fällen aufgefordert.
Diese richterliche Entscheidung unterliegt nicht meiner Kontrollkompetenz
(§ 21 Abs. 1 S. BlnDSG). Nach einer entsprechenden Weisung
des Senators für Inneres erteilte das Statistische Landesamt
der Staatsanwaltschaft die gewünschten Auskünfte.
Ich werde mich gegenüber dem Senator für Inneres weiterhin
für eine umgehende Änderung des Berichtsweges in der
Todesursachenstatistik in der Weise einsetzen, daß das Statistische
Landesamt Angaben über die Todesursache nicht mehr mit Name
und Anschrift des Verstorbenen erhält. Damit wäre eine
Auskunft des Statistischen Landesamtes an die Strafverfolgungsbehörden
in Zukunft nicht mehr möglich.
Dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kann nur dadurch Rechnung
getragen werden, daß die Unterlagen aus dem Verwaltungsvollzug,
die bei Ermittlungen von Bedeutung sein könnten, auch bei
den Stellen des Verwaltungsvollzuges verbleiben und der amtlichen
Statistik nur in anonymisierter Form zugänglich gemacht werden.
Personalwesen
Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages hatte 1986
einen Auftrag des Innenausschusses aus dem Jahre 1984 aufgegriffen
und die Bundesregierung aufgefordert, zu Beginn des Jahres 1988
einen Bericht über den Sachstand der Neuordnung des Personalaktenwesens
vorzulegen. Eine zu diesem Zweck beauftragte Interministerielle
Arbeitsgruppe zur strukturellen Fortentwicklung des Personalaktenrechts
im öffentlichen Dienst unter Leitung des Bundesministers
des Innern legte im Juli ihren Bericht vor. Er kommt in wesentlichen
Punkten meinen seit Jahren vertretenen Feststellungen nahe.
Die Arbeitsgruppe stellt nicht nur fest, daß eine Neustrukturierung
des Personaldatenrechts wegen der erhöhten rechtsstaatlichen
Anforderungen unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung
geboten ist. Insgesamt habe die Entwicklung einen Punkt erreicht,
an welchem der Umgang mit dem Personaldatenrecht für alle
Beteiligten zu immer größeren Schwierigkeiten führe
- wie die Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten und der heftigen Diskussionen
zeige -, und an dem rechtsstaatlich vorrangige Ziele wie Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit auf Dauer verloren zu gehen drohten. Daraus
schließt die Arbeitsgruppe unmißverständlich,
daß dies den Gesetzgeber in seiner Absicht bestärken
muß, das Personalaktenrecht insgesamt auf eine tragfähige
Grundlage zu stellen.
Allerdings stellt die Arbeitsgruppe dabei überwiegend auf
die Grundlagen des Beamtenrechts ab, wohingegen die datenschutzfreundlicheren
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts geringere Berücksichtigung
finden.
Zwar werden - besonders bei der Akteneinsicht - die Persönlichkeitsrechte
Betroffener hervorgehoben. Jedoch wird spätestens bei den
Vorlage- und Auskunftsrechten Dritter, also den Übermittlungen,
deutlich, daß letztlich dem dienstlichen Interesse (das
dem öffentlichen Interesse gleichgestellt wird) Vorrang eingeräumt
bleiben soll. Nicht gefolgt ist die Arbeitsgruppe insbesondere
der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen, differenzierten Sicht
des Prinzips der Aktenvollständigkeit.
Gleichwohl ist hier im Ansatz eine geeignete Grundlage für
notwendige Diskussionen im Rahmen der Gesetzesvorbereitung zu
erkennen.
Auch die Eingaben und Anfragen zu Personaldatenproblemen lassen
erkennen, daß der Mangel an materiell-rechtlichen Spezialegelungen
zu Inhalten von Personalakten, Einsichtsrechten und Auskunftsbefugnissen
sowie Aufbewahrungsfristen nicht mehr länger vertretbar ist.
So hatte der Senator für Inneres in einem Schreiben an die
Personalstellen des Landes Berlin empfohlen, Überhangkräfte
bei der Aufnahme in die Personalüberhangliste lediglich pauschal
darüber zu informieren, daß unter Umständen Personalstellen,
in deren Bereich Stellen zu besetzen sind, ihre Personalakten
zur Einsicht anfordern werden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen,
daß die Personalakte nicht immer sofort greifbar sei, da
Uberhangkräfte möglicherweise von mehreren Personalwirtschaftsstellen
zugleich in Auswahlverfahren einbezogen würden.
Dies macht deutlich, daß dem dienstlichen Interesse am Abbau
des Personalüberhangs ohne Abwägung im Einzelfall Vorrang
vor dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen
eingeräumt wird. Im Gegensatz zu der in Bewerbungsverfahren
üblichen Praxis werden hier Übermittlungen der Personalakte
ohne Zustimmung der Betroffenen zugelassen.
Der Senator für Inneres führte zwar aus, daß die
Selbstauskunft und das persönliche Gespräch wesentliches
Informationsmittel für eine sachgerechte Personalauswahl
sind. Jedoch hatte er den Personalstellen nicht empfohlen, beim
Betroffenen zu klären, ob er überhaupt für die
jeweilige Stelle in die Personalauswahl einzubeziehen ist. Die
Fürsorgepflicht gebietet es jedoch, den Inhalt der Personalakte
nicht ohne hinreichenden dienstlichen Grund anderen Beschäftigten
und Stellen zugänglich zu machen. Sollte diese Vorabklärung
mit dem Betroffenen bereits dazu führen, daß er für
die Besetzung in Frage kommt, ist kein Grund mehr ersichtlich,
ihn um die Einwilligung zur Versendung der Personalakte zu bitten.
Auch wenn die beteiligten Dienststellen zuvor geprüft haben,
ob die betreffende Dienstkraft tatsächlich in die Auswahl
für die zu besetzende Stelle einbezogen werden kann, macht
eine solche Prüfung die Zustimmung der Dienstkraft nicht
entbehrlich.
Entgegen meinen Empfehlungen lehnt der Senator für Inneres
es weiter ab, eine Übersendung der Personalakte von der Zustimmung
der betroffenen Mitarbeiter abhängig zu machen, weil dies
"im Konfliktfall die Übernahme der Überhangkraft
in besetzbare Stellen unmöglich machen oder sie in nicht
vertretbarem Umfang verzögern wurde". Allerdings wurden
die Personalwirtschaftsstellen noch einmal ausdrücklich gebeten,
Aktenanforderungen zum Zweck der Vorinformation tatsächlich
nur auf die notwendigen Fälle zu beschränken. Die anfordernden
Dienststellen sollten sich zunächst durch persönliche
Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Dienstkräften informieren.
Der Mangel an Normen führt auch zu einer Verunsicherung bei
Bediensteten, so daß häufig die Rechtmäßigkeit
einer Datenerhebung durch die Dienstbehörde von vornherein
in Zweifel gezogen wird, selbst wenn eine ausreichende Rechtsgrundlage
vorliegt.
So lehnte ein Beamter es ab, bei seinem Antrag auf Genehmigung
einer Nebentätigkeit auch Angaben zum voraussichtlichen Verdienst
und dem Namen sowie der Anschrift des Auftraggebers zu machen.
Der Petent hielt die Frage nach Art der Tätigkeit mit Handel
als hinreichend beantwortet und vertrat die Auffassung, daß
die Fragen im übrigen lediglich für Finanzamt und Gewerbeamt
von Bedeutung sein dürften.
Zwar war der Hinweis des Patenten korrekt, daß jedes erhobene
Datum mit einem Hinweis auf die Rechtsgrundlage versehen sein
muß. Jedoch war der Bescheid der Dienstbehörde, über
den Antrag nur befinden zu können, wenn auch die in Frage
stehenden Angaben beigebracht werden, nicht zu bemängeln.
Von der Dienstbehörde war zu überprüfen, ob Versagungsgründe
nach § 29 Abs. 2 Landesbeamtengesetz vorliegen. Dabei war
insbesondere festzustellen, ob mit einer Genehmigung dienstliche
Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Genaue
Kriterien über Art und Umfang für diese Prüfung
sind spezialgesetzlich allerdings nicht festgelegt, so daß
die Dienstbehörde die für die gesetzliche Überprüfung
erforderlichen Angaben anzufordern hatte. Das Erforderlichkeitsprinzip
nach § 9 Abs. 1 BlnDSG war eingehalten, da sowohl die voraussichtliche
Höhe des Verdienstes als auch Anschrift und Name des Gewerbebetriebes
Rückschlüsse auf Art und Umfang der Nebentätigkeit
zulassen, die für die Überprüfung einer möglichen
Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen notwendig sind.
Zu prüfen war die Frage, ob von einer Strafverfolgungsbehörde
Informationen aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
schon dann intern über die Disziplinarstelle an die Personalstelle
weitergegeben und von dieser ohne personalrechtliche Grundlage
verwendet werden dürfen, wenn eine Mitteilung nach der Anordnung
über Mitteilungen in Strafsachen noch nicht eingegangen ist.
Ein Polizeibeamter beklagte sich darüber, daß eine
anstehende Beförderung trotz vorheriger positiver Beurteilung
bis zum Abschluß des Strafermittlungsverfahrens zurückgestellt
wurde.
Das Verfahren war aufgrund einer Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung
und Sachbeschädigung von Personen eingeleitet worden, die
der Beamte zuvor festgenommen und bei denen er eine Durchsuchung
vorgenommen hatte.
Trotz meines Verständnisses für die persönliche
Situation des Patenten mußte ich zu dem Ergebnis kommen,
daß die Weitergabe und Verwertung der Information nicht
rechtswidrig war, obwohl das Verfahren lediglich in einer internen
Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten geregelt ist.
Mit den Interessen des einzelnen Polizeiangehörigen an der
vertraulichen Behandlung seiner Daten im Ermittlungsverfahren
ist das dienstliche Interesse an einer frühzeitigen Information
über mögliches Fehlverhalten des Polizeibeamten abzuwägen.
Mangels gesetzlicher Grundlage muß der Dienstbehörde
auch hier der Übergangsbonus eingeräumt werden, wobei
Regelungen der Geschäftsanweisung als Kriterien für
die Grenzen des Übergangsbonus herangezogen werden können.
Solange lediglich die Tatsache der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
ohne belastende Einzelheiten übermittelt wird, ist auch das
Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt. Eine sachliche
Rechtfertigung für die Höherbewertung der behördlichen
Interessen ergibt sich auch aus dem Aufgabencharakter der polizeilichen
Gefahrenabwehr. Die Polizeibehörde muß zur Vermeidung
von Konflikten und auch hinsichtlich ihrer Außendarstellung
frühzeitig in der Lage sein, auf Ermittlungsverfahren gegen
einzelne Beamte zu reagieren. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
kann ein Anlaß für die Behörde sein, ihre Aufgabenverteilung
und den Personaleinsatz zu überdenken. Die Dienstbehörde
verstößt auch nicht gegen ihre Fürsorge- und Schutzpflicht,
wenn sie bei einem Ermittlungsverfahren von Zweifeln an der Eignung
ausgeht und eine Beförderung deshalb zurückstellt.
Die Frauenbeauftragten in den Bezirksämtern drängen
zunehmend darauf, hinreichende Instrumente für die Wahrnehmung
ihrer Kompetenzen zu erhalten. Insbesondere wurde gefordert, Einsicht
in Personalakten bei Bewerbungen zu erhalten. So sehr die Arbeit
von Frauenbeauftragten zu begrüßen ist, ergeben sich
allerdings auch Datenschutzprobleme, die auf Dauer gelöst
werden müssen. Ein Bezirksamt versuchte die Arbeitsmöglichkeiten
der Frauenbeauftragten dadurch zu verbessern, daß der bezirklichen
Frauenbeauftragten zur Erleichterung ihrer Arbeit ein unmittelbares,
ressortübergreifendes Informationsrecht (ohne unbedingte
Einhaltung des Dienstweges) zugesprochen wurde.
Ein Bezirksamtsbeschluß kann nur insoweit verbindliche Regelungen
treffen, als diese nicht der geltenden Rechtslage widersprechen.
Jedes Informationsrecht bewirkt bei der befragten Stelle eine
Übermittlungspflicht. Sofern es sich um personenbezogene
Informationen handelt, ist eine Übermittlung personenbezogener
Daten nur zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage
vorliegt oder aber der Betroffene eingewilligt hat. Dabei ist
davon auszugehen, daß eine Übermittlung immer dann
vorliegt, wenn mit der Weitergabe der Daten die ursprüngliche
Zweckbestimmung verändert wird.
Bislang sind die Aufgaben der Frauenbeauftragten nicht gesetzlich
festgelegt. Damit ist derzeit auch keine Spezialnorm vorhanden,
die eine aufgabenübergreifende Informationsweitergabe erlauben
würde. Auch die allgemeinen Bestimmungen des BlnDSG (insbesondere
§ 10) bieten keine geeignete Grundlage für derartige
Übermittlungen, da auch hier für die Rechtmäßigkeit
der Aufgabenerfüllung eine gesetzliche Aufgabenzuweisung
zu fordern ist. So bleibt im Einzelfall nur die Möglichkeit,
die Zustimmung der Betroffenen einzuholen.
Zwar könnte der Bezirksbürgermeister selbst die Frauenbeauftragte
unmittelbar seinem Geschäftsbereich, dem regelmäßig
auch der Personalbereich zugeordnet ist, unterstellen; aber auch
in diesem Fall wären die Einsichts- und Informationsrechte
auf dessen Kompetenzen beschränkt (vgl. §§ 38,
39 Bezirksverwaltungsgesetz). Insbesondere können Frauenbeauftragte,
da sie nicht Beteiligte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes
sind, an Personalauswahlverfahren nur nach Zustimmung der Bewerber(-innen)
beteiligt werden.
Eine Einsicht in Vorgänge, die dem Sozialgeheimnis unterliegen,
wäre selbst aufgrund einer landesrechtlichen Regelung nicht
möglich, da hierzu ausschließlich die Offenbarungsbefugninisse
nach dem Sozialgesetzbuch in den dort genannten Fällen ausschlaggebend
sind (§ 35 SGB 1, §§ 67 ff. SGB X). Die Übertragung
einer Zuständigkeit der Frauenbeauftragten für Aufgaben
in diesem Bereich würde zwar die Einsichtnahme in die diesbezüglichen
Vorgänge der Sozial- oder Jugendverwaltung ermöglichen,
jedoch wäre auch hier ein umfassendes Einsichtsrecht mit
den §§ 67 ff. SGB X nicht vereinbar.
Sollen den Frauenbeauftragten über die politische Unterstützung
hinaus Befugnisse übertragen werden, die die informationelle
Selbstbestimmung berühren, hat daher der Gesetzgeber auch
alle juristischen Voraussetzungen für die gewünschten
Aufgaben zu schaffen.
Im Jahresbericht 1987 hatte ich meine Auffassung zur Einsicht
der Kriminalpolizei in Personalakten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
dargelegt. Ich hatte darauf verwiesen, daß die Kriminalpolizei
vor einer Einsichtnahme in Personalakten ohne Einwilligung des
Betroffenen darzulegen hat, daß das Ermittlungsverfahren
einen Bezug zum Dienstverhältnis hat, und daß sie darüber
hinaus präzisieren müsse, an welchen Informationen,
die möglicherweise in der Personalakte enthalten sind, sie
interessiert sei. In anderen Fällen sei die Kriminalpolizei
auf den Weg der Beschlagnahme zu verweisen. Einige Anfragen haben
gezeigt, daß meine Ausführungen erläuterungsbedürftig
sind.
§ 161 StPO verpflichtet zwar alle öffentlichen Behörden
zur Amtshilfe gegenüber Staatsanwaltschaft und Polizeidienst.
Insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung muß diese Verpflichtung jedoch entsprechend
den allgemeinen Amtshilferegeln in den Fällen eingeschränkt
werden, in denen die Behörde aus rechtlichen Gründen
zur Amtshilfe nicht in der Lage ist, so z. B., wenn die herauszugebenden
Daten einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Dies
ist der Fall bei Personaldaten, die nach einhelliger Rechtsprechung
der Bundesgerichte einer derartigen Geheimhaltungspflicht unterliegen,
auch wenn sich dies - was die Datenschutzbeauftragten mehrfach
bemängelt haben nicht ausdrücklich aus dem öffentlichen
Dienstrecht ergibt. Einschränkungen des informationellen
Selbstbestimmungsrechts müssen allerdings dann hingenommen
werden, wenn die Offenbarung einen Bezug zum Dienstverhältnis
aufweist, da insoweit der Zweckzusammenhang mit den Personaldaten
noch gewahrt ist.
Wann ein derartiger Bezug zum Dienstverhältnis vorliegt,
muß im Einzelfall von der Dienstbehörde entschieden
werden. Auch wenn kein Dienststraftatbestand vorliegt, kann ein
solcher Bezug z. B. auch dann vorliegen, wenn ein (ehemaliger)
Bediensteter im Verdacht steht, im Dienstgebäude eine allgemeine
Straftat begangen zu haben.
Die Verarbeitung von Personaldaten wird ohne Zweifel zu einem
wichtigen Anwendungsgebiet für Bürokommunikationssysteme
werden. Neben der bereits früher angesprochenen Frage, in
welchen Fällen nach dem Personalvertretungsrecht ein Mitbestimmungsrecht
des Personalrats besteht, ist hier in erster Linie zu klären,
welche Funktionsbereiche bei der Personaldatenverarbeitung bestehen
und welche Zugriffe auf die jeweiligen Bestände zulässig
sind. Auszugehen ist dabei davon, daß die Personaldatenverarbeitung
nicht eine einheitliche Aufgabe darstellt, sondern in funktional
voneinander abzugrenzende Einzelbereiche zerfällt.
Planungen der Berliner Feuerwehr, mit Hilfe eines neuen Bürokommunikationssystems
alle Personaldatensätze zu verarbeiten, beleuchten dieses
Problem auf markante Weise:
Im engeren Bereich der Personalverwaltung fallen einerseits Administrationsaufgaben,
andererseits Aufgaben der Personalwirtschaft an. Da für die
Arbeit der Personalwirtschaftsstellen ein Zugriff auf die gesamten
Datensätze nicht erforderlich ist, sind bereits diese beiden
Bereiche informationell zu trennen. Dies ist in der Regel bei
der herkömmlichen Organisation auch der Fall: die Trennung
darf durch Automation nicht aufgehoben werden, Wo sie - wie bei
der Feuerwehr - bisher nicht klar durchgeführt wurde, bietet
die Automation eine Gelegenheit, dies nachzuholen.
Neben diesen beiden Bereichen erfordern weitere Aufgaben die Verarbeitung
von Personaldaten: einerseits die Einsatzleitung, andererseits
die Ausbildung in der Feuerwehrschule. Auch hier wird nicht der
gesamte Datensatz der Personalverwaltung benötigt, sondern
jeweils nur Teile; andererseits kommen Daten hinzu, die für
die Personalverwaltung nicht erforderlich sind. Bei der Automatisierung
der Datenverarbeitung ist durch entsprechende Zugriffsregelungen
sicherzustellen, daß diese Differenzierung aufrechterhalten
bleibt und nicht von einzelnen Mitarbeitern aufgehoben werden
darf.
Öffentliche Sicherheit
Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder betreiben
zur Verfolgung von Straftaten, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung
der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger
Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben, die Verbunddatei
APIS (Arbeitsdatei PIOS - Personen, Informationen, Objekte, Sachen
- innere Sicherheit). Zugriffsberechtigt sind die mit Aufgaben
des Polizeilichen Staatsschutzes betrauten Bediensteten. Es gab
mehrere Anlässe, die Speicherung personenbezogener Daten
in APIS zu kontrollieren.
So habe ich im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten
bei der Volkszählung die Verarbeitung personenbezogener Daten
von Volkszählungsgegnern in APIS mehrfach überprüft.
Dabei ergab sich, daß in APIS 45 Vorgänge mit 75 Verdächtigen
gespeichert waren. Daneben bestand eine größere Zahl
von Vorgängen, in denen die Verdächtigen nicht bekannt
waren. Bei den geprüften Vorgängen handelte es sich
ausschließlich um den Verdacht von Straftaten. Dagegen waren
nicht Daten von solchen Personen gespeichert, gegen die lediglich
Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der Volkszählung
durchgeführt wurden. Auch Daten von Bürgern, die lediglich
ihren Volkszählungsbogen nicht abgegeben hatten und gegen
die Zwangsgelder festgesetzt oder vollstreckt wurden, sind nicht
in APIS gespeichert worden.
Die Überprüfung ergab, daß bei einigen Fällen
keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestanden. Es handelte sich
dabei um schwerere Taten (Raub, Drohung mit einer Körperverletzung,
Verunglimpfung von Verfassungsorganen sowie Diebstahl und Sachbeschädigung
in einer schweren Form).
Die weit überwiegende Zahl der Vorgänge erfüllte
dagegen die Voraussetzungen für die Einspeicherung in APIS
nicht, so daß ich in diesen Fällen eine Beanstandung
ausgesprochen habe. Dabei handelte es sich unter anderem um Vorgänge,
die von vornherein nicht gegen die Volkszählung gerichtet
waren. So wurde ein Tatverdächtiger notiert, der in einem
Lokal einem Volkszähler seinen Aktenkoffer entwendet hatte,
ohne zu wissen, daß sich darin - für ihn wertlose -
Volkszählungsunterlagen befanden.
Bei den übrigen Fällen handelte es sich zum größten
Teil um Vorgänge wie die Verteilung von Flugblättern,
in denen durch bildliche Darstellung oder Schrift auf die Möglichkeit
hingewiesen wurde, die Heftnummer abzuschneiden, den Bogen zu
verbrennen oder durch ein Haustier auffressen zu lassen, ferner
um das Bekleben von Fenstern und Wänden mit Plakaten sowie
um das Besprühen mit Boykottparolen. Auch bei diesen Vorgängen
handelte es sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des
Amtsgerichts Tiergarten zur Beschädigung von Volkszählungsbögen
um Straftaten.
Gegenüber dem Senator für Inneres habe ich empfohlen,
die beanstandeten Datensätze in APIS zu löschen. Der
Beanstandung lag folgende rechtliche Bewertung zugrunde: Die automatisierte
Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ist bisher
nicht gesetzlich geregelt. In der der Polizei für eine beschränkte
Zeit einzuräumenden Übergangszeit ist davon auszugehen,
daß sich die Zulässigkeit nach allgemeinen verfassungsrechtlichen
Grundsätzen richtet. Das bedeutet vor allem, daß sich
die polizeiliche Datenverarbeitung im
Einzelfall strikt am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu orientieren hat. Äußerste Grenze für die Zulässigkeit
der Erfassung und Übermittlung personenbezogener Daten beim
Polizeilichen Staatsschutz bilden die Richtlinien für den
kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen (KPMD-S)
von 1982, da darüber hinaus selbst aus der Sicht der Polizei
eine Datenverarbeitung offensichtlich nicht für erforderlich
gehalten wird. Insbesondere verfassungsrechtliche Überlegungen
können allerdings zu einer Einschränkung dieses Rahmens
führen. So ist etwa eine Übermittlung personenbezogener
Daten Verdächtiger an das Bundeskriminalamt und alle anderen
Landeskriminalämter nur bei überörtlicher Bedeutung
des konkreten Einzelfalls verhältnismäßig. Die
von mir beanstandeten Vorgänge hielten sich nicht im Rahmen
der geschilderten Zweckbestimmung von APIS und waren allenfalls
regional bedeutsam. Gestützt wurde meine Auffassung dadurch,
daß auch in anderen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz
und Bremen, Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden
und vergleichbare Speicherungen im Zusammenhang mit der Volkszählung
entweder gar nicht vorgenommen wurden oder zwischenzeitlich gelöscht
waren.
Der Senator für Inneres hat aufgrund meiner Beanstandungen
zunächst die Daten über 55 Täter bzw. Tatverdächtige
in APIS gelöscht. Nach einer nochmaligen Überprüfung
der noch in APIS verbleibenden Einspeicherung sind im Ergebnis
nur sieben der ursprünglich 75 Personen-Datensätze gespeichert.
In diesen Fällen waren die obengenannten Voraussetzungen
für eine weitete Speicherung allerdings gegeben.
Die Speicherung von Personen, die einer Straftat verdächtig
sind, im regionalen Informationssystem Verbrechensbekämpfung
des Polizeipräsidenten in Berlin (ISVB) ist dagegen zulässig,
da es sich beim ISVB nicht nur um ein Ermittlungsinstrument, sondern
auch um ein Dokumentationssystem für das Vorgehen der Polizei
handelt. Anhaltspunkte für unzulässige Übermittlungen
von Berlin aus an weitere Dienststellen (z. B. Verfassungsschutzämter)
ergaben sich bei der Prüfung nicht.
Noch drastischer zeigte sich die Problematik von APIS bei der
Überprüfung einer Beschwerde, die sich auf strafrechtliche
Ermittlungen zu politischen Aktionen im Zusammenhang mit der Einführung
des neuen Personalausweises Anfang 1987 bezog: Personenbezogene
Daten mehrerer Betroffener, die behelfsmäßige Personalausweise
dadurch beschädigten, daß sie die Ausweise öffentlich
in einer Waschschüssel wässerten, waren in APIS eingegeben
und damit an alle berechtigten Polizeidienststellen übermittelt
worden. Trotz der beabsichtigten politischen Wirkung (die gering
gewesen sein dürfte), war eine Einspeicherung und Weiterverbreitung
der Informationen über APIS sicherlich nicht gerechtfertigt.
Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren auch mangels Strafverfolgungsinteresse
ein, wobei ohnehin fraglich war, ob angesichts des Fohlens eines
bei der Sachbeschädigung erforderlichen Antrags überhaupt
die Strafverfolgungsvoraussetzungen vorlagen. Auf meine Beanstandung
hin wurden die Daten gelöscht.
Die Ereignis se rund um die Tagung der Weltbank im September beleuchteten
weitere Aspekte der polizeilichen Datenverarbeitung auf dem Gebiet
des Staatsschutzes. Die Strafverfolgungsbehörden waren aufgrund
verschiedener Hinweise davon ausgegangen, daß es in Zusammenhang
mit dieser Tagung zu gewalttätigen Aktionen einzelner politisch
motivierter Straftäter kommen würde. Vorsorglich wurde
daher eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die bedeutsame
datenschutzrechtliche Aspekte aufwiesen.
Bereits im Frühjahr hatte der Bundesgerichtshof aufgrund
polizeilichen Erkenntnisse nach § 111 StPO die Einrichtung
von Straßensperren gestattet, um gesuchte Terroristen aus
dem RAF-Umfeld zu ergreifen. Dieser Beschluß wurde im Hinblick
auf die Tagung der Weltbank im Juni erneuert. Er ermöglichte
auch in Berlin, entsprechende Straßensperren einzurichten.
Nach § 111 StPO durften dabei die angetroffenen Personen
durchsucht und ihre Personalien festgestellt werden. Nicht ergangen
war dagegen ein Beschluß nach der neuen Vorschrift des §
163 d StPO, die auch die Speicherung der Daten aller angetroffenen
Personen ermöglicht hätte, unabhängig davon, ob
gegen die Person polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden
können (z. B. Festnahme aufgrund einer Fahndungsausschreibung).
Für die ohne einen derartigen Beschluß anfallenden
Daten schreibt § 163 c Abs. 4 StPO eindeutig vor, daß
die Unterlagen und damit auch die erhobenen personenbezogenen
Daten zu vernichten sind. Trotz der ursprünglichen Auffassung
des Polizeipräsidenten, die Aufbewahrung der Daten sei zu
Dokumentationszwecken zulässig, wurden die ursprünglich
erhobenen Daten vernichtet bzw. keine Daten mehr erhoben.
Hiervon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die aufgrund §
15 ASOG ergriffen wurden. Danach ist die Feststellung der Identität
einer Person zulässig, wenn diese sich in der Nähe von
besonders gefährdeten Objekten aufhält und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß hier Straftaten begangen
werden sollen. Aufgrund verschiedener Ankündigungen ging
der Polizeipräsident davon aus, daß bei der Weltbanktagung
Anschläge insbesondere auf Firmengebäude internationaler
Unternehmen geplant seien. Daher wurden aufgrund § 15 ASOG
bei Personen, gegen die der Verdacht bestand, sie könnten
derartige Anschläge vorbereiten, Identitätsfeststellungen
durchgeführt, z. B. bei den Teilnehmern an "antiimperialistischen
Stadtrundfahrten". Zur Gefahrenabwehr (§§ 14 ASOG,
9 BlnDSG) wurden diese Daten aufbewahrt und in die "Arbeitsdatei
politisch motivierte Straftat" eingespeichert, die dem Berliner
Polizeipräsidenten ausschließlich für Zwecke der
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Staatsschutzdelikten zur
Verfügung steht. Da im Laufe der IWF-Tagung keine Erkenntnisse
anfielen, die Anlaß für weitere Ermittlungen boten,
wurden diese Daten nach Beendigung der Gefahrenlage vernichtet.
Einspeicherungen in APIS wurden nicht vorgenommen. Eine Überprüfung
ergab hier keinen Anlaß für Beanstandungen.
Erneut wurde schließlich eine große Anzahl Sicherheitsüberprüfungen
bei Personen vorgenommen, die mit Dienstleistungen während
der Tagung beschäftigt waren, die in der Regel von Arbeitgebern
erhobenen Daten wurden sofort nach Beendigung der Tagung vernichtet.
Für die Zulässigkeit der Datenerhebungen kann auch hier
nur der Übergangsbonus in Anspruch genommen werden, der angesichts
des überwiegenden Interesses an der Verhinderung von Straftaten
während der Tagung einzuräumen war.
Aufgrund einer Bitte des Unterausschusses Datenschutz des Innenausschusses
habe ich überprüft, ob die Vergabe von personengebundenen
Hinweisen in ISVB und INPOL ordnungsgemäß erfolgte.
Das Ergebnis bestätigte, daß der Umgang mit diesen
Merkmalen dringend verbessert werden muß. So war in der
von mir herangezogenen Stichprobe nur in einem verschwindend kleinen
Teil der Akten die Eingabe des Hinweises dokumentiert. Der Grund
der Eingabe war in einem Viertel der Fälle überhaupt
nicht erkennbar, in einem weiteren Viertel reichten die Erkenntnisse
für eine Vergabe nicht aus. Von den ursprünglich zu
recht eingegebenen Hinweisen hätte wiederum die Hälfte
wegen Zeitablaufs oder des Verfahrensausgangs wieder gelöscht
werden müssen.
Auf Veranlassung des Unterausschusses faßte das Abgeordnetenhaus
einen Beschluß mit dem der Senat aufgefordert wurde, zu
veranlassen, daß die Speicherung der Merkmale "geisteskrank,
geistesschwach, Prostitution, häufig wechselnder Aufenthaltsort,
Ansteckungsgefahr bzw. Vorsicht Blutkontakt, Land- und Stadtstreicher
sowie Entmündigung" unterbleibt und die bestehenden
Datensätze zu löschen sind.
Ich erwarte von dem inzwischen ebenfalls erfolgten Beschluß
der Innenministerkonferenz eine grundsätzliche Besserung
der Situation. Für den Polizeipräsidenten ist eine Revision
aller Akten geboten, zu denen personengebundene Hinweise vergeben
sind. Die Durchführung der Revision werde ich überprüfen.
Meldewesen
Die folgenden Beispiele belegen, daß Inhalt und Durchführung
des Meldegesetzes nach wie vor zu Beschwerden führen.
Ein Amtsvormund hatte die Mutter eines nichtehelichen Kindes überredet,
den verheirateten Vater zu benennen. Die Zusage, die Angaben würden
geheimgehalten und auch keiner dritten Behörde übermittelt,
veranlaßte die Kindesmutter, den Namen des Kindesvaters,
der die Vaterschaft auch anerkannt hatte, bekanntzugeben. Einige
Monate später beantragte der Kindesvater einen neuen Personalausweis.
Seine Ehefrau, die den Ausweis abholte, stellte erstaunt fest,
daß nicht nur die gemeinsamen ehelichen Kinder, sondern
auch das ihr noch unbekannte nichteheliche Kind eingetragen waren.
Bei meiner Überprüfung habe ich festgestellt, daß
das Bezirksamt die Vaterschaftsanerkennung nach § 29 Personenstandsgesetz
(PSTG) dem Standesamt mitteilte, das seinerseits im Geburtenbuch
einen entsprechenden Randvermerk eintrug. Diese Änderung
im Geburtenbuch gab das Standesamt nach § 70 PStG in Verbindung
mit § 98 Dienstanweisung für die Standesbeamten und
ihre Aufsichtsbehörden der Meldebehörde bekannt. Nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Meldegesetz speichere die Meldbehörde
im Datensatz der Eltern die Daten ihrer minderjährigen Kinder
(Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag). Das Meldegesetz
differenziert hier nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen
Kindern, stellt auch nicht auf die gemeinsame Wohnung ab.
Die in den behelfsmäßigen Personalausweis einzutragenden
personenbezogenen Daten des Antragstellers sind dem Melderegister
zu entnehmen (§ 2 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung
der BK/0 (46) 61). Auf Antrag des Ausweisinhabers können
die Namen und Geburtsdaten von Kindern unter sechs Jahren, die
ihre Hauptwohnung in Berlin haben und für die dem Ausweisinhaber
oder der Ausweisinhaberin als Vater oder Mutter das Personensorgerecht
zusteht, eingetragen werden. Zur Ausstellung des neuen maschinenlesbaren
Personalausweises wird der Antrag maschinell aus dem Bestand des
Melderegisters ausgedruckt. Da es die Meldestelle entgegen der
VO BK/0 unterließ, das Sorgerecht zu prüfen, wurden
in den Antrag nicht nur die Daten der ehelichen Kinder des Kindesvaters
unter sechs Jahren, sondern auch des nichtehelichen Kindes eingedruckt,
da auch diese in seinem Datensatz gespeichert sind. Da der Antrag
ordnungsgemäß unterschrieben war, wurde der Ausweis
auch so ausgestellt. Die pikante Situation entstand also deshalb,
weil die Meldestelle eine notwendige Prüfung unterließ,
aber andererseits auch der Kindesvater den Antrag nicht mit der
gebotenen Sorgfalt durchgelesen hatte.
Um die korrekte Umsetzung der VO BK/0 sicherzustellen, muß
eine Programmänderung vorgenommen werden, damit nur noch
die Kinder über das Ausweisprogramm im maschinell ausgedruckten
Antrag erscheinen, für die der Antragsteller auch das Sorgerecht
hat.
Grundsätzliche Zweifel habe ich an der Speicherung der Daten
von nichtehelichen Kindern im Datensatz des nicht sorgeberechtigten
Elternteils geäußert. Die Erforderlichkeit sehe ich
nur für steuerliche Zwecke. In diesem Fall wäre aber
eine strenge Zweckbindung geboten.
Mit dem in der Anlage zum Meldegesetz vorgeschriebenen Anmeldeformular
werden beim Meldepflichtigen der Rufname und die Art des Mietverhältnisses
erhoben und im Melderegister gespeichert, ohne daß das Meldegesetz
dies ausdrücklich vorsieht.
Zwar ist der Rufname ein Vorname, der im Melderegister gespeichert
werden darf (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Melderegister). Aber durch
die Kennzeichnung wird aus einem von möglicherweise mehreren
Vornamen ein neues Merkmal, der Rufname. Dieses zusätzliche
Merkmal ist nicht im Katalog der Daten, die nach § 2 Meldegesetz
gespeichert werden dürfen, enthalten. Für die Speicherung
fehlt damit die Rechtsgrundlage. Auch in den einschlägigen
Personalausweisbestimmungen wird nur vom Vornamen gesprochen (§
5 VO BK/0, § 6 Paßgesetz). Ich habe den Senator für
Inneres darauf hingewiesen, daß damit die Kennzeichnung
des Rufnamens nur auf freiwilliger Basis zulässig ist. Der
Senator für Inneres hält die Erhebung dagegen mit dem
Meldegesetz für vereinbar.
Die bei der Anmeldung erhobenen Daten des Wohnungsgebers nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Meldegesetz dürfen nur für den
dort genannten Zweck, nämlich die Feststellung der Mitwirkungspflichtigen
nach § 13 Meldegesetz, erhoben und gespeichert werden. Dies
geschieht durch die Angabe des Namens und der Anschrift sowie
der Unterschrift durch den Wohnungsgeber. Die weitergehende Verwendung
des Namens des Wohnungsgebers als Adressierungszusatz ist dagegen
auch nicht durch § 2 Abs. 1 Nr. 11 Meldegesetz abgedeckt,
da danach lediglich gegenwärtige und frühere Anschriften
sowie die Haupt- und Nebenwohnung gespeichert werden dürfen,
nicht aber, in welchem privatrechtlichen Verhältnis der Betroffene
zum Wohnungsgeber steht, noch welche Namen der Wohnungsgeber hat.
Auch hier muß es dem Meldepflichtigen selbst überlassen
werden, unter welchem Namen er bei der entsprechenden Anschrift
anzutreffen ist (eigener Name, Firmenname, Name des Wohnungsgebers
usw.).
Der Senator für Inneres wendete ein, das Melderegister habe
auch die ordnungsgemäße Postzustellung zu sichern.
Nach § 1 Meldegesetz hat die Meldebehörde die Aufgabe,
die in dem jeweiligen Geltungsbereich wohnhaften Bürger nach
Maßgabe der Vorschriften des Meldegesetzes zu registrieren,
um ihre Identität und Wohnungen festzustellen und nachweisen
zu können. In diesem Rahmen hat die Meldebehörde nur
die Tatsachen festzuhalten und unter Umständen darüber
Auskunft zu geben, daß eine bestimmte Wohnung zu einer bestimmten
Person gemeldet ist. Es hat jedoch nicht sicherzustellen, daß
der Betroffene auch unter der angegebenen Adresse postalisch zu
erreichen ist.
Meiner Empfehlung, die Anlage zur DVO-Meldegesetz zu ändern,
folgte der Senator für Inneres nicht. Er war lediglich bereit,
in den Erläuterungen zu den Feldern des Meldescheines die
Erhebung selbst näher zu erklären, ohne aber von der
bisherigen Praxis des Erhebens und Speicherns der Merkmale Rufname
und Adressenzusatz Abstand zu nehmen.
In Bußgeldverfahren bei der Volkszählung hatte das
Statistische Landesamt das Landeseinwohneramt um Mitteilung der
neuen bzw. vollständigen Anschrift solcher Personen gebeten,
deren Anhörungsbogen mit der Post unter der bisherigen Anschrift
nicht zugestellt werde konnte. Das Landeseinwohneramt erteilte
die entsprechenden Auskünfte, ohne bei dem jeweiligen Datensatz
zu protokollieren, daß er dem Statistischen Landesamt übermittelt
worden war. Damit sollten das Risiko eines Melderegisterabgleichs
und entsprechender melderechtlicher Maßnahmen gegen Personen
ausgeschlossen werden, die ihre Meldepflicht verletzt hatten.
Durch dieses Vorgehen der Meldebehörde wurde die melderechtlich
gebotene Übermittlungskontrolle umgangen. Das Meldegesetz
enthält zwar ausdrücklich Vorschriften zur protokollierung
nur bei der Übermittlung von Meldedaten an Strafermitlungs-,
Strafverfolgungs-, Strafvollzugs- und Strafvollstrekkungsbehörden
sowie an Verfassungsschutzbehörden (§ 25 Abs. 4 Meldegesetz)
sowie bei automatisierten Abrufverfahren (§ 26 Abs. 3 S.
3 Meldegesetz). Dies bedeutet jedoch nicht, daß in allen
anderen Fällen, in denen Behörden Auskünfte bei
der Meldebehörde einholen, eine Protokollierung des Datenempfängers
unterbleiben kann. Anderenfalls würden in großem Umfang
unkontrollierbare Datenflüsse entstehen, so daß der
Forderung des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprochen würde,
daß der Bürger wissen können muß, wer was
wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Bereits
nach allgemeinem Datenschutzrecht gehört die Übermittlungskontrolle
zu den unabdingbaren technisch-organisatorischen Maßnahmen,
die jede speichernde Stelle zur Datensicherung zu treffen hat.
Der Gesetzgeber wollte die Meldebehörde hiervon auch bezüglich
der einfachen Melderegisterauskünfte nicht ausnehmen.
Bei der parlamentarischen Beratung des Meldegesetzes bestand allerdings
Einvernehmen darüber, daß private Empfänger einfacher
Melderegisterauskünfte nicht in Protokolldateien gespeichert
werden sollten, weil dadurch deren Persönlichkeitsrechte
beeinträchtigt würden. In derartigen Fällen müßte
sich die Protokollierung darauf beschränken, daß auf
diesen Datensatz zugegriffen worden ist.
Da die Meldebehörde meine Auffassung in diesem Punkt nicht
teilt, würde ich es begrüßen, wenn der Gesetzgeber
so bald wie möglich eine entsprechende Klarstellung ins Meldegesetz
aufnehmen würde.
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