Begründung:
Die vorgenannte Gesetzesvorlage behandelt die Information des
Mieters bei Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung an
seinen Vermieter.
Am 30. Juni 1992 erging ein Beschluß des gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der beinhaltete, daß
Wohnungen in bestehenden Gebäuden auch dann abgeschlossen
sein können, wenn die Trennwände und -decken nicht den
geltenden Anforderungen des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes
entsprechen.
Da dieser Beschluß die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen
erleichterte, wurden in Berlin im zweiten Halbjahr 1992 8718 Wohnungen
umgewandelt, während es im ersten Halbjahr 1992 nur 841 waren.
Im Jahr 1993 schnellte die Zahl auf 24 199 (davon 2066 in den
Ostbezirken). 1994 waren es immerhin noch 17 507 Wohnungen davon
2 663 in den Ostbezirken.
Um der Verdrängung von Mietern im Zusammenhang mit der Umwandlung
und dem anschließenden Verkauf entgegenzuwirken, wurde daher
vom Bundesgesetzgeber durch das Vierte Gesetz zur Änderung
mietrechtlicher Vorschriften (4. Mietrechtsänderungsgesetz)
vom 21, Juli 1993 der § 570 b BGB eingeführt.
Gemäß § 570 b BGB steht dem Mieter, an dessen
Wohnung - nach Überlassung an ihn - ein Wohnungseigentum
begründet wurde, bei Verkauf das Vorkaufsrecht zu. Der Mieter
hat kein Vorkaufsrecht wenn die Räume an Familienangehörige
oder zum Hausstand des Vermieters gehörende Personen veräußert
werden.
Der Vermieter hat den Mieter über die Konditionen des Kaufvertrages
und sein Vorkaufsrecht zu informieren.
Der Mieter kann sein Vorkaufsrecht nach der gesetzlichen Regelung
des § 510 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Monaten seit der
Bekanntgabe dieser Information ausüben.
Der Bund hat hier nur die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter
und Mieter geregelt und hinsichtlich weitergehender Regelungen
von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht.
Die Länder sind daher zur weiteren Gesetzgebung ermächtigt,
hiervon macht das vorliegende Gesetz Gebrauch.
Hiernach soll das Gesetz die Informationen des Mieters über
seine Rechte sichern, transparenter gestalten und Fehlinformationen
vorbeugen.
Der Vermieter soll bei der Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
der zuständigen Stelle den Namen des betroffenen Mieters
mitteilen. Der Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung
wird formlos gestellt. Die einfache Hinzufügung des Namens
des betroffenen Mieters belastet den Vermieter nicht übermäßig.
Der Bezirk informiert daraufhin den betroffenen Mieter über
die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und sein Vorkaufsrecht
nach § 570 b BGB. Hierdurch wird auch dieser nicht übermäßig
belastet, da die Informationspflicht durch einfache schriftliche
Mitteilung ausgeübt werden kann.
Die Benachrichtigung des Mieters durch das Wohnungsamt stellt
sicher, daß der Mieter über seine Rechte tatsächlich
informiert ist. Dies ist insbesondere bei umgewandeltem Wohnraum,
der an Familienangehörige oder zum Hausstand des Vermieters
gehörende Personen veräußert wird, von Bedeutung.
Da dem Mieter in diesem Falle kein Vorkaufsrecht nach § 570
b BGB zusteht, ist der Vermieter auch nicht dazu verpflichtet,
auf die Umwandlung und das allgemeine Vorkaufsrecht hinzuweisen.
Der Mieter wäre hier dazu gezwungen, sich in unzumutbarer
Weise nachträglich darüber Gewißheit zu verschaffen,
ob seine Mietwohnung nach Umwandlung tatsächlich an einen
Familienangehörigen oder eine zum Haushalt des
Vermieters gehörende Person verkauft wurde.
Für den Fall, daß der Vermieter die Information des
Mieters über die erfolgte Umwandlung und sein Vorkaufsrecht
unterlassen und die Räume an nicht zum Hausstand gehörende
Dritte verkauft hat, steht dem Mieter das Mittel der Anfechtung
des Kaufvertrages zur Verfügung. Der Mieter wird dann zumeist
einen umfangreichen Rechtsstreit eingehen müssen
und daher oftmals auf die nachträgliche Wahrnehmung seiner
Rechte verzichten.
Hier beugt das vorliegende Gesetz einer Benachteiligung dieser
Mieter vor.
Berlin, den 16. April 1996
Wieland, Dr. Klotz, Oesterheld
und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen
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