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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Abgeordnetenhaus von Berlin 13. Wahlperiode Drucksache 13/317

Antrag

der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

über Gesetz zur Sicherung der Information der Mieter bei Umwandlung ihrer Wohnung in Wohnungseigentum (InfosiG)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Sicherung der Information der Mieter bei Umwandlung ihrer Wohnung in Wohnungseigentum(Informationssicherungsgesetz)

Vom......

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

§ 1

Wird ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gestellt, so hat der Eigentümer dem Bezirksamt den Namen des betroffenen Mieters mit der Antragstellung mitzuteilen.

§ 2

Das Bezirksamt hat auf Grund der Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG den betroffenen Mieter über die Erteilung der Bescheinigung und über sein Vorkaufsrecht nach § 570 b BGB zu unterrichten.

Artikel II

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin in Kraft.

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Begründung:

Die vorgenannte Gesetzesvorlage behandelt die Information des Mieters bei Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung an seinen Vermieter.

Am 30. Juni 1992 erging ein Beschluß des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der beinhaltete, daß Wohnungen in bestehenden Gebäuden auch dann abgeschlossen sein können, wenn die Trennwände und -decken nicht den geltenden Anforderungen des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.

Da dieser Beschluß die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen erleichterte, wurden in Berlin im zweiten Halbjahr 1992 8718 Wohnungen umgewandelt, während es im ersten Halbjahr 1992 nur 841 waren. Im Jahr 1993 schnellte die Zahl auf 24 199 (davon 2066 in den Ostbezirken). 1994 waren es immerhin noch 17 507 Wohnungen davon 2 663 in den Ostbezirken.

Um der Verdrängung von Mietern im Zusammenhang mit der Umwandlung und dem anschließenden Verkauf entgegenzuwirken, wurde daher vom Bundesgesetzgeber durch das Vierte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (4. Mietrechtsänderungsgesetz) vom 21, Juli 1993 der § 570 b BGB eingeführt.

Gemäß § 570 b BGB steht dem Mieter, an dessen Wohnung - nach Überlassung an ihn - ein Wohnungseigentum begründet wurde, bei Verkauf das Vorkaufsrecht zu. Der Mieter hat kein Vorkaufsrecht wenn die Räume an Familienangehörige oder zum Hausstand des Vermieters gehörende Personen veräußert werden.

Der Vermieter hat den Mieter über die Konditionen des Kaufvertrages und sein Vorkaufsrecht zu informieren.

Der Mieter kann sein Vorkaufsrecht nach der gesetzlichen Regelung des § 510 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Monaten seit der Bekanntgabe dieser Information ausüben.

Der Bund hat hier nur die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter geregelt und hinsichtlich weitergehender Regelungen von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Länder sind daher zur weiteren Gesetzgebung ermächtigt, hiervon macht das vorliegende Gesetz Gebrauch.

Hiernach soll das Gesetz die Informationen des Mieters über seine Rechte sichern, transparenter gestalten und Fehlinformationen vorbeugen.

Der Vermieter soll bei der Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Stelle den Namen des betroffenen Mieters mitteilen. Der Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird formlos gestellt. Die einfache Hinzufügung des Namens des betroffenen Mieters belastet den Vermieter nicht übermäßig.

Der Bezirk informiert daraufhin den betroffenen Mieter über die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und sein Vorkaufsrecht nach § 570 b BGB. Hierdurch wird auch dieser nicht übermäßig belastet, da die Informationspflicht durch einfache schriftliche Mitteilung ausgeübt werden kann.

Die Benachrichtigung des Mieters durch das Wohnungsamt stellt sicher, daß der Mieter über seine Rechte tatsächlich informiert ist. Dies ist insbesondere bei umgewandeltem Wohnraum, der an Familienangehörige oder zum Hausstand des Vermieters gehörende Personen veräußert wird, von Bedeutung. Da dem Mieter in diesem Falle kein Vorkaufsrecht nach § 570 b BGB zusteht, ist der Vermieter auch nicht dazu verpflichtet, auf die Umwandlung und das allgemeine Vorkaufsrecht hinzuweisen. Der Mieter wäre hier dazu gezwungen, sich in unzumutbarer Weise nachträglich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob seine Mietwohnung nach Umwandlung tatsächlich an einen Familienangehörigen oder eine zum Haushalt des Vermieters gehörende Person verkauft wurde.

Für den Fall, daß der Vermieter die Information des Mieters über die erfolgte Umwandlung und sein Vorkaufsrecht unterlassen und die Räume an nicht zum Hausstand gehörende Dritte verkauft hat, steht dem Mieter das Mittel der Anfechtung des Kaufvertrages zur Verfügung. Der Mieter wird dann zumeist einen umfangreichen Rechtsstreit eingehen müssen und daher oftmals auf die nachträgliche Wahrnehmung seiner Rechte verzichten.

Hier beugt das vorliegende Gesetz einer Benachteiligung dieser Mieter vor.

Berlin, den 16. April 1996

Wieland, Dr. Klotz, Oesterheld

und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Zuletzt geändert:
am 22.02.97

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