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Anlagen zum Jahresbericht 1996
Auszug aus Urteil des BVerfG 67, 185
20. 6. 84
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3. Die Benachrichtigung ist schließlich bei der strategischen
Kontrolle technisch nicht möglich, da die Identität
der einzelnen von strategischen Kontrollmaßnahmen nach §
3 G 10 betroffenen Bürger nicht festgestellt wird. Selbst
wenn ausnahmsweise technisch keine Hindernisse bestehen wie bei
Postsendungen, so würde der Zweck, der mit der strategischen
Überwachung erreicht werden soll, durch eine Benachrichtigung
vereitelt oder doch gefährdet. Auch die nachträgliche
Offenlegung und Erörterung einer strategischen Kontrollmaßnahme
kann Anhaltspunkte für die Arbeitsweise sowie den
konkreten Beobachtungsbereich des Bundesnachrichtendienstes
bieten und dadurch deren Wirksamkeit in hohem Maße beeinträchtigen.
Die Befugnis, den von einer strategischen Überwachungsmaßnahme
Betroffenen nicht in Kenntnis zu setzen, dient der Effektivität
der Arbeit des Bundesnachrichtendienstes und macht die strategische
Überwachung, das Abhören von Telefongesprächen
und das öffnen von Briefen, erst sinnvoll.
4. Verfassungsrechtlich hingenommen werden kann dies bei der hohen
Bedeutung der Grundrechte sowohl als Abwehrrechte des Einzelnen
als auch als objektive Prinzipien der gesamten Rechtsordnung nur
deshalb, weil die Kontrolle der Maßnahmen der strategischen
Überwachung durch unabhängige und an keine Weisung gebundene
staatliche Organe und Hilfsorgane (Kontrollkommission [§
9 Abs. 4 G 10] und Datenschutzbeauftragte) sichergestellt ist
(vgl. BVerfGE 30, 1 [23, 31]; 65, 1[46]).
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