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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus Urteil des BVerfG 67, 185

20. 6. 84

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3. Die Benachrichtigung ist schließlich bei der strategischen Kontrolle technisch nicht möglich, da die Identität der einzelnen von strategischen Kontrollmaßnahmen nach § 3 G 10 betroffenen Bürger nicht festgestellt wird. Selbst wenn ausnahmsweise technisch keine Hindernisse bestehen wie bei Postsendungen, so würde der Zweck, der mit der strategischen Überwachung erreicht werden soll, durch eine Benachrichtigung vereitelt oder doch gefährdet. Auch die nachträgliche Offenlegung und Erörterung einer strategischen Kontrollmaßnahme kann Anhaltspunkte für die Arbeitsweise sowie den konkreten Beobachtungsbereich des Bundesnachrichtendienstes bieten und dadurch deren Wirksamkeit in hohem Maße beeinträchtigen. Die Befugnis, den von einer strategischen Überwachungsmaßnahme Betroffenen nicht in Kenntnis zu setzen, dient der Effektivität der Arbeit des Bundesnachrichtendienstes und macht die strategische Überwachung, das Abhören von Telefongesprächen und das öffnen von Briefen, erst sinnvoll.

4. Verfassungsrechtlich hingenommen werden kann dies bei der hohen Bedeutung der Grundrechte sowohl als Abwehrrechte des Einzelnen als auch als objektive Prinzipien der gesamten Rechtsordnung nur deshalb, weil die Kontrolle der Maßnahmen der strategischen Überwachung durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane (Kontrollkommission [§ 9 Abs. 4 G 10] und Datenschutzbeauftragte) sichergestellt ist (vgl. BVerfGE 30, 1 [23, 31]; 65, 1[46]).

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Zuletzt geändert:
am 02.05.97

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