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Gestellung von Kraftfahrzeugen
(7) Überläßt der Arbeitgeber oder auf Grund des
Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug
unentgeltlich zur privaten Nutzung, so gilt folgendes:
1. Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich
1 v.H. des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs
anzusetzen. Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert
nach Satz 1 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte um 0,03 v.H. des inländischen Listenpreises,
soweit nicht entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers nach
Abschnitt 38 Abs. 5 als Werbungskosten zu berücksichtigen
wären. Wird das Kraftfahrzeug zu Heimfahrten im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung genutzt, erhöht sich der
Wert nach Satz 1 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen
dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands
um 0,002 v.H. des inländischen Listenpreises für jede
Fahrt, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 EStG ausgeschlossen ist. Die Monatswerte
nach den Sätzen 1 und 2 sind auch dann anzusetzen, wenn das
Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise
zur Verfügung steht. Kürzungen der Werte, z. B. wegen
einer Beschriftung des Kraftwagens, wegen eines privaten Zweitwagens
oder wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten durch
den Arbeitnehmer, sind nicht zulässig. Listenpreis im Sinne
der Sätze 1 bis 3 ist - auch bei gebraucht erworbenen oder
geleasten Fahrzeugen - die auf volle Hundert DM abgerundete unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug
im Zeitpunkt seiner Erstzulassung einschließlich der Zuschläge
für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer; der Wert eines
Autotelefons bleibt außer Ansatz. Bei einem Kraftwagen,
der aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der Listenpreis
des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden,
das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn
seine Sicherheit nicht gefährdet wäre.
2. Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von
Nummer 1 mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug ansetzen,
die auf die nach Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen,
wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen
durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen
Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen
werden. Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten
Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen.
Für dienstliche Fahrten sind mindestens die folgenden Angaben
erforderlich:
a) Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen
Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit,
Fahrtätigkeit),
b) Reiseziel und Reiseroute,
c) Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben;
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt
jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Die Führung des
Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum
beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse
keinen größeren Schwankungen unterliegen. Anstelle
des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden,
wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. Der private
Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens,
der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke
entspricht. Die Gesamtkosten sind als Summe der Nettoaufwendungen
zuzüglich Umsatzsteuer und Absetzungen für Abnutzung
zu ermitteln.
3. Der Arbeitgeber muß in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer
die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für
jedes Kalenderjahr festlegen; das Verfahren darf bei demselben
Kraftfahrzeug während des Kalenderjahrs nicht gewechselt
werden. Soweit die genaue Erfassung des privaten Nutzungswerts
nach Nummer 2 monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung
der Lohnsteuer monatlich ein Zwölfter des Vorjahresbetrags
zugrunde gelegt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nach
Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich
zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz
nach Maßgabe der §§ 41 c, 42 b EStG auszugleichen.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht
an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren
gebunden.
4. Zahlt der Arbeitnehmer unabhängig vom Umfang der tatsächlichen
Nutzung des Kraftfahrzeugs an den Arbeitgeber pauschale Nutzungsvergütungen,
so sind diese auf den privaten Nutzungswert anzurechnen. Dasselbe
gilt für kilometerbezogene Vergütungen in den Fällen
der Nummer 2 und hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte in den Fällen der Nummer 1. Zuschüsse
des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr
ebenfalls auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden (BFH-Urteil
vom 23. 10. 1992 - BStBl 1993 II S. 195); Zuschußrückzahlungen
sind Arbeitslohn, soweit die Zuschüsse den privaten Nutzungswert
gemindert haben. Soweit das Kraftfahrzeug zu Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, können behinderte
Arbeitnehmer im Sinne des § 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen
Aufwendungen einschließlich des Nutzungswerts für diese
Fahrten und alle anderen Arbeitnehmer den Kilometer-Pauschbetrag
nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für die tatsächlich
durchgeführten Fahrten als Werbungskosten geltend machen.
Der Werbungskostenabzug entfällt, soweit eine Pauschalbesteuerung
nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG durchgeführt wird.
...
Auszug aus Einkommensteuergesetz
4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
§ 8 Einnahmen.
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert
bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten
des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren,
Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit dem um
übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen
am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht
sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom
Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann
mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das
Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege
und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte durch ein ordnungsgemässes
Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Nutzung des Kraftfahrzeugs
zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung
zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort
anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug
von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz Nr. 5 Satz 3 und
4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung
nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Werte bestimmt worden sind, sind dies Werte maßgebend. Die
Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen,
die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen,
wenn sie für deren Sachbezüge nicht offensichtlich unzutreffend
sind. Die obersten Finanzbehörden eines Landes kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge
der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. Sachbezüge,
die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz,
wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten
Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Deutsche Mark im Kalendermonat
nicht übersteigen.
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