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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Entwurf vom 09. Oktober 1996

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Gesetz)

Vom ...

Inhalt

Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag

Artikel 2 Durchführungsbestimmungen

§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben
§ 2 Gemeinsame Vorschriften für das Informationssystem und die Analysedateien
§ 3 Informationssystem
§ 4 Analysedateien
§ 5 Anwendung anderer Vorschriften
§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung
§ 7 Verwaltungsrat
§ 8 Strafvorschrift

Artikel 3

Inkrafttreten

Begründung zum Vertragsgesetz

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8

Zu Artikel 3

III. Schlußbemerkung

Seitenanfang

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag

Dem in Brüssel am 26. Juli 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) und den Erklärungen zu Artikel 10 Abs. 1, zu Artikel 14 Abs. 1 und 3, Artikel 15 Abs. 2, Artikel 19 Abs. 8, zu Artikel 40 Abs. 2 und zu Artikel 42 des Übereinkommens wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die in Satz 1 genannten Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Durchführungsbestimmungen

§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben

Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen des Europol-Übereinkommens

1. als nationale Stelle gemäß Artikel 4 des Übereinkommens,

2. als nationale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf Auskunftserteilung gemäß Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens. Trägt gemäß § 2 Abs. 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die gemäß Artikel 19 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit

dieser Stelle wahr.

§ 2 Gemeinsame Vorschriften für das Informationssystem und die Analysedateien

(1) Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.

(2) Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle trägt innerstaatlich die eingebende oder übermittelnde Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 des Übereinkommens trägt innerstaatlich die abrufende Stelle.

(3) Das Bundeskriminalamt ist befugt, Anlieferungsdateien mit den Daten zu errichten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend. Die Daten sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes zu löschen oder zu berichtigen.

§ 3 Informationssystem

(1) Unbeschadet des § 1 Nr. 1 und gemäß Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens sind die Landeskriminalämter innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das Informationssystem einzugeben und abzurufen. Nur die eingebende Stelle ist befugt, die eingegebenen Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. Hat eine eingabeberechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die in Artikel 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Übereinkommens genannten Daten über Personen nach Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens dürfen nur eingegeben werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) Das Bundeskriminalamt hat durchschnittlich jeden zehnten Abruf zu protokollieren. § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 4 Analysedateien

(1) Gemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 des Übereinkommens übermittelt das Bundeskriminalamt nur solche Daten, die nach dem Bundeskriminalamtgesetz vom Bundeskriminalamt zu Zwecken der Verhütung, Bekämpfung oder Analyse von Straftaten verarbeitet werden dürfen.

(2) Zur Unterstützung von Ermittlungsverfahren in den Mitgliedsstaaten und zur Übermittlung ergänzender Informationen zu Analysen im Sinne des Artikels 10 des Übereinkommens können die Landeskriminalämter unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Obereinkommens Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.

§ 5 Anwendung anderer Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen anderer Behörden, namentlich der Landeskriminalämter, zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.

§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung

(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollinstanz wahr.

(2) Das Bundesministerium des Innern ernennt die Vertreter für die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 24 des Übereinkommens, davon einen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, einen weiteren auf Vorschlag des Bundesrates. Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ernannte Vertreter übt das Stimmrecht nach Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens aus. Soweit die Tätigkeit der gemeinsamen Kontrollinstanz Interessen der Länder berührt, berücksichtigt er die Stellungnahme des vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters.

(3) Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ernannte Vertreter wird in den Ausschuß gemäß Artikel 24 Abs. 7 des Übereinkommens entsandt. Der Vertreter muß Deutscher sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. Er ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens kann er gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 24 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesbeauftragten für Datenschutz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte für den Datenschutz seinen Sitz hat.

(4) Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei Ersatzvertreter. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Für Schadenersatzansprüche gemäß Artikel 38 Abs. 1 des Übereinkommens haftet die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzleistungen anderer Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.

§ 7 Verwaltungsrat

(1) Ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium des Innern benannter Vertreter der Länder kann gemäß Artikel 28 Abs. 5 des Übereinkommens an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.

(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates gemäß Artikel 28 Abs. 1 des Übereinkommens Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.

§ 8 Strafvorschrift

Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die in Artikel 32 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Personen den Amtsträgern gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei Europol bekannt geworden, wird die Tat nach § 353 b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen des Direktors von Europol vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 3 in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Begründung zum Vertragsgesetz

I. Allgemeines

In dem am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol) geeinigt.

Europol hat zur Aufgabe, die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Leistungsfähigkeit ihrer Behörden zu verbessern. Wesentliche Elemente dieser Zusammenarbeit sind die Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Zusammenführung polizeilicher Informationen und Erkenntnisse aus den Mitgliedstaaten zu einem einheitlichen Datenbestand zwecks gemeinschaftlicher Analyse, die sich sowohl auf allgemeine Verbrechensphänomene als auch auf konkrete Straftaten erstreckt.

Die Zuständigkeit von Europol beschränkt sich zunächst auf die Kriminalitätsformen des illegalen Drogenhandels, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität. Sie wird spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens terroristische Straftaten einschließen und kann durch einstimmigen Ratsbeschluß auf weitere schwerwiegende Formen der internationalen Kriminalität erstreckt werden.

Hoheitliche Befugnisse werden Europol durch das Übereinkommen nicht eingeräumt. Der innerstaatliche Regelungsbedarf zur Umsetzung der völkerrechtlichen Vereinbarungen des Übereinkommens ist dementsprechend gering. Er beschränkt sich im wesentlichen auf Vorschriften zur Zuständigkeit sowie zur näheren Ausgestaltung der durch das Übereinkommen selbst nicht geregelten innerstaatlichen Befugnisse, Pflichten und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten der Bundes- und Landesbehörden bei der Anwendung des Übereinkommens.

Der Entwurf läßt offen, ob neben dem Übereinkommen auch einzelne Durchführungsbestimmungen zum Übereinkommen, deren Annahme durch den Rat Voraussetzung für die Tätigkeitsaufnahme von Europol ist, gesetzlichen Regelungsbedarf auslösen, da die Verhandlungen insoweit auf europäischer Ebene noch nicht abgeschlossen sind. Das Inkrafttreten des Übereinkommens wird hiervon nicht berührt.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen des Artikels 2 enthalten die zur innerstaatlichen Anwendung des Übereinkommens vorgesehenen Regelungen.

Zu § 1

Zu Nr. 1

Da das Übereinkommen die jeweiligen innerstaatlichen Behörden, die die Aufgabe der nationalen Stelle wahrzunehmen haben, nicht benennt, ist eine Regelung geboten. Entsprechend Artikel 73 Nr. 10 des Grundgesetzes und seiner Funktion als Zentralstelle für die internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit wird dem Bundeskriminalamt, das bereits Nationales Zentralbüro für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO-Interpol) und Zentrale für den nationalen Teil des Schengener Informationssystem ist, die Zuständigkeit der nationalen Europol-Stelle übertragen.

Zu Nr. 2

Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt, daß Anträge auf Auskunftserteilung über die bei Europol gespeicherten Daten bei den nationalen Behörden gestellt werden, die sie an Europol weiterleiten. Die danach erforderliche innerstaatliche Zuständigkeitsregelung bestimmt das Bundeskriminalamt zur zuständigen Antragsstelle. Dies ist zweckmäßig, insbesondere für den Regelfall, bei dem sich der Auskunftsantrag nicht ausdrücklich auf die bei Europol gespeicherten Daten beschränkt, sondern die auf nationaler Rechtsgrundlage gespeicherten Daten einschließt, für die das Bundeskriminalamt ohnehin Auskunftsstelle ist. Tragen für Daten, zu denen in einem anderen Mitgliedstaat Auskunftsanträge gestellt werden, innerstaatlich andere Behörden die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt gegenüber Europol zu den entsprechenden Auskunftsverfahren nur im Einvernehmen mit diesen Behörden Stellung. Dies entspricht dem in § 12 Abs. 5 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz vorgesehenen Verfahren für innerstaatliche Auskunftsersuchen aus dem Datenbestand des Bundeskriminalamtes.

Zu § 2

Um dem Bundeskriminalamt die aktive Teilnahme am Informationsaustausch mit Europol zu ermöglichen, enthält der Entwurf Regelungen, die die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Bundeskriminalamtes sowie anderer Behörden, namentlich die der Landeskriminalämter, bei der Zusammenarbeit mit Europol näher bestimmen. Die Zusammenarbeit mit Europol ist ein besonderer Unterfall des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs , der dem Bundeskriminalamt als nationale Zentralstelle nach dem Bundeskriminalamtgesetz zugewiesen ist. Im einzelnen regelungs- bzw. klarstellungsbedürftig sind die Aspekte der Zusammenarbeit, die ohne direkte Entsprechung in den bereits bestehenden Rechtsgrundlagen sind. Der Entwurf orientiert sich insoweit an dem zur Verabschiedung im Parlament anstehenden Entwurf eines Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG-E, BT-Drs. 13/1550). Dabei wird davon ausgegangen, daß die dort aufgenommenen umfassenden bereichsspezifischen Regelungen vor dem Abschluß des Vertragsgesetzes zum Europol-Übereinkommen in Kraft treten. Der Entwurf des Vertragsgesetzes verweist daher ebenso wie diese Begründung auf den Entwurf zur Neufassung des Bundeskriminalamtgesetzes.

§ 2 enthält die sowohl für das Informationssystem als auch für die Analysedaten geltenden Grundsätze.

Zu Absatz 1

Die nach Satz 1 zur Übermittlung verpflichteten Polizei- und Zollbehörden sind die in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Bundeskriminalamtgesetz aufgezählten Behörden. Auf seiten der Länder besteht in erster Linie eine Verpflichtung der Landeskriminalämter, die im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehörden des Landes erfüllt werden kann.

Polizeibehörden des Bundes sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn die Informationen Vorgänge betreffen, die sie in eigener Zuständigkeit und nicht nur zwecks Abgabe an eine andere Behörde bearbeiten (vgl. Begründung zum BKAG-E, BT-Drs. 13/1550 S. 30 zu § 13 Abs. 3). Übermittlungspflichtige Informationen sind sowohl personenbezogene Daten als auch sachbezogene Mitteilungen. Da die für Europol bestimmten Informationen Straftaten von internationaler und zumeist auch (bundes-)länderübergreifender Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 Bundeskriminalamtgesetz betreffen, besteht für sie auch eine Übermittlungspflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt als innerstaatliche Zentralstelle. Auf welche Informationen sich die Übermittlungspflicht nach dem Europol-Übereinkommen erstreckt, ergibt sich aus der Aufgabenstellung und den Zielen von Europol gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens in Verbindung mit den Bestimmungen des Übereinkommens, die den Inhalt des Informationssystems sowie der Analysedateien im einzelnen festlegen (Artikel 7 bis 10 des Übereinkommens). Das Bundeskriminalamt legt entsprechend den Regelungen bei der innerstaatlichen Zusammenarbeit gemäß § 13 Abs. 2 Bundeskriminalamtgesetz im Benehmen mit den Landeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.

Satz 2 stellt klar, daß für die Übermittlung an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als nationale Stelle die Übermittlungsverbote des § 27 Bundeskriminalamtgesetz gelten.

Zu Absatz 2

In seinem Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 überträgt das Übereinkommen dem Mitgliedstaat, der Daten an Europol übermittelt, die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, der Übermittlung an Europol und der Eingabe sowie für die Richtigkeit und Aktualität der Daten. Satz 1 regelt die innerstaatliche Verteilung dieser Verantwortung. Die Vorschrift setzt voraus, daß die datenschutzrechtliche Verantwortung im Außenverhältnis vom Bundeskriminalamt als nationale Stelle wahrgenommen wird und stellt klar, daß sie grundsätzlich auch innerstaatlich vom Bundeskriminalamt in seiner Eigenschaft als nationale Zentralstelle wahrgenommen wird. Besonders geregelt werden nur die Erhebungs- und Datenverarbeitungsschritte, die durch andere Stellen als das Bundeskriminalamt unternommen werden. Hinsichtlich der Datenübermittlung ist zwischen der Eingabe und der Übermittlung in sonstiger Weise zu unterscheiden. Der Begriff Eingabe bezieht sich auf das bei Europol geführte Informationssystem, in das Daten in automatisierter Form "on-line" eingegeben werden können. Zur Eingabe in diesem Sinne sind nach § 3 Abs. 1, vermittelt über das Bundeskriminalamt, auch die Landeskriminalämter befugt. Die Übermittlung von Daten in sonstiger Form an Europol erfolgt indes allein durch das Bundeskriminalamt (vgl. dazu auch die Erläuterung zu § 4 Abs. 2), so daß insoweit lediglich die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Übermittlung an das Bundeskriminalamt einer Regelung bedarf. Satz 2 enthält eine entsprechende Vorschrift für die Zulässigkeit des Abrufs aus dem Informationssystem.

Zu Absatz 3

Die Anlieferungsdateien dokumentieren die an Europol übermittelten Daten ebenso wie ihre Löschung bzw. Berichtigung. Sie dienen der praktischen Abwicklung der Informationsanlieferung an Europol und sind zugleich ein Instrument zur Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Verantwortung. Da sie zur Informationsübermittlung an Europol eingerichtet werden können, ist die durch Satz 1 eingeräumte Befugnis jedenfalls zur Klarstellung erforderlich. Ist bei der Datenübermittlung von Europol an, das Bundeskriminalamt eine Erfassung in Dateien erforderlich, gelten gemäß § 5 die allgemeinen Vorschriften.

Satz 2 und Satz 3 verdeutlichen durch den Verweis auf die §§ 34 und 32 Bundeskriminalamtgesetz, daß für die Errichtung der Anlieferungsdateien ebenso wie für die Löschung und Berichtigung von Daten aus diesen Dateien die für die übrigen Dateien des Bundeskriminalamtes geltenden Grundsätze anwendbar sind.

Zu § 3

Zu Absatz 1

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für das Informationssystem von Europol erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland über das Informationssystem der Polizei (INPOL), für das eine geeignete Anwendung realisiert werden muß. Die in Satz 1 den Landeskriminalämtern eingeräumte Befugnis, Daten über das Bundeskriminalamt in einem automatisierten Verfahren bei Europol einzugeben und abzurufen, regelt einen Einzelfall der innerstaatlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens und setzt die hierzu abgegebene Protokollerklärung um (vgl. die Erläuterung in der Denkschrift zu Artikel 4 des Übereinkommens). Die besondere Befugnis der Landeskriminalämter läßt die Stellung des Bundeskriminalamtes als zuständige nationale Stelle im Außenverhältnis zu Europol unberührt. Entsprechend der innerstaatlichen Verteilung der datenschutzrechtlichen Verantwortung nach § 2 Abs. 2 ist gemäß Satz 2 nur die Stelle, die Daten eingegeben hat, befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Das Bundeskriminalamt ist in Wahrnehmung seiner datenschutzrechtlichen Verantwortung als Zentralstelle nicht gehindert, die Richtigkeit der eingegebenen Daten formal zu prüfen, etwa durch die Vornahme maschineller Plausibilitäts- und Berechtigungsprüfungen.

Zu Absatz 2

Im INPOL-System wird die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, die über einen gewissen Kernbestand von Angaben hinausgehen, von der Prognose einer künftigen Strafverfolgung des Betroffenen abhängig gemacht (§ 8 Abs. 2 Bundeskriminalamtgesetz). Die in Artikel 8 des Übereinkommens für das Europol-Informationssystem vorgesehenen Daten gehören ganz überwiegend zu den Daten, die in der innerstaatlichen INPOL-Anwendung ohne diese Voraussetzung gespeichert werden dürfen. Lediglich die Daten nach Artikel 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Übereinkommens bedürfen bei ihrer innerstaatlichen Speicherung der obengenannten Prognoseentscheidung. Um hier technisch aufwendige Doppelerfassungen zu vermeiden, wird durch Absatz 2 der Umfang des für Europol bestimmten Datenbestandes an die innerstaatliche Rechtsgrundlage angepaßt. Eine inhaltliche Einschränkung der Anlieferungspflicht gegenüber dem Europol-Informationssystem ist hiermit regelmäßig nicht verbunden, da die nach dem Bundeskriminalamtgesetz für Einstellungen in das INPOL-System erforderlichen Prognosevoraussetzungen bei Europol-Straftaten grundsätzlich erfüllt sein dürften.

Zu Absatz 3

Ein automatisiertes Abrufverfahren von Daten, die bei Europol gespeichert werden, findet nur im Rahmen des Informationssystems statt. Dementsprechend beschränkt sich die Protokollierungspflicht auf diesen Bereich.

Die Protokollierungspflicht umfaßt in der Regel auch die aufgrund einer Abfrage übermittelten Daten. Bei sog. Mehrfachtreffern; d.h. wenn aufgrund einer Abfrage eine Vielzahl von Datensätzen ausgegeben wird, ist es jedoch ausreichend, wenn aufgrund der Protokollierung möglich ist festzustellen, welche Daten abgerufen wurden. Protokolliert werden nicht nur die auf Bestand stoßenden, sondern auch die ergebnislos verlaufenden Anfragen. Die protokollierten Daten dürfen entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen (vgl. Begründung zum BKAG-E, BT-Drs. 13/1550 S. 29 zu § 11 Abs. 6).

Zu § 4

Zu Absatz 1

Die Vorschrift stellt für die Anwendung des Übereinkommens klar, daß sich aus Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 des Übereinkommens eine Beschränkung der Übermittlungspflicht in bezug auf Daten zu Analysezwecken ergibt. Der Begriff "Bekämpfung" (von Straftaten) entspricht der Terminologie des Übereinkommens und ist ein Synonym zum Begriff "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Bundeskriminalamtgesetz.

Zu Absatz 2

Die Bestimmung setzt ebenso wie § 3 Abs. 1 die Protokollerklärung zu Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens um. Sie ermöglicht den Landeskriminalämtern unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundeskriminalamtes den Austausch von Daten mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol. Bei der Übermittlung von Daten zur Analysezwecken können auf diese Weise laufende Analysen durch rasche Übermittlung ergänzender Informationen besser unterstützt werden. Anders als bei der Initiierung neuer Analyseprojekte bedarf es hier nur ausnahmsweise der nationalen Koordinierung. Über die Verbindungsbeamten bei Europol tauschen sich die Mitgliedstaaten auch bilateral zur Unterstützung von Ermittlungsverfahren aus. Die Befugnis nach Absatz 2 schließt diesen Zweck ein.

Da die Verbindungsbeamten bei Europol durch die jeweiligen nationalen Stellen entsandt werden und somit die deutschen Verbindungsbeamten als Teil der nationalen Stelle der Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes unterliegen, führt der Austausch von Daten mit ihnen nicht zu einer Übermittlung oder Entgegennahme von Daten gegenüber Europol. Dies ist erst bei der Weitergabe von Daten durch die deutschen Verbindungsbeamten der Fall, die dann unter den einschränkenden Voraussetzungen des Absatzes 1 steht. Übermittelt ein Landeskriminalamt Daten an einen deutschen Verbindungsbeamten handelt es sich demnach um einen Unterfall der Übermittlung an das Bundeskriminalamt. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Verbindungsbeamten, die - wie vorgesehen ist - als Länderbeamte zum Bundeskriminalamt zwecks Entsendung an Europol abgeordnet werden.

Zu § 5

§ 5 stellt klar, daß soweit die §§ 2 bis 4 das Verhältnis des Bundeskriminalamtes zu anderen Behörden und Stellen, namentlich den Landeskriminalämtern, nicht regeln, die Bestimmungen des Bundeskriminalamtgesetzes Anwendung finden. § 2 Abs. 1, der Übermittlungspflichten anderer Polizei- und Zollbehörden festlegt, läßt die Pflicht des Bundeskriminalamtes zur amtsinternen Übermittlung entsprechend § 13 Abs. 4 Bundeskriminalamtgesetz unberührt und schränkt die Befugnisse des Bundeskriminalamtes nicht ein. So ist z.B. das Bundeskriminalamt berechtigt, entsprechend § 7 Abs. 2 Bundeskriminalamtgesetz Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte bei den Polizeien des Bundes und der Länder sowie bei sonstigen Stellen zu erheben sowie Daten zu speichern und an Europol zu übermitteln, die entsprechend § 13 Abs. 5 Bundeskriminalamtgesetz von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen von Amts wegen an das Bundeskriminalamt übermittelt werden.

Zu § 6

Zu Absatz 1

Nach Artikel 23 des Übereinkommens bezeichnet jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontrollinstanz. Absatz 1 überträgt diese Aufgabe dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt die personelle Vertretung in der gemeinsamen Kontrollinstanz, in die jeder Mitgliedstaat nach Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens höchstens zwei Vertreter entsenden kann.

Einer der beiden Vertreter wird auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der andere auf Vorschlag des Bundesrates ernannt. Der Bundesrat und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz üben unter Beachtung der von Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens geforderten Befähigung der Vertreter ihr Vorschlagsrecht frei aus, der Bundesrat wird jedoch aus der Natur der Sache heraus voraussichtlich einen Vertreter aus dem Kreis der Landesbeauftragten für den Datenschutz vorschlagen. Das nach Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens einheitlich auszuübende Stimmrecht bleibt dem vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz vorgeschlagenen Vertreter vorbehalten, der zugleich die Vertretung im Ausschuß nach Artikel 24 Abs. 7 des Übereinkommens wahrnimmt (vgl. dazu sogleich zu Absatz 3).

Zu Absatz 3

Die gemeinsame Kontrollinstanz bildet nach Artikel 24 Abs. 7 des Übereinkommens einen Ausschuß, der befugt ist, über Anträge von Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung abschließend zu entscheiden. Da dieser Ausschuß gerichtsähnliche Befugnisse wahrnimmt, bedarf es für den Ausschußvertreter einer Präzisierung der nach Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens allgemein geforderten Unabhängigkeit und Befähigung. Absatz 3 lehnt sich insoweit an die einschlägigen Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes an und erklärt für den Fall einer erforderlich werdenden Ablösung gegen den Willen des Vertreters die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zu Ausschluß und Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters für entsprechend anwendbar.

Zu Absatz 4

Die Ersatzvertreter sind Funktionsvertreter. Der vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz ausgewählte und benannte Vertreter wird durch einen vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz ausgewählten Ersatzvertreter, nicht durch den vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter vertreten.

Zu Absatz 5

Satz 1 bestimmt die gesetzliche Vertretung, wenn die Bundesrepublik Deutschland Haftungsschuldner eines Anspruchs nach Artikel 38 Abs. 1 des Übereinkommens ist. Die inhaltlich vom Übereinkommen nicht geregelte Haftung bestimmt sich -verschuldensunabhängig - nach § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes mit den dortigen Haftungshöchstgrenzen; daneben kommen auch andere Anspruchsgrundlagen in Betracht (insbesondere Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB).

Satz 2 schafft einen innerstaatlichen Ausgleichsanspruch des Bundes, soweit der durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 38 des Obereinkommens zu tragende Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung eines Landes zuzurechnen ist. Vor der Geltendmachung innerstaatlicher Regreßansprüche ist der Bund gehalten, Ausgleichsansprüche im Außenverhältnis gemäß Artikel 38 Abs. 2 des Obereinkommens zu verfolgen.

Zu § 7

Zu Absatz 1

In den Verwaltungsrat, der als gemeinsames Aufsichtsorgan der Mitgliedstaaten Entscheidungen trifft, die über den Umfang der laufenden Europol-Tätigkeit hinausgehen, und an Entscheidungen des Rates der Europäischen Union mitwirkt, entsendet jeder Mitgliedstaat einen Vertreter. Zur Verdeutlichung der vorgesehenen Länderbeteiligung ermöglicht Absatz 1 ausdrücklich die Teilnahme eines Ländervertreters an Sitzungen des Verwaltungsrates als begleitender Sachverständiger. Das hierdurch aufgezeigte Verfahren kann durch die übrigen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt werden, da Artikel 28 Abs. 5 des Übereinkommens jedem Mitgliedstaat ausdrücklich das Recht einräumt, sich durch mindestens einen Sachverständigen begleiten zu lassen. Eine Außenvertretung ist hiermit nicht verbunden.

Zu Absatz 2

Der Vertreter des Bundes berücksichtigt bei seiner Meinungsbildung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates die Stellungnahme des Ländervertreters, soweit Interessen der Länder berührt sind. Dies betrifft Aussprachen wie Beschlußfassungen des Verwaltungsrates gleichermaßen. Die Bedeutung des Begriffs "berücksichtigt" entspricht der Bedeutung in Art. 23 Abs. 5 Satz 1 Grundgesetz und § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Europäischen Union.

Zu § 8

Die Vorschrift setzt die in Artikel 32 Abs. 4 des Übereinkommens eingegangene Verpflichtung um, wonach jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Verletzung der in Artikel 32 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens im einzelnen niedergelegten Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung als einen Verstoß gegen eigene Rechtsvorschriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen zu behandeln.

Zu Artikel 3

Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Gemäß Artikel 45 Abs. 3 tritt das Obereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der letzten Notifizierung folgt, die ein Mitgliedstaat über den Abschluß seines innerstaatlichen Verfahrens zur Annahme des Übereinkommens abgibt.

Im Laufe der parlamentarischen Beratung des Gesetzesentwurfs ist zu prüfen, ob einzelne Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Realisierung von INPOL-neu stehen, erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten können. Dies gilt z.B. für die Protokollierungsvorschrift des Artikel 23 Abs. 3 (vgl. Begründung zum BKAG-E, BTDrs. 13/1550 S. 39 zu Artikel 5).

III. Schlußbemerkung

Dem Bund werden bei der Realisierung der Europol-Datenverarbeitungssysteme anteilig für den Aufbau des Systems bei Europol sowie für die Einrichtung der nationalen Komponenten zur innerstaatlichen Bedienung des Informationssystems Kosten in Höhe von mehreren Millionen DM entstehen, deren Höhe derzeit noch nicht genau bezifferbar ist. Ein Teil der innerstaatlichen Aufwendungen wird in den Kosten für die ohnehin anfallende Neustrukturierung des INPOL-Systems aufgehen.

Die Kosten für den jährlichen Unterhalt von Europol, der durch Haushaltsbeiträge der Mitgliedstaaten finanziert wird, sind zur Zeit noch nicht bezifferbar.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zuletzt geändert:
am 20.02.97

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