Die Industrie trägt Eigenverantwortung für die Bewältigung
der Umweltfolgen ihrer Tätigkeiten und sollte daher in diesem
Bereich zu einem aktiven Konzept kommen.
Diese Verantwortung verlangt von den Unternehmen die Festlegung
und Umsetzung von Umweltpolitik, -zielen und -programmen sowie
wirksamer Umweltmanagementsysteme; die Unternehmen sollten eine
Umweltpolitik festlegen, die nicht nur die Einhaltung aller einschlägigen
Umweltvorschriften vorsieht, sondern auch Verpflichtungen zur
angemessenen kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes
umfaßt.
Bei der Anwendung von Umweltmanagementsystemen in Unternehmen
ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, daß die Betriebsangehörigen
über die Erstellung und Durchführung solcher Systeme
unterrichtet werden und eine entsprechende Ausbildung erhalten.
Umweltmanagementsysteme sollten Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung
umfassen, damit die Unternehmensleitung besser beurteilen kann,
inwieweit das System angewandt wird und sich bei der Verfolgung
der Umweltpolitik des Unternehmens als wirksam erweist.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Unternehmen
über die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten stellt einen
wesentlichen Bestandteil guten Umweltmanagements und eine Antwort
auf das zunehmende Interesse der Öffentlichkeit an diesbezüglichen
Informationen dar.
Die Unternehmen sollten daher ermutigt werden, regelmäßig
Umwelterklärungen zu erstellen und zu verbreiten, aus denen
die Öffentlichkeit entnehmen kann, welche Umweltfaktoren
an den Betriebsstandorten gegeben sind und wie die Umweltpolitik,
-programme und -ziele sowie das Umweltmanagement der Unternehmen
aussehen.
Transparenz und Glaubwürdigkeit der Tätigkeiten der
Unternehmen in diesem Bereich werden verstärkt, wenn zugelassene
Umweltgutachter die Umweltpolitik, -programme, -managementsysteme
und -betriebsprüfungsverfahren sowie die Umwelterklärungen
der Unternehmen auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen
Anforderungen dieser Verordnung hin prüfen und die Umwelterklärungen
der Unternehmen für gültig erklären.
Es ist dafür zu sorgen, daß die Zulassung der und die
Aufsicht über die Umweltgutachter auf unabhängige und
unparteiische Weise erfolgen, damit die Glaubwürdigkeit des
Systems gewährleistet wird.
Die Unternehmen sollten ermutigt werden, sich auf freiwilliger
Basis an einem solchen System zu beteiligen. Damit das System
innerhalb der Gemeinschaft überall gleich angewandt wird,
müssen die Regeln, Verfahren und die wesentlichen Anforderungen
in allen Mitgliedstaaten dieselben sein.
Ein Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung sollte in einem ersten Stadium auf
den gewerblichen Bereich abstellen, in dem es bereits Umweltmanagementsysteme
und Umweltbetriebsprüfungen gibt. Versuchsweise sollten für
nichtgewerbliche Sektoren wie den Handel oder den öffentlichen
Dienstleistungsbereich entsprechende Bestimmungen erlassen werden.
Damit eine ungerechtfertigte Belastung der Unternehmen vermieden
und eine Übereinstimmung zwischen dem Gemeinschaftssystem
und einzelstaatlichen, europäischen und internationalen Normen
für Umweltmanagementsysteme und Umweltbetriebsprüfungen
hergestellt wird, sollten die Normen, die von der Kommission nach
einem geeigneten Verfahren anerkannt wurden, als den einschlägigen
Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angesehen werden;
die Unternehmen sollten von diesbezüglichen Doppelverfahren
entbunden werden.
Es ist von Bedeutung, daß sich kleine und mittlere Unternehmen
an dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
beteiligen und dies dadurch gefördert wird, daß Maßnahmen
und Strukturen zur technischen Hilfsleistung eingeführt und
gefördert werden, damit die Unternehmen über die erforderliche
Fachkenntnis und Unterstützung verfügen.
Die Kommission sollte nach einem gemeinschaftlichen Verfahren
die Anhänge zu dieser Verordnung anpassen, einzelstaatliche,
europäische und internationale Normen für Umweltmanagementsysteme
anerkennen, Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit
von Umweltbetriebsprüfungen aufstellen und die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf die Zulassung und die
Aufsicht über die Umweltgutachter fördern.
Diese Verordnung sollte nach einer gewissen Durchführungszeit
anhand der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem
und seine Ziele
(1) Es wird ein System der Gemeinschaft zur Bewertung und Verbesserung
des betrieblichen Umweltschutzes im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten
und zur geeigneten Unterrichtung der Öffentlichkeit geschaffen
- nachstehend "Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung" bzw. "System"
genannt -, an dem sich Unternehmen mit gewerblichen Tätigkeiten
freiwillig beteiligen können.
(2) Ziel des Systems ist die Förderung der kontinuierlichen
Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes im Rahmen der gewerblichen
Tätigkeiten durch:
a) Festlegung und Umsetzung standortbezogener Umweltpolitik, -programme
und -managementsysteme durch die Unternehmen;
b) systematische, objektive und regelmäßige Bewertung
der Leistung dieser Instrumente;
c) Bereitstellung von Informationen über den betrieblichen
Umweltschutz für die Öffentlichkeit.
(3) Bestehende gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften
oder technische Normen für Umweltkontrollen sowie die Verpflichtung
der Unternehmen aus diesen Rechtsvorschriften und Normen bleiben
von diesem System unberührt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Umweltpolitik": die umweltbezogenen Gesamtziele
und Handlungsgrundsätze eines Unternehmens, einschließlich
der Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften;
b) "Umweltprüfung": eine erste umfassende Untersuchung
der umweltbezogenen Fragestellungen, Auswirkungen und des betrieblichen
Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit an einem
Standort;
c) "Umweltprogramm": eine Beschreibung der konkreten
Ziele und Tätigkeiten des Unternehmens, die einen größeren
Schutz der Umwelt an einem bestimmten Standort gewährleisten
sollen, einschließlich einer Beschreibung der zur Erreichung
dieser Ziele getroffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen
und der gegebenenfalls festgelegten Fristen für die Durchführung
dieser Maßnahmen;
d) "Umweltziele": die Ziele, die sich ein Unternehmen
im einzelnen für seinen betrieblichen Umweltschutz gesetzt
hat;
e) "Umweltmanagementsystem": der Teil des gesamten übergreifenden
Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Zuständigkeiten,
Verhaltensweisen, förmliche Verfahren, Abläufe und Mittel
für die Festlegung und Durchführung der Umweltpolitik
einschließt;
f) "Umweltbetriebsprüfung": ein Managementinstrument,
das eine systematische, dokumentierte, regelmäßige
und objektive Bewertung der Leistung der Organisation, des Managements
und der Abläufe zum Schutz der Umwelt umfaßt und folgenden
Zielen dient:
i) Erleichterung der Managementkontrolle von Verhaltensweisen,
die eine Auswirkung auf die Umwelt haben können;
ii) Beurteilung der Übereinstimmung mit der Unternehmenspolitik
im Umweltbereich;
g) "Betriebsprüfungszyklus": der Zeitraum, innerhalb
dessen alle Tätigkeiten an einem Standort gemäß
Artikel 4 und Anhang II in bezug auf alle in Anhang I Teil C aufgeführten
relevanten Umweltaspekte einer Betriebsprüfung unterzogen
werden;
h) "Umwelterklärung": die von dem Unternehmen gemäß
dieser Verordnung, insbesondere gemäß Artikel 5, abgefaßte
Erklärung;
i) "Gewerbliche Tätigkeit": jede Tätigkeit,
die unter die Abschnitte C und D der statistischen Systematik
der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE
Rev. 1) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
Rates fällt; hinzu kommen die Erzeugung von Strom, Gas,
Dampf und Heißwasser sowie Recycling, Behandlung, Vernichtung
oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen;
j) "Unternehmen": die Organisation, die die Betriebskontrolle
über die Tätigkeit an einem gegebenen Standort insgesamt
ausübt;
k) "Standort": das Gelände, auf dem die unter der
Kontrolle eines Unternehmens stehenden gewerblichen Tätigkeiten
an einem bestimmten Standort durchgeführt werden, einschließlich
damit verbundener oder zugehöriger Lagerung von Rohstoffen,
Nebenprodukten, Zwischenprodukten, Endprodukten und Abfällen
sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten beweglichen
und unbeweglichen Sachen, die zur Ausstattung und Infrastruktur
gehören;
l) "Betriebsprüfer": eine Person oder eine Gruppe,
die zur Belegschaft des Unternehmens gehört oder unternehmensfremd
sein kann, im Namen der Unternehmensleitung handelt, einzeln oder
als Gruppe über die in Anhang II Teil C genannten fachlichen
Qualifikationen verfügt und deren Unabhängigkeit von
den geprüften Tätigkeiten groß genug ist, um eine
objektive Beurteilung zu gestatten;
m) "Zugelassener Umweltgutachter": eine vom zu begutachtenden
Unternehmen unabhängige Person oder Organisation, die gemäß
den Bedingungen und Verfahren des Artikels 6 zugelassen worden
ist;
n) "Zulassungssystem": ein System für die Zulassung
der und die Aufsicht über die Umweltgutachter, das von einer
unparteiischen Stelle oder Organisation betrieben wird, die von
einem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde und über
ausreichende Mittel und fachliche Qualifikationen sowie über
geeignete förmliche Verfahren verfügt, um die in dieser
Verordnung für ein solches System festgelegten Aufgaben wahrnehmen
zu können;
o) "Zuständige Stellen": die gemäß Artikel
18 von den Mitgliedstaaten benannten Stellen, die die in dieser
Verordnung festgelegten Aufgaben durchführen.
Artikel 3 Beteiligung an dem System
An dem System können sich alle Unternehmen beteiligen, die
an einem oder an mehreren Standorten eine gewerbliche Tätigkeit
ausüben. Zur Eintragung eines Standorts gemäß
diesem System muß das Unternehmen:
a) im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen nach Anhang
I eine betriebliche Umweltpolitik festlegen, die nicht nur die
Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften vorsieht,
sondern auch Verpflichtungen zur angemessenen kontinuierlichen
Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes umfaßt; diese
Verpflichtungen müssen darauf abzielen, die Umweltauswirkungen
in einem solchen Umfang zu verringern, wie es sich mit der wirtschaftlich
vertretbaren Anwendung der besten verfügbaren Technik erreichen
läßt;
b) eine Umweltprüfung an diesem Standort durchführen,
die den in Anhang I Teil C genannten Aspekten Rechnung trägt;
c) aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung ein Umweltprogramm
für den Standort und ein Umweltmanagementsystem für
alle Tätigkeiten an dem Standort schaffen. Das Umweltprogramm
muß der Erfüllung der Verpflichtungen dienen, die in
der Umweltpolitik des Unternehmens im Hinblick auf eine kontinuierliche
Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes festgelegt sind.
Das Umweltmanagementsystem muß den Anforderungen des Anhangs
I entsprechen;
d) Umweltbetriebsprüfungen an den betreffenden Standorten
gemäß Artikel 4 durchführen oder durchführen
lassen;
e) auf der höchsten dafür geeigneten Managementebene
Ziele aufgrund der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung festlegen,
die auf eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes
gerichtet sind und das Umweltprogramm gegebenenfalls so abändern,
daß diese Ziele am Standort erreicht werden können;
f) eine Umwelterklärung gemäß Artikel 5 gesondert
für jeden Standort erstellen, an dem eine Betriebsprüfung
durchgeführt wurde. Die erste Erklärung muß auch
die in Anhang V genannten Angaben enthalten;
g) die Umweltpolitik, das Umweltprogramm, das Umweltmanagementsystem,
die Umweltprüfung oder das Umweltbetriebsprüfungsverfahren
und die Umwelterklärung(en) auf Übereinstimmung mit
den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung prüfen
lassen und die Umwelterklärungen gemäß Artikel
4 und Anhang III für gültig erklären lassen;
h) die für gültig erklärten Umwelterklärungen
der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats übermitteln,
in dem der Standort liegt, und sie gegebenenfalls nach Eintragung
des betreffenden Standorts gemäß Artikel 8 der Öffentlichkeit
in diesem Staat zur Kenntnis bringen.
Artikel 4 Umweltbetriebsprüfung und Gültigkeitserklärung
(1) Die interne Umweltbetriebsprüfung an einem Standort kann
durch Betriebsprüfer des Unternehmens oder durch für
das Unternehmen tätige externe Personen oder Organisationen
durchgeführt werden. In beiden Fällen erfolgt die Betriebsprüfung
nach den Kriterien des Anhangs I Teil C und des Anhangs II.
(2) Die Häufigkeit von Betriebsprüfungen wird nach den
Kriterien des Anhangs II Teil H auf der Grundlage von Leitlinien
festgesetzt, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels
19 festlegt.
(3) Der zugelassene unabhängige Umweltgutachter prüft
die Umweltpolitik, Umweltprogramme, Umweltmanagementsysteme, die
Umweltprüfungs- oder Umweltbetriebsprüfungsverfahren
und die Umwelterklärungen auf Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieser Verordnung und erklärt die Umwelterklärungen
auf der Grundlage des Anhangs III für gültig.
(4) Der zugelassene Umweltgutachter darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis
zum Betriebsprüfer des Standorts stehen.
(5) Im Sinne des Absatzes 3 und unbeschadet der Befugnisse der
Vollzugsbehörden in den Mitgliedstaaten prüft der zugelassene
Umweltgutachter,
a) ob die Umweltpolitik festgelegt wurde und den Bestimmungen
des Artikels 3 sowie den einschlägigen Vorschriften des Anhangs
I entspricht;
b) ob ein Umweltmanagementsystem und ein Umweltprogramm bestehen
und am Standort angewandt werden und ob sie den einschlägigen
Vorschriften des Anhangs I entsprechen;
c) ob die Umweltprüfung und -betriebsprüfung gemäß
den einschlägigen Vorschriften der Anhänge I und II
durchgeführt sind;
d) ob die Angaben in der Umwelterklärung zuverlässig
sind und ob die Erklärung alle wichtigen Umweltfragen, die
für den Standort von Bedeutung sind, in angemessener Weise
berücksichtigt.
(6) Die Umwelterklärung wird von dem zugelassenen Umweltgutachter
nur dann für gültig erklärt, wenn die in den Absätzen
3, 4 und 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Externe Betriebsprüfer und zugelassene Umweltgutachter
dürfen ohne Genehmigung der Unternehmensleitung keine Informationen
oder Angaben Dritten zugänglich machen, zu denen sie im Verlauf
ihrer Betriebsprüfung oder Gutachtertätigkeit Zugang
erhalten haben.
Artikel 5 Umwelterklärung
(1) Für jeden an dem System der Gemeinschaft beteiligten
Standort wird nach der ersten Umweltprüfung und nach jeder
folgenden Betriebsprüfung oder nach jedem Betriebsprüfungszyklus
eine Umwelterklärung erstellt.
(2) Die Umwelterklärung wird für die Öffentlichkeit
verfaßt und in knapper, verständlicher Form geschrieben.
Technische Unterlagen können beigefügt werden.
(3) Die Umwelterklärung umfaßt insbesondere
a) eine Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens an
dem betreffenden Standort;
b) eine Beurteilung aller wichtigen Umweltfragen im Zusammenhang
mit den betreffenden Tätigkeiten;
c) eine Zusammenfassung der Zahlenangaben über Schadstoffemissionen,
Abfallaufkommen, Rohstoff-, Energie- und Wasserverbrauch und gegebenenfalls
über Lärm und andere bedeutsame umweltrelevante Aspekte,
soweit angemessen;
d) sonstige Faktoren, die den betrieblichen Umweltschutz betreffen;
e) eine Darstellung der Umweltpolitik, des Umweltprogramms und
des Umweltmanagementsystems des Unternehmens für den betreffenden
Standort;
f) den Termin für die Vorlage der nächsten Umwelterklärung;
g) den Namen des zugelassenen Umweltgutachters.
(4) In der Umwelterklärung wird auf bedeutsame Veränderungen
hingewiesen, die sich seit der vorangegangenen Erklärung
ergeben haben.
(5) In der Zeit zwischen den Umweltbetriebsprüfungen wird
jährlich eine vereinfachte Umwelterklärung erstellt,
die mindestens auf den Vorschriften des Absatzes 3 Buchstabe c)
beruht und gegebenenfalls auf bedeutsame Veränderungen seit
der letzten Erklärung hinweist. Die vereinfachten Erklärungen
brauchen erst am Ende der Betriebsprüfung oder des Betriebsprüfungszyklus
für gültig erklärt zu werden.
(6) Die jährliche Erstellung von Umwelterklärungen ist
jedoch nicht für Standorte erforderlich,
- für die aufgrund der Art und des Umfangs der Tätigkeit,
insbesondere im Fall kleiner und mittlerer Unternehmen nach Auffassung
des zugelassenen Umweltgutachters bis zum Abschluß der nächsten
Betriebsprüfung keine weiteren Umwelterklärungen erforderlich
sind und
- an denen es seit der letzten Umwelterklärung nur wenige
bedeutsame Änderungen gegeben hat.
Artikel 6 Zulassung der und Aufsicht über die Umweltgutachter
(1) Die Mitgliedstaaten regeln die Zulassung unabhängiger
Umweltgutachter und die Aufsicht über ihre Tätigkeit.
Hierfür können die Mitgliedstaaten entweder bestehende
Zulassungsstellen oder die in Artikel 18 genannten zuständigen
Stellen heranziehen oder aber andere Stellen mit einer geeigneten
Rechtsstellung benennen oder schaffen.
Die Mitgliedstaaten stellen eine unabhängige und neutrale
Aufgabenwahrnehmung sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die
Zulassungssysteme innerhalb von einundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die von
der Schaffung und Leitung der Zulassungssysteme betroffenen Kreise
in geeigneter Weise angehört werden.
(4) Für die Zulassung der Umweltgutachter und die Aufsicht
über ihre Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang
III.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über
die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.
(6) Die Kommission fördert im Einklang mit dem Verfahren
des Artikels 19 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten,
um insbesondere
- Unstimmigkeiten zwischen den Kriterien, Bedingungen und Verfahren
zu vermeiden, die sie für die Zulassung von Umweltgutachtern
anwenden,
- die Aufsicht über die Tätigkeiten der Umweltgutachter
in anderen Mitgliedstaaten als denen zu erleichtern, in denen
sie zugelassen sind.
(7) Die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Umweltgutachter dürfen
in allen anderen Mitgliedstaaten gutachterlich tätig werden,
sofern dies dem Zulassungssystem des Mitgliedstaates, in dem die
gutachterliche Tätigkeit erfolgt, zuvor notifiziert wird
und sofern diese Tätigkeit der Aufsicht des Zulassungssystems
des Mitgliedstaates unterliegt.
Artikel 7 Liste der zugelassenen Umweltgutachter
Die Zulassungssysteme erstellen, überarbeiten und aktualisieren
eine Liste der in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Umweltgutachter
und übermitteln diese Liste halbjährlich der Kommission.
Die Kommission veröffentlicht eine Gesamtliste für die
Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 8 Eintragung der Standorte
(1) Nachdem die zuständige Stelle eine für gültig
erklärte Umwelterklärung und die gegebenenfalls nach
Artikel 11 zu entrichtende Eintragungsgebühr für einen
Standort erhalten hat und glaubhaft gemacht ist, daß der
Standort alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, trägt
sie diesen in ein Verzeichnis ein und teilt ihm eine Nummer zu.
Sie unterrichtet die Unternehmensleitung des Standorts davon,
daß der Standort in dem Verzeichnis aufgeführt ist.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis der Standorte wird von
der zuständigen Stelle jährlich auf den neuesten Stand
gebracht.
(3) Versäumt es ein Unternehmen, der zuständigen Stelle
innerhalb von drei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung
eine für gültig erklärte Umwelterklärung vorzulegen
und die Eintragungsgebühr zu entrichten, oder stellt die
zuständige Stelle zu einem beliebigen Zeitpunkt fest, daß
der Standort nicht mehr alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
so wird dieser Standort aus dem Verzeichnis gestrichen und die
Unternehmensleitung des Standorts davon unterrichtet.
(4) Wird eine zuständige Stelle von der zuständigen
Vollzugsbehörde von einem Verstoß gegen einschlägige
Umweltvorschriften am Standort unterrichtet, so lehnt sie die
Eintragung dieses Standorts ab oder hebt sie vorübergehend
auf und unterrichtet die Unternehmensleitung des Standorts davon.
Die Ablehnung oder vorübergehende Aufhebung wird zurückgenommen,
wenn die zuständige Stelle von der Vollzugsbehörde hinreichend
Zusicherungen dahingehend erhalten hat, daß der Verstoß
abgestellt wurde und hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden,
die eine Wiederholung ausschließen.
Artikel 9 Veröffentlichung des Verzeichnisses der eingetragenen
Standorte
Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission je
nach der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates entweder
unmittelbar oder über die nationalen Behörden vor Ende
eines jeden Jahres die Verzeichnisse gemäß Artikel
8 und deren aktualisierte Fassungen.
Das Verzeichnis aller eingetragenen Standorte in der Gemeinschaft
wird von der Kommission jährlich im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 10 Teilnahmeerklärung
(1) Die Unternehmen können für ihren eingetragenen Standort
oder für ihre eingetragenen Standorte eine der in Anhang
IV aufgeführten Teilnahmeerklärungen verwenden, in denen
die Art der Teilnahme an dem System deutlich zum Ausdruck kommt.
Eine Graphik darf nicht ohne eine der Teilnahmeerklärungen
verwandt werden.
(2) Soweit erforderlich, müssen die Bezeichnung des Standorts
oder der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden.
(3) Die Teilnahmeerklärung darf weder in der Produktwerbung
verwendet noch auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihrer Verpackung
angegeben werden.
Artikel 11 Kosten und Gebühren
Zur Deckung der im Zusammenhang mit den Eintragungsverfahren für
Standorte und die Zulassung von Umweltgutachtern anfallenden Verwaltungskosten
sowie der Kosten für die Förderung der Teilnahme von
Unternehmen kann nach Modalitäten, die von den Mitgliedstaaten
festgelegt werden, ein Gebührensystem eingerichtet werden.
Artikel 12 Verhältnis zu einzelstaatlichen, europäischen
und internationalen Normen
(1) Unternehmen, die einzelstaatliche, europäische oder internationale
Normen für Umweltmanagementsysteme und Betriebsprüfungen
anwenden und nach geeigneten Zertifizierungsverfahren eine Bescheinigung
darüber erhalten haben, daß sie diese Normen erfüllen,
gelten als den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung
entsprechend, vorausgesetzt, daß
a) die Normen und Verfahren von der Kommission gemäß
dem Verfahren des Artikels 19 anerkannt werden;
b) die Bescheinigung von einer Stelle erteilt wird, deren Zulassung
in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Standort befindet, anerkannt
ist.
Quellenangaben betreffend die anerkannten Normen und Kriterien
werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(2) Damit solche Standorte im Rahmen dieses Systems eingetragen
werden können, müssen die betreffenden Unternehmen in
allen Fällen den Vorschriften der Artikel 3 und 5 betreffend
die Umwelterklärung einschließlich der Gültigkeitserklärung
sowie den Bestimmungen des Artikels 8 entsprechen.
Artikel 13 Förderung der Teilnahme von Unternehmen, insbesondere
von kleinen und mittleren Unternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme von Unternehmen,
insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, an dem Umweltmanagement-
und Betriebsprüfungssystem fördern, indem sie Maßnahmen
und Strukturen zur technischen Hilfsleistung einführen oder
fördern, damit die Unternehmen über die Fachkenntnisse
und die Unterstützung verfügen können, die sie
brauchen, um die Regeln, Vorschriften und förmlichen Verfahren
dieser Verordnung einzuhalten und insbesondere um Umweltpolitiken,
-programme und -managementsysteme zu entwickeln, Betriebsprüfungen
durchzuführen und Erklärungen zu erstellen und für
gültig erklären zu lassen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat geeignete Vorschläge,
die auf eine stärkere Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen
an dem System abzielen, insbesondere durch Information, Ausbildung
sowie strukturelle und technische Unterstützung, sowie in
bezug auf Betriebsprüfungsverfahren und Prüfungen durch
den Umweltgutachter.
Artikel 14 Einbeziehung weiterer Sektoren
Die Mitgliedstaaten können für nicht gewerbliche Sektoren,
beispielsweise für den Handel und den öffentlichen Dienstleistungsbereich,
versuchsweise Bestimmungen analog zu dem Umweltmanagement- und
-betriebsprüfungssystem erlassen.
Artikel 15 Information
Die einzelnen Mitgliedstaaten sorgen mit den geeigneten Mitteln
dafür, daß
- die Unternehmen über den Inhalt dieser Verordnung unterrichtet
werden;
- die Öffentlichkeit über die Ziele und die wichtigsten
Einzelheiten des Systems unterrichtet wird.
Artikel 16 Verstöße
Die Mitgliedstaaten treffen für den Fall der Nichtbeachtung
dieser Verordnung geeignete Rechts- oder Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 17 Anhänge
Die Anhänge zu dieser Verordnung werden von der Kommission
nach dem Verfahren des Artikels 19 anhand der bei der Durchführung
des Systems gemachten Erfahrungen angepaßt.
Artikel 18 Zuständige Stellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb von zwölf Monaten
nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zuständige Stelle,
die für die Durchführung der in dieser Verordnung, insbesondere
in den Artikeln 8 und 9, festgelegten Aufgaben verantwortlich
ist; er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die zuständigen
Stellen so zusammengesetzt sind, daß ihre Unabhängigkeit
und Neutralität gewährleistet ist und daß die
zuständigen Stellen diese Verordnung einheitlich anwenden.
Die zuständigen Stellen müssen insbesondere Verfahren
für die Berücksichtigung von Bemerkungen der betroffenen
Parteien zu den eingetragenen Standorten und zur Streichung oder
vorübergehenden Aufhebung der Eintragungen eines Standorts
vorsehen.
Artikel 19 Ausschuß
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt,
der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt
und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß
einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß
gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist
ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit
der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird
mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages
für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission
zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung
im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten
gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende
nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen,
wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme
des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme
vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich
einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der
Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß
gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von
der Kommission erlassen.
Artikel 20 Überprüfung
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
überprüft die Kommission das System anhand der bei ihrer
Durchführung gemachten Erfahrungen und schlägt dem Rat
gegebenenfalls geeignete Änderungen insbesondere für
den Umfang des Systems und die etwaige Einführung eines Zeichens
vor.
Artikel 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Monat nach ihrer Veröffentlichung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. Auken
ANHANG I VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF UMWELTPOLITIK, -PROGRAMME
UND -MANAGEMENTSYSTEME
A. Umweltpolitik, -ziele und -programme
1. Die Umweltpolitik sowie das Umweltprogramm des Unternehmens
für den betreffenden Standort werden in schriftlicher Form
festgelegt. In den dazugehörigen Dokumenten wird erläutert,
wie das Umweltprogramm und das Umweltmanagementsystem, die für
den Standort gelten, auf die Politik und die Systeme des Unternehmens
insgesamt bezogen sind.
2. Die Umweltpolitik des Unternehmens wird auf der höchsten
Managementebene festgelegt und in regelmäßigen Zeitabständen
insbesondere im Lichte von Umweltbetriebsprüfungen überprüft
und gegebenenfalls angepaßt. Sie wird den Beschäftigten
des Unternehmens mitgeteilt und der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht.
3. Die Umweltpolitik des Unternehmens beruht auf den in Teil D
aufgeführten Handlungsgrundsätzen.
Über die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften
hinaus bezweckt die Politik eine stetige Verbesserung des betrieblichen
Umweltschutzes.
Die Umweltpolitik und das Umweltprogramm für den betreffenden
Standort stellen insbesondere auf die in Teil C aufgeführten
Gesichtspunkte ab.
4. Umweltziele
Das Unternehmen legt seine Umweltziele auf allen betroffenen Unternehmensebenen
fest.
Die Ziele müssen im Einklang mit der Umweltpolitik stehen
und so formuliert sein, daß die Verpflichtung zur stetigen
Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes, wo immer dies in
der Praxis möglich ist, quantitativ bestimmt und mit Zeitvorgaben
versehen wird.
5. Umweltprogramm für den Standort
Vom Unternehmen wird ein Programm zur Verwirklichung der Ziele
am Standort aufgestellt und fortgeschrieben. Das Programm umfaßt
folgendes:
a) Festlegung der Verantwortung für die Erreichung der Ziele
in jedem Aufgabenbereich und auf jeder Ebene des Unternehmens;
b) die Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.
Für Vorhaben im Zusammenhang mit neuen Entwicklungen oder
neuen oder geänderten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren
werden gesonderte Umweltmanagementprogramme aufgestellt, in denen
folgendes festgelegt wird:
1. die angestrebten Umweltziele;
2. die Instrumente für die Verwirklichung dieser Ziele;
3. die bei Änderung im Projektverlauf anzuwendenden förmlichen
Verfahren;
4. die erforderlichenfalls anzuwendenden Korrekturmaßnahmen,
das Verfahren für ihre Ergreifung und das Verfahren, mit
dem abgeschätzt werden soll, inwieweit die Korrekturmaßnahmen
in jeder einzelnen Anwendungssituation angemessen sind.
B. Umweltmanagementsysteme
Das Umweltmanagementsystem wird so ausgestattet, angewandt und
aufrechterhalten, daß es die Erfüllung der nachstehend
definierten Anforderungen gewährleistet.
1. Umweltpolitik, -ziele und -programme
Festlegung und Überprüfung in regelmäßigen
Zeitabständen sowie gegebenenfalls Anpassung von Umweltpolitik,
-zielen und -programmen des Unternehmens für den Standort
auf der höchsten geeigneten Managementebene.
2. Organisation und Personal
Verantwortung und Befugnisse
Definition und Beschreibung von Verantwortung, Befugnissen und
Beziehungen zwischen den Beschäftigten in Schlüsselfunktionen,
die die Arbeitsprozesse mit Auswirkungen auf die Umwelt leiten,
durchführen und überwachen.
Managementvertreter
Bestellung eines Managementvertreters mit Befugnissen und Verantwortung
für die Anwendung und Aufrechterhaltung des Managementsystems.
Personal, Kommunikation und Ausbildung
Vorkehrungen, die gewährleisten, daß sich die Beschäftigten
auf allen Ebenen bewußt sind über
a) die Bedeutung der Einhaltung der Umweltpolitik und -ziele sowie
der Anforderungen nach dem festgelegten Managementsystem;
b) die möglichen Auswirkungen ihrer Arbeit auf die Umwelt
und den ökologischen Nutzen eines verbesserten betrieblichen
Umweltschutzes;
c) ihre Rolle und Verantwortung bei der Einhaltung der Umweltpolitik
und der Umweltziele sowie der Anforderungen des Managementsystems;
d) die möglichen Folgen eines Abweichens von den festgelegten
Arbeitsabläufen.
Ermittlung von Ausbildungsbedarf und Durchführung einschlägiger
Ausbildungsmaßnahmen für alle Beschäftigten, deren
Arbeit bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
Vom Unternehmen werden Verfahren eingerichtet und fortgeschrieben,
um in bezug auf die Umweltauswirkungen und das Umweltmanagement
des Unternehmens (interne und externe) Mitteilungen von betroffenen
Parteien entgegenzunehmen, zu dokumentieren und zu beantworten.
3. Auswirkungen auf die Umwelt
Bewertung und Registrierung der Auswirkungen auf die Umwelt
Prüfung und Beurteilung der Umweltauswirkungen der Tätigkeit
des Unternehmens am Standort sowie Erstellung eines Verzeichnisses
der Auswirkungen, deren besondere Bedeutung festgestellt worden
ist. Dies schließt gegebenenfalls die Berücksichtigung
folgender Sachverhalte ein:
a) kontrollierte und unkontrollierte Emissionen in die Atmosphäre;
b) kontrollierte und unkontrollierte Ableitungen in Gewässer
oder in die Kanalisation;
c) feste und andere Abfälle, insbesondere gefährliche
Abfälle;
d) Kontaminierung von Erdreich;
e) Nutzung von Boden, Wasser, Brennstoffen und Energie sowie anderen
natürlichen Ressourcen;
f) Freisetzung von Wärme, Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen
und optische Einwirkungen;
g) Auswirkungen auf bestimmte Teilbereiche der Umwelt und auf
Ökosysteme.
Dies umfaßt Auswirkungen, die sich ergeben oder wahrscheinlich
ergeben aufgrund von
1. normalen Betriebsbedingungen;
2. abnormalen Betriebsbedingungen;
3. Vorfällen, Unfällen und möglichen Notfällen;
4. früheren, laufenden und geplanten Tätigkeiten.
Verzeichnis von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen
umweltpolitischen Anforderungen.
Von dem Unternehmen werden Verfahren für die Registrierung
aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstiger umweltpolitischer
Anforderungen in bezug auf die umweltrelevanten Aspekte seiner
Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen eingerichtet und
fortgeschrieben.
4.Aufbau- und Ablaufkontrolle
Festlegung von Aufbau- und Ablaufverfahren
Ermittlung von Funktionen, Tätigkeiten und Verfahren, die
sich auf die Umwelt auswirken oder auswirken können und für
Politik und Ziele des Unternehmens relevant sind.
Planung und Kontrolle derartiger Funktionen, Tätigkeiten
und Verfahren, insbesondere in bezug auf
a) dokumentierte Arbeitsanweisungen, in denen festgelegt ist,
wie die Tätigkeit entweder von den Beschäftigten des
Unternehmens oder von anderen, die für sie handeln, durchgeführt
werden muß. Derartige Anweisungen werden für Fälle
vorbereitet, in denen ein Fehlen derartiger Anweisungen zu einem
Verstoß gegen die Umweltpolitik führen könnte;
b) Verfahren betreffend die Beschaffung und die Tätigkeit
von Vertragspartnern, um sicherzustellen, daß die Lieferanten
und diejenigen, die im Auftrag des Unternehmens tätig werden,
die sie betreffenden ökologischen Anforderungen des Unternehmens
einhalten;
c) Überwachung und Kontrolle der relevanten verfahrenstechnischen
Aspekte (z.B. Verbleib von Abwässern und Beseitigung von
Abfällen);
d) Billigung geplanter Verfahren und Ausrüstungen;
e) Kriterien für Leistungen im Umweltschutz, die in schriftlicher
Form als Norm festgelegt werden.
Kontrolle
Durch das Unternehmen ausgeführte Kontrolle der Einhaltung
der Anforderungen, die das Unternehmen im Rahmen seiner Umweltpolitik,
seines Umweltprogramms und seines Umweltmanagementsystems für
den Standort definiert hat, sowie die Einführung und Weiterführung
von Ergebnisprotokollen.
Dies beinhaltet für jede Tätigkeit bzw. jeden Bereich
a) die Ermittlung und Dokumentierung der für die Kontrolle
erforderlichen Informationen;
b) die Spezifizierung und Dokumentierung der für die Kontrolle
anzuwendenden Verfahren;
c) die Definition und Dokumentierung von Akzeptanzkriterien und
Maßnahmen, die im Falle unbefriedigender Ergebnisse zu ergreifen
sind;
d) die Beurteilung und Dokumentierung der Brauchbarkeit von Informationen
aus früheren Kontrollmaßnahmen, wenn sich herausstellt,
daß ein Kontrollsystem schlecht funktioniert.
Nichteinhaltung und Korrekturmaßnahmen
Untersuchung und Korrekturmaßnahmen im Fall der Nichteinhaltung
der Umweltpolitik, der Umweltziele oder Umweltnormen des Unternehmens,
um
a) den Grund hierfür zu ermitteln;
b) einen Aktionsplan aufzustellen;
c) Vorbeugemaßnahmen einzuleiten, deren Umfang den aufgetretenen
Risiken entspricht;
d) Kontrollen durchzuführen, um die Wirksamkeit der ergriffenen
Vorbeugemaßnahmen zu gewährleisten;
e) alle Verfahrensänderungen festzuhalten, die sich aus den
Korrekturmaßnahmen ergeben.
5. Umweltmanagement-Dokumentation
Erstellung einer Dokumentation mit Blick auf
a) eine umfassende Darstellung von Umweltpolitik, -zielen und
-programmen;
b) die Beschreibung der Schlüsselfunktionen und -verantwortlichkeiten;
c) die Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den Systemelementen.
Erstellung von Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Anforderungen
des Umweltmanagementsystems zu belegen und zu dokumentieren, inwieweit
Umweltziele erreicht wurden.
6. Umweltbetriebsprüfungen
Management, Durchführung und Prüfung eines systematischen
und regelmäßig durchgeführten Programms betreffend
a) die Frage, ob die Umweltmanagementtätigkeiten mit dem
Umweltprogramm in Einklang stehen und effektiv durchgeführt
werden;
b) die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems für die Umsetzung
der Umweltpolitik des Unternehmens.
C. Zu behandelnde Gesichtspunkte
Die nachstehenden Gesichtspunkte werden im Rahmen der Umweltpolitik
und -programme sowie der Umweltbetriebsprüfungen berücksichtigt.
1. Beurteilung, Kontrolle und Verringerung der Auswirkungen der
betreffenden Tätigkeit auf die verschiedenen Umweltbereiche;
2. Energiemanagement, Energieeinsparungen und Auswahl von Energiequellen;
3. Bewirtschaftung, Einsparung, Auswahl und Transport von Rohstoffen;
Wasserbewirtschaftung und -einsparung;
4. Vermeidung, Recycling, Wiederverwendung, Transport und Endlagerung
von Abfällen;
5. Bewertung, Kontrolle und Verringerung der Lärmbelästigung
innerhalb und außerhalb des Standorts;
6. Auswahl neuer und Änderung bei bestehenden Produktionsverfahren;
7. Produktplanung (Design, Verpackung, Transport, Verwendung und
Endlagerung);
8. betrieblicher Umweltschutz und Praktiken bei Auftragnehmern,
Unterauftragnehmern und Lieferanten;
9. Verhütung und Begrenzung umweltschädigender Unfälle;
10. besondere Verfahren bei umweltschädigenden Unfällen;
11. Information und Ausbildung des Personals in bezug auf ökologische
Fragestellungen;
12. externe Information über ökologische Fragestellungen.
D. Gute Managementpraktiken
Die Umweltpolitik des Unternehmens beruht auf den nachstehenden
Handlungsgrundsätzen; die Tätigkeit des Unternehmens
wird regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie
diesen Grundsätzen und dem Grundsatz der stetigen Verbesserung
des betrieblichen Umweltschutzes entspricht.
1. Bei den Arbeitnehmern wird auf allen Ebenen das Verantwortungsbewußtsein
für die Umwelt gefördert.
2. Die Umweltauswirkungen jeder neuen Tätigkeit, jedes neuen
Produkts und jedes neuen Verfahrens werden im voraus beurteilt.
3. Die Auswirkungen der gegenwärtigen Tätigkeiten auf
die lokale Umgebung werden beurteilt und überwacht, und alle
bedeutenden Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt
im allgemeinen werden geprüft.
4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Umweltbelastungen
zu vermeiden bzw. zu beseitigen und, wo dies nicht zu bewerkstelligen
ist, umweltbelastende Emissionen und das Abfallaufkommen auf ein
Mindestmaß zu verringern und die Ressourcen zu erhalten;
hierbei sind mögliche umweltfreundliche Technologien zu berücksichtigen.
5. Es werden notwendige Maßnahmen ergriffen, um unfallbedingte
Emissionen von Stoffen oder Energie zu vermeiden.
6. Es werden Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung
mit der Umweltpolitik festgelegt und angewandt; sofern diese Verfahren
Messungen und Versuche erfordern, wird für die Aufzeichnung
und Aktualisierung der Ergebnisse gesorgt.
7. Es werden Verfahren und Maßnahmen für die Fälle
festgelegt und auf dem neuesten Stand gehalten, in denen festgestellt
wird, daß ein Unternehmen seine Umweltpolitik oder Umweltziele
nicht einhält.
8. Zusammen mit den Behörden werden besondere Verfahren ausgearbeitet
und auf dem neuesten Stand gehalten, um die Auswirkungen von etwaigen
unfallbedingten Ableitungen möglichst gering zu halten.
9. Die Öffentlichkeit erhält alle Informationen, die
zum Verständnis der Umweltauswirkungen der Tätigkeit
des Unternehmens benötigt werden; ferner sollte ein offener
Dialog mit der Öffentlichkeit geführt werden.
10. Die Kunden werden über die Umweltaspekte im Zusammenhang
mit der Handhabung, Verwendung und Endlagerung der Produkte des
Unternehmens in angemessener Weise beraten.
11. Es werden Vorkehrungen getroffen, durch die gewährleistet
wird, daß die auf dem Betriebsgelände arbeitenden Vertragspartner
des Unternehmens die gleichen Umweltnormen anwenden wie es selbst.
ANHANG II ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG
Die Umweltbetriebsprüfung wird nach den Leitlinien der internationalen
Norm ISO 10011, 1990, Teil 1, insbesondere Nummern 4.2, 5.1, 5.2,
5.3, 5.4.1 und 5.4.2 und anderer relevanter internationaler Normen
sowie im Rahmen der spezifischen Grundsätze und Anforderungen
dieser Verordnung geplant und durchgeführt .
Insbesondere gilt folgendes:
A. Ziele
In den Umweltbetriebsprüfungsprogrammen für den Standort
werden in schriftlicher Form die Ziele jeder Betriebsprüfung
oder jedes Betriebsprüfungszyklus einschließlich der
Häufigkeit der Betriebsprüfung für jede Tätigkeit
festgelegt.
Zu diesen Zielen gehören namentlich die Bewertung der bestehenden
Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung
mit der Unternehmenspolitik und dem Programm für den Standort,
was auch eine Übereinstimmung mit den einschlägigen
Umweltvorschriften einschließt.
B. Prüfungsumfang
Der Umfang der einzelnen Betriebsprüfungen sowie gegebenenfalls
der eines jeden Abschnitts eines Prüfungszyklus muß
eindeutig festgelegt sein und ausdrücklich folgendes aufweisen:
1. die erfaßten Bereiche,
2. die zu prüfenden Tätigkeiten,
3. die zu berücksichtigenden Umweltstandards,
4. den in der Betriebsprüfung erfaßten Zeitraum.
Die Umweltbetriebsprüfung umfaßt die Beurteilung der
zur Bewertung des betrieblichen Umweltschutzes notwendigen Daten.
C. Organisation und Ressourcen
Umweltbetriebsprüfungen werden von Personen und Personengruppen
durchgeführt, die über die erforderlichen Kenntnisse
der kontrollierten Sektoren und Bereiche, darunter Kenntnisse
und Erfahrungen in bezug auf das einschlägige Umweltmanagement
und die einschlägigen technischen, umweltspezifischen und
rechtlichen Fragen, sowie über ausreichende Ausbildung und
Erfahrung für die spezifischen Prüftätigkeit verfügen,
um die genannten Ziele zu erreichen. Die Zeit und die Mittel,
die für die Prüfung angesetzt werden, müssen dem
Umfang und den Zielen dieser Prüfung entsprechen.
Bei der Betriebsprüfung leistet die Unternehmensleitung Hilfestellung.
Die Prüfer müssen von den Tätigkeiten, die sie
kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, so daß
sie eine objektive und neutrale Bewertung abgeben können.
D. Planung und Vorbereitung der Betriebsprüfung für
einen Standort
Jede Betriebsprüfung wird insbesondere im Hinblick auf folgende
Ziele geplant und vorbereitet:
- Es muß gewährleistet sein, daß geeignete Mittel
bereitgestellt werden;
- es muß gewährleistet sein, daß alle Beteiligten
(einschließlich der Prüfer, der Unternehmensleitung
des Standorts sowie des Personals) ihre Rolle und Aufgaben im
Rahmen der Betriebsprüfung verstehen.
Dazu gehören das Vertrautmachen mit den Tätigkeiten
am Standort und dem bestehenden Umweltmanagementsystem sowie die
Überprüfung der Feststellung und Schlußfolgerungen
der vorangegangenen Betriebsprüfungen.
E. Betriebsprüfungstätigkeiten
1. Die Betriebsprüfungstätigkeiten an Ort und Stelle
umfassen Diskussionen mit dem am Standort beschäftigten Personal,
die Untersuchung der Betriebs- und Ausrüstungsbedingungen,
die Prüfung der Archive, der schriftlichen Verfahren und
anderer einschlägiger Dokumente im Hinblick auf die Bewertung
der Umweltschutzqualität des Standorts; dabei wird ermittelt,
ob der Standort den geltenden Normen entspricht und ob das bestehende
Managementsystem zur Bewältigung der umweltorientierten Aufgaben
wirksam und geeignet ist.
2. Zur Betriebsprüfung gehören insbesondere folgende
Maßnahmen:
a) Kenntnisnahme von den Managementsystemen;
b) Beurteilung der Schwächen und Stärken der Managementsysteme;
c) Erfassung relevanter Nachweise;
d) Bewertung der bei der Betriebsprüfung gemachten Feststellungen;
e) Ausarbeitung der Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung;
f) Bericht über die Feststellungen und Schlußfolgerungen
der Betriebsprüfung.
F. Bericht über die Feststellungen und Schlußfolgerungen
der Betriebsprüfung
1. Nach jeder Betriebsprüfung bzw. nach jedem Betriebsprüfungszyklus
wird von den Prüfern ein schriftlicher Betriebsprüfungsbericht
in geeigneter Form und mit geeignetem Inhalt erstellt, um eine
vollständige und förmliche Vorlage der Feststellungen
und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung sicherzustellen.
Die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung
müssen der Unternehmensleitung offiziell mitgeteilt werden.
2. Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Betriebsprüfungsberichts
bestehen darin,
a) den von der Betriebsprüfung erfaßten Prüfungsumfang
zu dokumentieren;
b) für die Unternehmensleitung Informationen über den
bisher erreichten Grad an Übereinstimmung mit der Umweltpolitik
des Unternehmens und die umweltbezogenen Fortschritte am Standort
bereitzustellen;
c) für die Unternehmensleitung Informationen über die
Wirksamkeit und Verläßlichkeit der Regelungen für
die Überwachung der ökologischen Auswirkungen am Standort
bereitzustellen;
d) die Notwendigkeit von gegebenenfalls erforderlichen Korrekturmaßnahmen
zu belegen.
G. Folgemaßnahmen der Betriebsprüfung
Im Anschluß an die Betriebsprüfung ist die Ausarbeitung
und Verwirklichung eines Plans für geeignete Korrekturmaßnahmen
vorzusehen.
Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein und funktionieren,
um zu gewährleisten, daß im Anschluß an die Betriebsprüfungsergebnisse
geeignete Folgemaßnahmen getroffen werden.
H. Betriebsprüfungshäufigkeit
Je nach Notwendigkeit wird in Abständen von nicht mehr als
drei Jahren die Betriebsprüfung durchgeführt oder der
Betriebsprüfungszyklus abgeschlossen. Die Häufigkeit
wird für jede Tätigkeit am Standort von der Unternehmensleitung
unter Berücksichtigung der gesamten potentiellen Auswirkungen
der Tätigkeiten am Standort und des Umweltprogramms für
den Standort festgelegt, wobei insbesondere folgendes zu berücksichtigen
ist:
a) Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;
b) Art und Umfang der Emissionen, des Abfalls, des Rohstoff- und
Energieverbrauchs sowie generell der Wechselwirkungen mit der
Umwelt;
c) Bedeutung und Dringlichkeit der festgestellten Probleme im
Lichte der ersten Umweltprüfung oder der vorangegangenen
Betriebsprüfung;
d) Vorgeschichte der Umweltprobleme.
ANHANG III ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER UMWELTGUTACHTER
UND IHRE AUFGABEN
A. Bedingungen für die Zulassung von Umweltgutachtern
1. Zu den Kriterien für die Zulassung von Umweltgutachtern
gehören:
Personal
Der Umweltgutachter muß für die Aufgaben innerhalb
des Geltungsbereichs der Zulassung fachkundig sein und muß
Aufzeichnungen führen und fortschreiben, aus denen sich ergibt,
daß sein Personal über geeignete Qualifikationen, Ausbildung
und Erfahrungen im Hinblick zumindest auf die nachstehenden Bereiche
verfügt:
- Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
- Managementinformation und -verfahren,
- Umweltfragen,
- einschlägige Rechtsvorschriften und Normen einschließlich
eines eigens für die Zwecke dieser Verordnung entwickelten
Leitfadens sowie
- einschlägige technische Kenntnisse über die Tätigkeiten,
auf die sich die Begutachtung erstreckt.
Unabhängigkeit und Objektivität
Der Umweltgutachter muß unabhängig und unparteiisch
sein.
Der Umweltgutachter muß nachweisen, daß seine Organisation
und sein Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen
Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen
in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit
in Frage stellen könnte. Ferner muß er nachweisen,
daß sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften
gerecht werden.
Diesen Anforderungen genügen Umweltgutachter, die EN 45012,
Artikel 4 und 5 entsprechen.
Verfahren
Der Umweltgutachter verfügt über dokumentierte Prüfungsmethodologien
und -verfahren, einschließlich der Qualitätskontrolle
und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, zur Durchführung
der Begutachtungsvorschriften dieser Verordnung.
Organisation
Im Falle von Organisationen verfügt der Umweltgutachter über
ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen
und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation sowie eine
Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse
und die Finanzierungsquellen, die auf Verlangen zur Verfügung
gestellt werden.
2. Zulassung von Einzelpersonen
Einzelpersonen kann eine Zulassung erteilt werden, die auf Tätigkeiten
beschränkt ist, für die der Betreffende im Hinblick
auf deren Art und Umfang über die erforderliche Befähigung
und Erfahrung verfügt, um die in Teil B bezeichneten Aufgaben
auszuführen.
In bezug auf die Standorte, an denen solche Tätigkeiten durchgeführt
werden, hat der Antragsteller insbesondere ausreichendes Fachwissen
in technischen, ökologischen und rechtlichen Fragen entsprechend
dem Geltungsbereich der Zulassung sowie in bezug auf Überprüfungsmethoden
und -verfahren nachzuweisen. Der Antragsteller muß den unter
Nummer 1 genannten Kriterien hinsichtlich Unabhängigkeit,
Objektivität und Verfahren genügen.
3. Antrag auf Zulassung
Der den Antrag stellende Umweltgutachter hat ein offizielles Antragsformular
auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem er erklärt,
daß ihm die Einzelheiten des Zulassungssystems bekannt sind;
er erklärt sich bereit, die Anforderungen des Zulassungsverfahrens
zu erfüllen und die erforderlichen Gebühren zu entrichten;
er erklärt sich ferner bereit, den Zulassungsbedingungen
nachzukommen, und gibt Auskunft über frühere Anträge
oder Zulassungen.
Die Antragsteller erhalten Unterlagen mit einer Beschreibung des
Zulassungsverfahrens und der Rechte und Pflichten der zugelassenen
Umweltgutachter (einschließlich der Angaben über die
zu entrichtenden Gebühren). Zusätzliche sachdienliche
Auskünfte werden dem Antragsteller auf Verlangen erteilt.
4. Zulassungsverfahren
Das Zulassungsverfahren umfaßt:
a) die Erfassung der zur Beurteilung des antragstellenden Umweltgutachters
erforderlichen Informationen; hierzu gehören allgemeine Angaben
wie Name, Anschrift, Rechtsstellung, Mitarbeiter, Stellung innerhalb
eines Unternehmenskonzerns usw. sowie Informationen, anhand derer
beurteilt werden kann, ob die unter Nummer 1 spezifizierten Kriterien
erfüllt sind und ob eine Begrenzung des Umfangs der Zulassung
geboten ist;
b) die Beurteilung des Antragstellers durch die Mitarbeiter der
Zulassungsstelle oder ihre ernannten Vertreter, die die vorgelegten
Informationen und einschlägigen Arbeiten überprüfen
und erforderlichenfalls weitere Nachforschungen anstellen, wozu
die Befragung von Personal gehören kann, um festzustellen,
ob der Antragsteller den Zulassungskriterien gerecht wird. Die
Ergebnisse der Überprüfung werden dem Antragsteller
mitgeteilt, der sich hierzu äußern kann;
c) die durch die Zulassungsstelle erfolgende Überprüfung
des gesamten Bewertungsmaterials, das erforderlich ist, um über
eine Zulassung zu entscheiden;
d) die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der
Zulassung, die von der Zulassungsstelle aufgrund der Ergebnisse
der Überprüfung gemäß Buchstabe b) getroffen
und schriftlich niedergelegt wird. Die Zulassung kann zeitlich
begrenzt und mit Auflagen verbunden sein oder eine Begrenzung
des Umfangs der Zulassung beinhalten. Zulassungsstellen müssen
über schriftlich dokumentierte Verfahren für die Beurteilung
der Ausdehnung des Zulassungsumfangs für zugelassene Umweltgutachter
verfügen.
5. Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
In regelmäßigen Abständen und mindestens alle
36 Monate ist sicherzustellen, daß der zugelassene Umweltgutachter
weiterhin den Zulassungsanforderungen entspricht; dabei muß
eine Kontrolle der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen
erfolgen.
Der zugelassene Umweltgutachter hat die Zulassungsstelle sofort
über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die
Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluß haben können.
Entscheidungen über die Beendigung oder vorübergehende
Aufhebung der Zulassung oder die Einschränkung des Umfangs
der Zulassung werden von der Zulassungsstelle erst getroffen,
nachdem dem zugelassenen Umweltgutachter die Möglichkeit
eingeräumt worden ist, hierzu Stellung zu nehmen.
Wird ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Umweltgutachter in
dieser Eigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat tätig,
so notifiziert er der dortigen Zulassungsstelle seine Tätigkeit.
6. Ausweitung des Zulassungsumfangs
Die Zulassungsstelle muß über schriftlich dokumentierte
Beurteilungsverfahren für Anträge auf Ausweitung des
Zulassungsumfangs verfügen.
B. Aufgaben der Umweltgutachter
1. Die Prüfung von Umweltpolitiken, Umweltprogrammen, Umweltmanagementsystemen,
Umweltprüfungsverfahren, Umweltbetriebsprüfungsverfahren
und Umwelterklärungen sowie die Gültigkeitserklärung
der letzteren werden von zugelassenen Umweltgutachtern vorgenommen.
Aufgabe des Umweltgutachters ist es, unbeschadet der Aufsichts-
und Regelungsbefugnisse der Mitgliedstaaten folgendes zu überprüfen:
- die Einhaltung aller Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere
in bezug auf die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, die Umweltprüfung,
das Funktionieren des Umweltmanagementsystems, das Umweltbetriebsprüfungsverfahren
und die Umwelterklärungen;
- die Zuverlässigkeit der Daten und Informationen der Umwelterklärung
und die ausreichende Berücksichtigung aller wichtigen für
den Standort relevanten Umweltfragestellungen in dieser Erklärung.
Der Umweltgutachter untersucht insbesondere die technische Eignung
der Umweltprüfung oder der Umweltbetriebsprüfung oder
anderer von dem Unternehmen angewandter Verfahren mit der erforderlichen
fachlichen Sorgfalt, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit
verzichtet.
2. Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit auf der Grundlage
einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Unternehmen aus. Diese
Vereinbarung legt den Gegenstand und den Umfang der Arbeit fest
und gibt dem Umweltgutachter die Möglichkeit, professionell
und unabhängig zu handeln. Es verpflichtet das Unternehmen
zur Zusammenarbeit in dem jeweils erforderlichen Umfang.
Die Begutachtung bedingt die Einsicht in die Unterlagen, einen
Besuch auf dem Gelände, bei dem insbesondere Gespräche
mit dem Personal zu führen sind, die Ausarbeitung eines Berichts
für die Unternehmensleitung und die Klärung der in diesem
Bericht aufgeworfenen Fragen.
Zu den vor dem Besuch auf dem Gelände einzusehenden Unterlagen
gehören die Grunddokumentation über den Standort und
die dortigen Tätigkeiten, die Umweltpolitik und das Umweltprogramm,
die Beschreibung des Umweltmanagementsystems an dem Standort,
Einzelheiten der vorangegangenen Umweltprüfung oder der vorangegangenen
Umweltbetriebsprüfung, der Bericht über diese Prüfung
und über etwaige anschließende Korrekturmaßnahmen
und der Entwurf einer Umwelterklärung.
3. Der Bericht des Umweltgutachters an die Unternehmensleitung
umfaßt
a) ganz allgemein die festgestellten Verstöße gegen
diese Verordnung und insbesondere
b) die bei der Umweltprüfung oder bei der Methode der Umweltbetriebsprüfung
oder dem Umweltmanagementsystem oder allen sonstigen Verfahren
aufgetretenen technischen Mängel;
c) die Einwände gegen den Entwurf der Umwelterklärung
sowie Einzelheiten der Änderungen oder Zusätze, die
in die Umwelterklärung aufgenommen werden müßten.
4. Folgende Fälle können eintreten:
a) Wenn
- die Umweltpolitik im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften
dieser Verordnung festgelegt wird,
- die Umweltprüfung bzw. die Umweltbetriebsprüfung in
technischer Hinsicht zufriedenstellend ist,
- in dem Umweltprogramm alle bedeutsamen Fragestellungen angesprochen
werden,
- das Umweltmanagementsystem die Anforderungen des Anhangs I erfüllt
und
- die Erklärung sich als genau, hinreichend detailliert und
mit den Anforderungen des Systems vereinbar erweist,
dann erklärt der Umweltgutachter die Erklärung für
gültig.
b) Wenn
- die Umweltpolitik im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften
dieser Verordnung festgelegt wird,
- die Umweltprüfung bzw. die Umweltbetriebsprüfung in
technischer Hinsicht zufriedenstellend ist,
- in dem Umweltprogramm alle wichtigen Fragestellungen angesprochen
werden,
- das Umweltmanagementsystem die Anforderungen des Anhangs I erfüllt,
aber
- die Erklärung geändert und/oder ergänzt werden
muß oder wenn festgestellt worden ist, daß für
eines der Vorjahre, in dem keine Gültigkeitserklärung
erfolgte, die Erklärung unrichtig oder irreführend war
oder regelwidrig keine Erklärung abgegeben wurde,
erörtert der Umweltgutachter die erforderlichen Änderungen
mit der Unternehmensleitung und erklärt die Umwelterklärung
erst für gültig, nachdem das Unternehmen die entsprechenden
Zusätze und/oder Änderungen in die Erklärung aufgenommen
hat, nötigenfalls mit einem Hinweis auf erforderliche Änderungen
an früheren, nicht für gültig erklärten Umwelterklärungen
oder auf Zusatzinformationen, die in den Vorjahren hätten
veröffentlicht werden sollen.
c) Wenn
- die Umweltpolitik nicht im Einklang mit den einschlägigen
Vorschriften dieser Verordnung festgelegt worden ist,
- die Umweltprüfung bzw. die Umweltbetriebsprüfung in
technischer Hinsicht nicht zufriedenstellend ist oder
- in dem Umweltprogramm nicht alle wichtigen Fragestellungen angesprochen
werden oder
- das Umweltmanagementsystem die Anforderungen des Anhangs I nicht
erfüllt,
richtet der Umweltgutachter entsprechende Empfehlungen für
die erforderlichen Verbesserungen an die Unternehmensleitung und
erklärt die Erklärung erst für gültig, nachdem
die Mängel in bezug auf Politik und/oder Programm und/oder
Verfahren berichtigt, die Verfahren soweit erforderlich erneut
durchgeführt und die entsprechenden Änderungen an der
Erklärung vorgenommen worden sind.
ANHANG IV TEILNAHMEERKLÄRUNGEN
(nicht aufgenommen)
ANHANG V AUSKÜNFTE, DIE DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN
BEI DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF EINTRAGUNG IN DAS VERZEICHNIS
ZU ERTEILEN SIND ODER BEI VORLAGE EINER ANSCHLIESSEND FÜR
GÜLTIG ERKLÄRTEN UMWELTERKLÄRUNG
1. Name des Unternehmens.
2. Name und Anschrift des Standorts.
3. Kurze Beschreibung der an dem Standort ausgeübten Tätigkeiten
(gegebenenfalls Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen).
4. Name und Anschrift des zugelassenen Umweltgutachters, der die
beigefügte Erklärung für gültig erklärt
hat.
5. Frist für die Vorlage der nächsten für gültig
erklärten Umwelterklärung.
Dem Antrag ist ferner beizufügen:
a) eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems,
b) eine Beschreibung des für den Standort festgelegten Betriebsprüfungsprogramms,
c) die für gültig erklärte Umwelterklärung.
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