Anlagen zum Jahresbericht 1996
50. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe e - neu - (§ 16 Abs.
5 Satz 2 Nr. 5 und 6 - neu-)
In Artikel 1 ist in Nummer 25 nach Buchstabe d folgender Buchstabe
e einzufügen:
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
"5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben
mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten
ausgeübt wird (Zirkuszentralregister) und
6. die zentrale Erfassung aller Tierauffangstationen."
Begründung:
Das Bundesministerium muß ermächtigt werden, die zentrale
Erfassung aller Wanderzirkusse durch Rechtsverordnung zu regeln,
weil dies für eine wirkungsvolle länderübergreifende
Überwachung dringend erforderlich ist. Ohne Koordination
läuft die aufwendige Kontrolltätigkeit der Länder
ins Leere.
Tierauffangstationen dienen der Durchsetzung des tier- und artenschutzrechtlichen
Vollzugs insbesondere bei der Einbeziehung oder Beschlagnahmung
von Zoo- und Zirkustieren sowie von artengeschützten Tieren.
Eine zentrale Erfassung bestehender Auffangstationen sichert eine
unverzügliche Vermittlung und artgerechte Unterbringung der
Tiere.
51. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe f - neu (§ 16 Abs.
6 -neu-)
In Artikel 1 Nr. 25 ist nach Buchstabe e- neu - folgender Buchstabe
f anzufügen:
'f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit
dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig
ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden
Daten näher zu bestimmen und dabei auch Regelungen zu ihrer
Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und
Übermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz
und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt."'
Notwendige datenschutzrechtliche Norm; im Entwurf der Bundesregierung
bislang nicht enthalten.
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