Anlagen zum Jahresbericht 1996
Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/5566
Abgeordneter Dr. Michael Meister (CDU/CSU)
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Reform
des Bundesdatenschutzgesetzes zur Schaffung einer besseren Grundlage
für die epidemologische Forschung vor dem Hintergrund des
Spannungsverhältnisses zwischen dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und dem Allgemeininteresse?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Horst
Waffenschmidt vom 14. September 1996
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit zu einer
Reform des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Schaffung einer
besseren Grundlage für die epidemiologische Forschung.
Die Frage der Erforderlichkeit einer Änderung der einschlägigen
Vorschriften des BDSG ist erst kürzlich aus Anlaß der
Beratungen der EG-Datenschutzrichtlinie, die am 13. Dezember 1995
in Kraft getreten ist, innerhalb der Bundesregierung eingehend
behandelt worden. Im Rahmen dieser Erörterungen wurden auch
Stellungnahmen aus Kreisen der epidemiologischen Forschungseinrichtungen
geprüft. Wenn auch manche epidemiologische Forschungsvorhaben
aufgrund der geltenden Datenschutzvorschriften nur schwierig durchführbar
sind, sieht die Bundesregierung die in den Bestimmungen des BDSG
zum Ausdruck kommende Abwägung zwischen dem Recht des einzelnen
auf informationelle Selbstbestimmung und dem Interesse der Allgemeinheit
an der Zurverfügungstellung ausreichenden Datenmaterials
zur Durchführung epidemiologischer Forschungsvorhaben im
Ergebnis als derzeit nicht korrekturbedürftig an.
Das Ergebnis der Prüfung der Bundesregierung fand auch seinen
Niederschlag in der Haltung der Bundesrepublik Deutschland zu
den Vorschriften der o. g. EG-Richtlinie, soweit sie sich auf
den Bereich der wissenschaftlichen Forschung bezieht. Aufgrund
dieser Richtlinie sind die Regelungen des BDSG, die sich auf die
Datenverarbeitung im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung beziehen,
auch nicht änderungsbedürftig.
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