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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/5566

Abgeordneter Dr. Michael Meister (CDU/CSU)

Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Reform des Bundesdatenschutzgesetzes zur Schaffung einer besseren Grundlage für die epidemologische Forschung vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Allgemeininteresse?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Horst Waffenschmidt vom 14. September 1996

Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit zu einer Reform des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Schaffung einer besseren Grundlage für die epidemiologische Forschung.

Die Frage der Erforderlichkeit einer Änderung der einschlägigen Vorschriften des BDSG ist erst kürzlich aus Anlaß der Beratungen der EG-Datenschutzrichtlinie, die am 13. Dezember 1995 in Kraft getreten ist, innerhalb der Bundesregierung eingehend behandelt worden. Im Rahmen dieser Erörterungen wurden auch Stellungnahmen aus Kreisen der epidemiologischen Forschungseinrichtungen geprüft. Wenn auch manche epidemiologische Forschungsvorhaben aufgrund der geltenden Datenschutzvorschriften nur schwierig durchführbar sind, sieht die Bundesregierung die in den Bestimmungen des BDSG zum Ausdruck kommende Abwägung zwischen dem Recht des einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und dem Interesse der Allgemeinheit an der Zurverfügungstellung ausreichenden Datenmaterials zur Durchführung epidemiologischer Forschungsvorhaben im Ergebnis als derzeit nicht korrekturbedürftig an.

Das Ergebnis der Prüfung der Bundesregierung fand auch seinen Niederschlag in der Haltung der Bundesrepublik Deutschland zu den Vorschriften der o. g. EG-Richtlinie, soweit sie sich auf den Bereich der wissenschaftlichen Forschung bezieht. Aufgrund dieser Richtlinie sind die Regelungen des BDSG, die sich auf die Datenverarbeitung im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung beziehen, auch nicht änderungsbedürftig.

Zuletzt geändert:
am 26.02.97

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