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Anlagen zum Jahresbericht 1996

"Düsseldorfer Kreis" 29./30. März 1990

7. Datenübermittlung im Rahmen fakultativer Gruppenversicherungsverträge (Zuwendungserklärungen)

Rundschreiben Hamburg vom 24.11.1989 und 27.02.1990 -71.02-02;

Rundschreiben Nordrhein-Westfalen vom 02.01.1990 I A 5/52-20.20 -;

Rundschreiben Baden-Württemberg vom 23.01.1990 - 2-0552.2-2/3 -;

Rundschreiben Schleswig-Holstein vom 23.01.1990 IV 250-0253.111-23/22

Rundschreiben Bremen vom 02.02.1990 - 029-21-00-03-54/1 -;

Rundschreiben Rheinland-Pfalz vom 19.03.1990 314/190-15/10-

Der "Düsseldorfer Kreis" hat sich u.a. in seiner Sitzung am 02./03.10.1984 (TOP 7.3) mit der Zulässigkeit von Datenübermittlungen im Rahmen fakultativer Grupenversicherungsverträge befaßt. Die Erörterung hatte folgendes Ergebnis:

  • Die Übermittlung personenbezogener Daten neu eintretender Mitglieder an Versicherungsunternehmen zum Zwecke des Abschlusses von Einzelversicherungen im Rahmen von fakultativen Gruppenversicherungs-Rahmenverträgen ist nur mit Einwilligung zulässig.
  • Bei Alt-Mitgliedern ist es ausreichend, wenn diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, einer Datenübermittlung zu dem genannten Zweck zu widersprechen.

Eine Datenübermittlung zu dem erst vor kurzem den Aufsichtsbehörden bekanntgewordenen weiteren Zweck, anl. des Besuches des Versicherungsvertreters beim Vereinsmitglied auch eine Zuwendungserklärung zugunsten des Vereins herbeizuführen, wird von den Datenschutzreferenten einhellig nur dann für zulässig gehalten, wenn die Betroffenen bei ihrem Eintritt in den Verein Über diesen zusätzlichen Zweck aufgeklärt werden und auch hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Bei den Widerspruchsfällen (Alt-Mitglieder) ist ein aufklärender Hinweis in das Avisschreiben aufzunehmen.

§ 24 Abs. 1,3. Alt BDSG deckt die Übermittlung zum Zwecke der Abgabe einer Zuwendungserklärung vor dem Hintergrund einer "Überrumpelung" im häuslichen Bereich nicht (s. näher Anlage 3 zum Rundschreiben Hamburg vom 27.02.1990).

Zuletzt geändert:
am 02.03.97

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