Anlagen zum Jahresbericht 1996
"Düsseldorfer Kreis" 29./30. März 1990
7. Datenübermittlung im Rahmen fakultativer Gruppenversicherungsverträge
(Zuwendungserklärungen)
Rundschreiben Hamburg vom 24.11.1989 und 27.02.1990 -71.02-02;
Rundschreiben Nordrhein-Westfalen vom 02.01.1990 I A 5/52-20.20
-;
Rundschreiben Baden-Württemberg vom 23.01.1990 - 2-0552.2-2/3
-;
Rundschreiben Schleswig-Holstein vom 23.01.1990 IV 250-0253.111-23/22
Rundschreiben Bremen vom 02.02.1990 - 029-21-00-03-54/1 -;
Rundschreiben Rheinland-Pfalz vom 19.03.1990 314/190-15/10-
Der "Düsseldorfer Kreis" hat sich u.a. in seiner
Sitzung am 02./03.10.1984 (TOP 7.3) mit der Zulässigkeit
von Datenübermittlungen im Rahmen fakultativer Grupenversicherungsverträge
befaßt. Die Erörterung hatte folgendes Ergebnis:
- Die Übermittlung personenbezogener Daten neu eintretender
Mitglieder an Versicherungsunternehmen zum Zwecke des Abschlusses
von Einzelversicherungen im Rahmen von fakultativen Gruppenversicherungs-Rahmenverträgen
ist nur mit Einwilligung zulässig.
- Bei Alt-Mitgliedern ist es ausreichend, wenn diesen die Möglichkeit
eingeräumt wird, einer Datenübermittlung zu dem genannten
Zweck zu widersprechen.
Eine Datenübermittlung zu dem erst vor kurzem den Aufsichtsbehörden
bekanntgewordenen weiteren Zweck, anl. des Besuches des Versicherungsvertreters
beim Vereinsmitglied auch eine Zuwendungserklärung zugunsten
des Vereins herbeizuführen, wird von den Datenschutzreferenten
einhellig nur dann für zulässig gehalten, wenn die Betroffenen
bei ihrem Eintritt in den Verein Über diesen zusätzlichen
Zweck aufgeklärt werden und auch hierzu ihre Einwilligung
erteilt haben. Bei den Widerspruchsfällen (Alt-Mitglieder)
ist ein aufklärender Hinweis in das Avisschreiben aufzunehmen.
§ 24 Abs. 1,3. Alt BDSG deckt die Übermittlung zum Zwecke
der Abgabe einer Zuwendungserklärung vor dem Hintergrund
einer "Überrumpelung" im häuslichen Bereich
nicht (s. näher Anlage 3 zum Rundschreiben Hamburg vom 27.02.1990).
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