(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten
oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt
nicht bekannt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten,
soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen
Behandlung oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich
sind.
(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung darf
auch ein Aufruf an die Öffentlichkeit gerichtet werden, wenn
die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre. Ein Aufruf an die Öffentlichkeit
zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten ist nur zulässig,
wenn dieser einer Straftat von erheblicher Bedeutung dringend
verdächtig ist.
(4) § 131 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Aufenthaltsermittlung
eines Zeugen ist erkennbar zu machen, daß die gesuchte Person
nicht Beschuldigter ist. Der Aufruf nach einem Zeugen unterbleibt,
wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen
entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen,
soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre.
§ 131 b
(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten,
der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist,
ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat,
insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten
Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und
Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrundeliegende Strafverfahren
sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat,
insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Veröffentlichung muß erkennbar machen, daß
die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.
(3) § 131 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.
§ 131 c
Fahndungen nach § 131a und § 131b dürfen nur durch
den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft
und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden. Ausschreibungen nach § 131 a Abs. 1 und
2 dürfen nur in den Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden
vorgenommen werden."
3. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet
im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß
des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende
des mit der Sache befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft
die Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe
des § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Diese
Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit
durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet
werden könnte."
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können
Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit
nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte
und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter
entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend."
4. Dem § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Sie ist unverzüglich zu beenden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr vorliegen,
ihr Zweck erreicht ist oder wenn sie sich aus sonstigen Gründen
erledigt hat."
5. § 161 wird wie folgt gefaßt:
"§ 161
(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die
Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu
verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen
oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen
zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse
besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft
zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden
Auskunft zu verlangen.
(2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche
Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach §
98a entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet
werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse
ergeben, die zur Aufklärung einer in § 98 a Abs. 1 bezeichneten
Straftat benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit
polizeirechtliche Maßnahmen den in § 100c Abs. 1 Nr.
2, § 110a genannten Maßnahmen entsprechen.
(3) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Informationen
aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von nicht
offen ermittelnden Beamten auf landespolizeirechtlicher Grundlage
dürfen zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit es sich
um einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches),
einen erpresserischen Menschenraub oder eine Geiselnahme (§§
239a, 239b des Strafgesetzbuches), einen Angriff auf den Luftverkehr
(§ 316c des Strafgesetzbuches) oder eine der in § 100a
Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
handelt. Die Verwendung ist nur zulässig nach Feststellung
der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Vorsitzenden
einer Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die anordnende
Stelle ihren Sitz hat."
6. Dem § 163 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft
zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen,
sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere
gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln."
7. Nach § 163 e wird folgender § 163 f eingefügt:
"§ 163f
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen
worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung
des Beschuldigten angeordnet werden, die
1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2 . an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige
Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist
die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung
stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß
die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies
auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn
Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr
im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfsbeamten die
Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich
die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung
tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Richter bestätigt wird,
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Person,
gegen die sich die Maßnahme richten soll, möglichst
genau bezeichnen und soweit erforderlich beschreiben. Die Anordnung
ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung
ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen."
8. Dem § 385 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"§ 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten entsprechend."
9. § 406 e wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Entscheidung ist nicht anfechtbar."
b) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
"Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz
1 kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des §161
a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des
Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht
mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der
Untersuchungszweck gefährdet werden könnte."
c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Worte "Satz l"
gestrichen.
d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) "§ 477 Abs. 5 gilt entsprechend."
10. § 456 a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen
von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen,
daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt,
und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen
sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere
die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs.
3 sowie § 131 a Abs. 1 gelten entsprechend."
11. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt gefaßt:
"Achtes Buch
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung
von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke,
Dateiregelungen"
12. Der bisherigen Überschrift "Länderübergreifendes
staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister" werden folgende
Abschnitte vorangestellt:
"Erster Abschnitt
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung
von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke
§ 474
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden
erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege
erforderlich ist.
(2) Im übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche
Stellen zulässig, soweit
1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur
Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat
erforderlich sind,
2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen
Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren
übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung
von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener
Informationen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht
gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder die
Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen
erklärt, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung
ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können
amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und
3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen
ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
§ 475
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann,
unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte
aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle
der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären,
soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte
sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht
gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach
Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des
berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich
verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können
dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht
wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine
Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch
Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten
erteilt werden.
§ 476
(1) Personenbezogene Informationen in Akten können an Hochschulen,
andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben,
und öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht
möglich ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß
der Übermittlung erheblich überwiegt.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung
von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit
erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt
werden. Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt
werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen
übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung
verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für
die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt
worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten
oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis
3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen
übermittelt hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch
Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende
Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der
personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch
getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder
Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen
gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen
Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich
ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen
erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für
die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse
der Zeitgeschichte unerläßlich ist. Die Veröffentlichung
bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt
hat.
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften
vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen
nicht in Dateien verarbeitet.
§ 477
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von
Abschriften aus den Akten erteilt werden.
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen,
wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Informationen, die durch eine Maßnahme
nach §§ 98a, 100a, 100c Abs. 1 Nr. 2, 110a ermittelt
worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens,
zur Abwehr von erheblichen Gefahren und für die Zwecke, für
die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
zulässig ist, verwendet werden.. § 481 bleibt unberührt.
(3) In Verfahren, in denen
1 . der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt
wurde oder
2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für
Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung
mehr als zwei Jahre verstrichen sind,
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an
nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein
rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft
gemacht ist und der Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse
an der Versagung hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt der Empfänger. Die übermittelnde Stelle
prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer
Anlaß zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit
der Übermittlung besteht.
(5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen
Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für
den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. Eine
Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür
Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und
im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht
gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung
eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.
§ 478
(1) Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht
entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem
Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen
der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Die
Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen
Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft
kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen
geführt haben oder führen, ermächtigen, in den
Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu
erteilen. Die Übermittlung personenbezogener Informationen
zwischen Behörden des Polizeidienstes ist ohne Entscheidung
nach Satz 1 zulässig.
(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen
Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die
Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt;
gleiches gilt für die Akteneinsicht.
(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung
nach Maßgabe des §161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt
werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar.
Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit
durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet
werden könnte.
§ 479
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Informationen
aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten
für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden, soweit
diese Informationen aus der Sicht der übermittelnden Stelle
hierfür erforderlich sind.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen von
Amts wegen aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn
die Kenntnis der Informationen aus der Sicht der
übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1 . die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder die
Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln
oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen,
3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung
zur Bewährung oder deren Widerruf, in Bußgeld- oder
Gnadensachen.
(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2 gelten
entsprechend; die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
§ 480
Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung
personenbezogener Informationen aus Strafverfahren anordnen oder
erlauben, bleiben unberührt.
§ 481
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der
Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus Strafverfahren
zur Abwehr von Gefahren verwenden. Zu diesem Zweck dürfen
Strafverfolgungsbehörden an Polizeibehörden personenbezogene
Informationen aus Strafverfahren übermitteln.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche
oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
In einer Datei verarbeitete Daten sind in diesem Fall zu löschen.
Insoweit gilt § 490 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3,
Abs. 8 entsprechend.
§ 482
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die
mit der Angelegenheit befaßt war, ihr Aktenzeichen mit.
(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen
des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung
der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums
und der Art der Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks
der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im
Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen
versehenen Einstellungsentscheidung.
(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen,
soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des
Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach
Absatz 2 nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist,
so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.
Zweiter Abschnitt Dateiregelungen
§ 483
(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich
Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen
bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene
Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit
dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.
(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren,
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen
genutzt werden.
(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung zusammen
mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet,
so ist für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde
Stelle geltende Recht maßgeblich.
§ 484
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke
künftiger Strafverfahren
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich,
andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die Tatzeiten,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften
und die nähere Bezeichnung der Straftaten,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen
bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen
Vorschriften
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten
dürfen sie in Dateien nur speichern, verändern und nutzen,
soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung
der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten,
oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß
weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen
sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar
abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt,
so ist die Speicherung nach Satz 1 unzulässig.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen
bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten,
die nach dieser Bestimmung für Zwecke künftiger Strafverfahren
gespeichert werden dürfen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
Landesministerien übertragen.
(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke
künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert
sind, richtet sich, ausgenommen die Verwendung für Zwecke
eines Strafverfahrens und die damit zusammenhängende Vorgangsverwaltung,
nach den Polizeigesetzen.
§ 485
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden,
Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht
und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien
speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke
der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für
die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine
Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig,
soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig
wäre.
§ 486
(1) Die personenbezogenen Daten können statt bei den in den
§§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateien
gespeichert werden.
(2) Bei der Einrichtung gemeinsamer Dateien, in denen personenbezogene
Informationen aus Strafverfahren gespeichert werden, bestimmen
die Landesregierungen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere
1. welche Stellen für die in gemeinsamen Dateien gespeicherten
Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung einer speichernden
Stelle tragen, namentlich, welche Stellen gespeicherte Daten verändern,
ergänzen, sperren oder löschen dürfen,
2. welche Stellen die nach § 487 erforderlichen Maßnahmen
zu treffen haben,
3. wer für die Durchführung der Datenschutzkontrolle
zuständig ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
(3) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt
für Schadensersatzansprüche eines Betroffenen §
7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 487
Werden personenbezogene Daten in Dateien gespeichert, hat die
speichernde Stelle die nach den Datenschutzgesetzen vorgeschriebenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
§ 488
(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten
dürfen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen für
die in diesen Vorschriften genannten Zwecke sowie den insoweit
zuständigen Stellen für Zwecke eines Gnadenverfahrens
und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen übermittelt
werden. § 477 Abs. 2, 4 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt werden,
soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder
Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. Entsprechendes
gilt für Mitteilungen nach den §§ 479 und 480.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung
auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur,
ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zu einer
weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung
besteht.
(4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten
dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt
werden. § 476 gilt entsprechend.
(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung
von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben
unberührt.
(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für
den sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für
andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür
hätten übermittelt werden dürfen.
§ 489
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht,
ist für Übermittlungen nach § 488 Abs. 1 zulässig,
soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist.
(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend. Diese bedarf der Zustimmung der für die speichernde
und die abrufende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und
Landesministerien. Die speichernde Stelle übersendet die
Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung
der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen
Stellen zuständig ist.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle
prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß
besteht. Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt,
die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das
Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der
Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.
§ 490
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn
sie unrichtig sind.
(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig
ist oder sich aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung ergibt,
daß die Kenntnis der Daten für die in den §§
483, 484, 485
jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind
ferner zu löschen
1 . nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des
Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach §§ 484,
485 zulässig ist,
2. nach § 484 gespeicherte Daten spätestens nach einer
von der Erledigung des Verfahrens an rechnenden Frist, soweit
ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist,
3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung
zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der
Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben
wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion
angeordnet worden, ist der Abschluß der Vollstreckung oder
der Erlaß maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt
und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung
nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als
erledigt anzusehen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bezeichnete Frist beträgt
1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hatten, acht Jahre,
2. bei Jugendlichen vier Jahre,
3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der
unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei
Jahre,
4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur
Tatzeit nicht strafmündig waren, ein Jahr.
Die Staatsanwaltschaft kann vor Fristablauf eine längere
Frist festlegen, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat
oder der Persönlichkeit des Beschuldigten Grund zu der Annahme
besteht, daß gegen den Betroffenen auch nach Ablauf der
Frist weitere Strafverfahren zu führen sind. Die in Satz
2 genannten Umstände sind zu vermerken.
(5) Die speichernde Stelle kann einen früheren Zeitpunkt
der Löschung festlegen.
(6) Werden die Daten einer Person vor Ablauf einer Löschungsfrist
für ein weiteres Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt
die Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen
vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige
Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist.
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur
zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert
sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet
werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich
ist.
(8) Stellt die speichernde Stelle fest, daß unrichtige,
zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt
worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung
oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger
an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche
Regelungen dies vorsehen.
§ 491
(1) Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei
in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
1. die Bezeichnung der Datei,
2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet
werden,
4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete
Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt
werden.
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten
und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht
werden.
(2) Die speichernde Stelle übersendet die Errichtungsanordnung
der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig
ist.
(3) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung
oder Änderung der Datei zu überprüfen.
§ 492
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung von Auskünften
in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend §
19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Dies gilt
auch, soweit sich die Auskunft auf personenbezogene Informationen
in Akten bezieht.
(2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der
Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an
jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über
die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen
mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat."
13. Der bisherigen Überschrift "Länderübergreifendes
staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister" wird die Abschnittsbezeichnung
"Dritter Abschnitt" vorangestellt.
14. Die bisherigen §§ 474 bis 477 werden die §§
493 bis 496.
15. § 494 wird wie folgt geändert:
a) In § 494 Abs. 1 wird die Angabe "§ 474 Abs.
3 Satz 2" durch die Angabe "§ 493 Abs. 3 Satz 2"
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(4) "§ 493 Abs. 6 findet Anwendung."
16. § 495 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
"(3) § 490 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren
- (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469),
das zuletzt geändert worden ist durch ... wird folgender
Absatz 4 angefügt:
"(4) Sind personenbezogene Daten für die Durchführung
eines Strafverfahrens befugt offenbart worden, so dürfen
sie nach Maßgabe einer auf Grund der §§ 476, 488
Abs. 4 der Strafprozeßordnung erteilten Erlaubnis für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden."
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 203 Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),
das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort" oder" durch ein
Komma ersetzt.
2. In Nummer 5 wird am Ende nach dem Komma das Wort oder"
angefügt.
3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher
Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
worden ist,".
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke
§ 16 Abs. 7 des Gesetzes über die Statistik für
Bundeszwecke vom 22. Januar 1987 (BGBl. 1 S. 462), das zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird hinter nach dem Wort "Geheimhaltung"
das Wort "besonders" gestrichen.
2. Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1077), das zuletzt
durch ... (Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung
der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. 1 S. 50)), geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 werden die Wörter "des Computerbetruges,
" gestrichen.
2. In Nummer 6 werden nach "des Betruges," die Wörter
"des Computerbetruges," eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
Nach § 7 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 95
Nr.
1 geändert worden ist, wird folgender § 8 angefügt:
"Für Dateien, die am Tage des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehen, sind die §§ 483 bis 490 der Strafprozeßordnung
erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten anzuwenden."
Artikel 7
Neufassung der Strafprozeßordnung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Strafprozeßordnung
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
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