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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Bundesrat Drucksache 961/96

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts Strafverfahrensänderungsgesetz 1996 - (STVÄG 1996)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert:

l. § 131 wird in den 9 a. Abschnitt eingestellt und wie folgt gefaßt:

"§ 131

(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen und Fahndungen bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch an die Öffentlichkeit richten, wenn sie auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlaß nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Die Entscheidung über den Erlaß des Haft- oder Unterbringungsbefehl ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche herbeizuführen.

(3) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, deren er verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, können angegeben werden."

2. Nach, §131 werden folgende §§ 131 a bis 131 c eingefügt:

"§ 131 a

Seitenanfang (1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.

(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung darf auch ein Aufruf an die Öffentlichkeit gerichtet werden, wenn die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Ein Aufruf an die Öffentlichkeit zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten ist nur zulässig, wenn dieser einer Straftat von erheblicher Bedeutung dringend verdächtig ist.

(4) § 131 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, daß die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Der Aufruf nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

§ 131 b

(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrundeliegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muß erkennbar machen, daß die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.

(3) § 131 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.

§ 131 c

Fahndungen nach § 131a und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Ausschreibungen nach § 131 a Abs. 1 und 2 dürfen nur in den Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden."

3. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

"(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend."

4. Dem § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sie ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr vorliegen, ihr Zweck erreicht ist oder wenn sie sich aus sonstigen Gründen erledigt hat."

5. § 161 wird wie folgt gefaßt:

"§ 161

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 98a entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 98 a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit polizeirechtliche Maßnahmen den in § 100c Abs. 1 Nr. 2, § 110a genannten Maßnahmen entsprechen.

(3) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Informationen aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von nicht offen ermittelnden Beamten auf landespolizeirechtlicher Grundlage dürfen zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit es sich um einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches), einen erpresserischen Menschenraub oder eine Geiselnahme (§§ 239a, 239b des Strafgesetzbuches), einen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c des Strafgesetzbuches) oder eine der in § 100a Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz handelt. Die Verwendung ist nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Vorsitzenden einer Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat."

6. Dem § 163 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln."

7. Nach § 163 e wird folgender § 163 f eingefügt:

"§ 163f

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder

2 . an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation).

Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird,

(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Person, gegen die sich die Maßnahme richten soll, möglichst genau bezeichnen und soweit erforderlich beschreiben. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen."

8. Dem § 385 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"§ 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten entsprechend."

9. § 406 e wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Entscheidung ist nicht anfechtbar."

b) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des §161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte."

c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Worte "Satz l" gestrichen.

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) "§ 477 Abs. 5 gilt entsprechend."

10. § 456 a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

"Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 3 sowie § 131 a Abs. 1 gelten entsprechend."

11. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt gefaßt:

"Achtes Buch

Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen"

12. Der bisherigen Überschrift "Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister" werden folgende Abschnitte vorangestellt:

"Erster Abschnitt

Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke

§ 474

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Im übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,

2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Informationen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

§ 475

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

§ 476

(1) Personenbezogene Informationen in Akten können an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit

1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich ist und

3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung erheblich überwiegt.

(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden.

(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.

(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.

(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.

§ 477

(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden.

(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen, die durch eine Maßnahme nach §§ 98a, 100a, 100c Abs. 1 Nr. 2, 110a ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur Abwehr von erheblichen Gefahren und für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, verwendet werden.. § 481 bleibt unberührt.

(3) In Verfahren, in denen

1 . der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde oder

2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.

§ 478

(1) Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Die Übermittlung personenbezogener Informationen zwischen Behörden des Polizeidienstes ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig.

(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die Akteneinsicht.

(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des §161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

§ 479

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden, soweit diese Informationen aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Informationen aus der Sicht der

übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1 . die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,

2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen,

3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

§ 480

Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

§ 481

(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus Strafverfahren zur Abwehr von Gefahren verwenden. Zu diesem Zweck dürfen Strafverfolgungsbehörden an Polizeibehörden personenbezogene Informationen aus Strafverfahren übermitteln.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. In einer Datei verarbeitete Daten sind in diesem Fall zu löschen. Insoweit gilt § 490 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 8 entsprechend.

§ 482

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befaßt war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

Zweiter Abschnitt Dateiregelungen

§ 483

(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

§ 484

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,

3. die Tatzeiten,

4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten,

5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften

in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten, oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung nach Satz 1 unzulässig.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach dieser Bestimmung für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind, richtet sich, ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines Strafverfahrens und die damit zusammenhängende Vorgangsverwaltung, nach den Polizeigesetzen.

§ 485

Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre.

§ 486

(1) Die personenbezogenen Daten können statt bei den in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateien gespeichert werden.

(2) Bei der Einrichtung gemeinsamer Dateien, in denen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren gespeichert werden, bestimmen die Landesregierungen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere

1. welche Stellen für die in gemeinsamen Dateien gespeicherten Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung einer speichernden Stelle tragen, namentlich, welche Stellen gespeicherte Daten verändern, ergänzen, sperren oder löschen dürfen,

2. welche Stellen die nach § 487 erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben,

3. wer für die Durchführung der Datenschutzkontrolle zuständig ist.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(3) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt für Schadensersatzansprüche eines Betroffenen § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 487

Werden personenbezogene Daten in Dateien gespeichert, hat die speichernde Stelle die nach den Datenschutzgesetzen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

§ 488

(1) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke sowie den insoweit zuständigen Stellen für Zwecke eines Gnadenverfahrens und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen übermittelt werden. § 477 Abs. 2, 4 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend.

(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 479 und 480.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(4) Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden. § 476 gilt entsprechend.

(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.

§ 489

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach § 488 Abs. 1 zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesministerien. Die speichernde Stelle übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.

§ 490

(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung ergibt, daß die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485

jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen

1 . nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach §§ 484, 485 zulässig ist,

2. nach § 484 gespeicherte Daten spätestens nach einer von der Erledigung des Verfahrens an rechnenden Frist, soweit ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist,

3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluß der Vollstreckung oder der Erlaß maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.

(4) Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bezeichnete Frist beträgt

1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, acht Jahre,

2. bei Jugendlichen vier Jahre,

3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,

4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, ein Jahr.

Die Staatsanwaltschaft kann vor Fristablauf eine längere Frist festlegen, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Beschuldigten Grund zu der Annahme besteht, daß gegen den Betroffenen auch nach Ablauf der Frist weitere Strafverfahren zu führen sind. Die in Satz 2 genannten Umstände sind zu vermerken.

(5) Die speichernde Stelle kann einen früheren Zeitpunkt der Löschung festlegen.

(6) Werden die Daten einer Person vor Ablauf einer Löschungsfrist für ein weiteres Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,

2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder

3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist.

(8) Stellt die speichernde Stelle fest, daß unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

§ 491

(1) Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

1. die Bezeichnung der Datei,

2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,

3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,

4. die Art der zu verarbeitenden Daten,

5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,

6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden.

Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.

(2) Die speichernde Stelle übersendet die Errichtungsanordnung der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.

(3) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Datei zu überprüfen.

§ 492

(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch, soweit sich die Auskunft auf personenbezogene Informationen in Akten bezieht.

(2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat."

13. Der bisherigen Überschrift "Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister" wird die Abschnittsbezeichnung "Dritter Abschnitt" vorangestellt.

14. Die bisherigen §§ 474 bis 477 werden die §§ 493 bis 496.

15. § 494 wird wie folgt geändert:

a) In § 494 Abs. 1 wird die Angabe "§ 474 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 493 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

(4) "§ 493 Abs. 6 findet Anwendung."

16. § 495 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

"(3) § 490 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

Artikel 2

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), das zuletzt geändert worden ist durch ... wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Sind personenbezogene Daten für die Durchführung eines Strafverfahrens befugt offenbart worden, so dürfen sie nach Maßgabe einer auf Grund der §§ 476, 488 Abs. 4 der Strafprozeßordnung erteilten Erlaubnis für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden."

Artikel 3

Änderung des Strafgesetzbuches

§ 203 Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort" oder" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 5 wird am Ende nach dem Komma das Wort oder" angefügt.

3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,".

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke

§ 16 Abs. 7 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Januar 1987 (BGBl. 1 S. 462), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird hinter nach dem Wort "Geheimhaltung" das Wort "besonders" gestrichen.

2. Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 5

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1077), das zuletzt durch ... (Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung

der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. 1 S. 50)), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 werden die Wörter "des Computerbetruges, " gestrichen.

2. In Nummer 6 werden nach "des Betruges," die Wörter "des Computerbetruges," eingefügt.

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung

Nach § 7 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 95 Nr.

1 geändert worden ist, wird folgender § 8 angefügt:

"Für Dateien, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, sind die §§ 483 bis 490 der Strafprozeßordnung erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten anzuwenden."

Artikel 7

Neufassung der Strafprozeßordnung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Strafprozeßordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Zuletzt geändert:
am 26.03.97

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