6. die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr
beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann und
7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f können als weitere Voraussetzungen
der Vorbesitz anderer Klassen, Fahrpraxis in einer anderen Klasse
oder Ortskenntnisse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann
für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen
befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern,
wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet
ist und kein Anlaß zur Annahme besteht, daß eine der
aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen
Voraussetzungen fehlt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und f kann für die Personenbeförderung
in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur
Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt
werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung
und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt
werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen
gelten.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die
notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt
und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist
der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet,
so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit
Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere
Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer von Kraftfahrzeugen
maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls
mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt
und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten
und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen
Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung
einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz
3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die
Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheines beantragt,
hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe
g mitzuteilen und nachzuweisen
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen,
Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und
Ort der Geburt, Anschrift und
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.
1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller
eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine
in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller
zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger,
geeignet und befähigt ist, und ob er bereits eine in- oder
ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein
besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister
und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften
dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere
entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern
oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung
eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde
nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder
Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde
anordnen, daß der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis
eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines
amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen
Frist beibringt.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten
und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder
Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet
werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten,
es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im
Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister
sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren
Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für
die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt
maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit
der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit
der Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller. Die Sätze
1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der
Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer
Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu
sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung
der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei können durch
ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von
Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen
nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für
Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes
und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen
nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i berechtigen auch ausländische
Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in das Inland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre
Fahrerlaubnis nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i bei der örtlich
zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu lassen
und ihr die Daten nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 mitzuteilen.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf
nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung
oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person
zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den
Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für
die Überprüfung der Eignung oder Befähigung erforderlich
ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung
der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere
wen die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt
hat, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung
zur Teilnahme am Straßenverkehr zwecks Vorbereitung einer
verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen,
müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt
oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen
darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für
den Kraftfahrzeugverkehr nach §10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren
für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden
durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe k näher bestimmt.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz
13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln,
die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die
betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur
Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug
auf öffentlichen Straßen führt, muß dabei
von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet
werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 gilt im Sinne dieses Gesetzes
der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer
keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt."
3. § 2 a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
"(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese
auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt
der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber
einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren
Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über
die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber
einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb
der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme,
Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach §
94 der Strafprozeßordnung, die vorläufige Entziehung
nach § 111 a der Strafprozeßordnung und die sofort
vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen
den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn
die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet.
In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen
Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb
der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine
rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen
ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen
ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür
eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm eine verkehrspsychologische
Beratung nahezulegen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar
innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei
weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach dem Hinweis
auf die Möglichkeit einer
verkehrspsychologischen Beratung innerhalb der Probezeit eine
weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach
den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über
die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische
Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung
der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in
der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis
zu entziehen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "§ 4 Abs. 1" durch
die Angabe "§ 3" und die Wörter "medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle" durch die Wörter "Begutachtungsstelle
für
Fahreignung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Nachschulungskurs" durch
das Wort "Aufbauseminar" ersetzt.
c) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
" (5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen
wurden, oder nach den §§ 69 oder 69b des Strafgesetzbuches,
2. nach Absatz 3 oder 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme
an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß
er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt,
wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten
Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb
nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen
entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis
verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr.
3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens
drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die
Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf
eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit
ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde
hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der
neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben
keine aufschiebende Wirkung."
4. § 2 b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Nachschulung"
durch das Wort "Aufbauseminar" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Nachschulungskursen" wird durch das Wort
"Aufbauseminaren" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen
die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt
werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz
sind. Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis
auf Probe, die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer
berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten
anderen Seminarleitern durchgeführt."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer
Fahrerlaubnis, so
gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend."
5. Die §§ 2 c und 2 d werden aufgehoben.
6. Der bisherige § 2 e wird § 2 c und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Verwaltungsbehörden"
durch das Wort "Fahrerlaubnisbehörden" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter" die in 2 c Abs. 2 genannten
Daten" durch die Wörter "die notwendigen Daten
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister" ersetzt.
7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
" § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt
zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt
- die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen
Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde
abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren
anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde
den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem
Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht,
wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei für Dienstfahrzeuge
erteilt worden ist,
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren
einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung
in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen
ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit
nicht abweichen als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts
oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche
Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für
Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung
des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Einzelfall der Polizei
die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der
Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbotes übermitteln,
soweit dies für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr
erforderlich ist.
(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe r können Fristen und Bedingungen
1 . für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht,
2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit ordentlichem
Wohnsitz im Ausland, nach vorangegangener Entziehung von einer
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu
machen,
bestimmt werden.
§ 4 Punktsystem
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften
verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen,
hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen
(Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet keine Anwendung,
wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen
auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem und Regelungen
über die Fahrerlaubnis auf Probe finden nebeneinander Anwendung,
jedoch mit der Maßgabe, daß die Teilnahme an einem
Aufbauseminar nur einmal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte
Aufbauseminar länger als fünf Jahre zurückliegt
oder wenn der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar nach
§ 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonderen Aufbauseminar
nach Absatz 8 Satz 4 oder 2b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und
nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger
oder an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt.
(2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister
nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und
nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind durch eine Handlung mehrere
Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung
mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis
entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs)
angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser
Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Dies
gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, daß der Betroffene
nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, 2
a Abs. 3) teilgenommen hat.
(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern
einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu
ergreifen:
1. Ergeben sich zehn, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die
Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber
zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit
der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar
nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen.
Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits
an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu
verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde
den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen
Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten,
daß ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen
wird.
3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde
hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach
den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über
die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.
(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten
an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung
vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als zehn Punkten
vier Punkte, bei einem Stand von elf bis 13 Punkten zwei Punkte
abgezogen. Hat der Betroffene vor Erreichen von 18 Punkten an
einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er
hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei
Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2 a Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch
eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen
jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug.
Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist
ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18
Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird er so gestellt,
als ob er zehn Punkte hätte. Erreicht oder überschreitet
der Betroffene in der Folgezeit 18 Punkte, ohne daß die
Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz
1 Nr. 2 ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte
hätte.
(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das
Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände
(Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen
Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.
(7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung
der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der
festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die
Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung
an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlaßt
werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr
und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf
Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme
an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen
nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer
entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere
Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluß
von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen
haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t von hierfür
amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.
(9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber
veranlaßt werden, Mängel in seiner Einstellung zum
Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen
und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen.
Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt;
sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater
dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen
der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen.
Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt
und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch
eine Bescheinigung über die
Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Die Beratung
darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür
amtlich anerkannt ist und folgende Voraussetzungen
erfüllt:
1. persönliche Zuverlässigkeit,
2. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe u.
(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate
nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt
werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.
Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für
die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Verwaltungsbehörde
zum Nachweis, daß die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
anzuordnen.
(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen worden,
weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht
nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller nachweist, daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen
hat. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht
an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die
Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er zwischenzeitlich
auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Abweichend von Absatz 10
wird die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne
die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt."
8. § 5 wird wie folgt gefaßt:
"§ 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines
Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses,
Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen
Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung,
eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins
oder eines internationalen Führerscheins der Zulassungsscheins
oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet
der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb
nicht nachkommen zu können, wen ihm der Schein, das Verzeichnis,
der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der
Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides Statt über
den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder
der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für
einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein,
Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden
gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue
Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen
beantragt."
9. § 5 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesminister"
durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Bundesminister"
durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen und allgemeine
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
über".
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr,
insbesondere über
a) Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1
Satz 1, Anforderungen für das
Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von
einzelnen Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz
1 und vom Erfordernis der Begleitung und Beaufsichtigung durch
einen Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 Satz 1,
b) den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2 Abs. 1 Satz
2 und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer
der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, ihrer Unterklassen und
Anhängerklassen und der besonderen Erlaubnis nach §
2 Abs. 3 sowie Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis
und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3,
c) die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung
und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4, 7
und 8,
d) die Prüfung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
insbesondere über die Zulassung zur Prüfung sowie über
Inhalt, Gliederung, Verfahren, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung
der Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung
mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erprobung neuer Prüfungsverfahren,
e) die Prüfung der umweltbewußten und energiesparenden
Fahrweise nach § 2 Abs. 2 Satz
1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 4,
f) die nähere Bestimmung der sonstigen Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 für die Erteilung der Fahrerlaubnis
und die Voraussetzungen der Erteilung der besonderen Erlaubnis
nach § 2 Abs. 3,
g) den Nachweis der Personendaten, das Lichtbild sowie die Mitteilung
und die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
im Antragsverfahren nach § 2 Abs. 6,
h) die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaubnissen nach §
2 Abs. 10 und die Erteilung von allgemeinen Fahrerlaubnissen auf
Grund von Dienstfahrerlaubnissen,
i) die Zulassung und Registrierung von Inhabern ausländischer
Fahrerlaubnisse und die Behandlung abgelieferter ausländischer
Führerscheine nach § 2 Abs. 11 und § 3 Abs. 2,
k) die Anerkennung oder Beauftragung von Stellen oder Personen
nach § 2 Abs. 13, die Aufsicht über sie, die Übertragung
dieser Aufsicht auf andere Einrichtungen, die Zertifizierung der
Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der
hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten und die Akkreditierung der für die Qualitätssicherung
verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt
für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße
und gleichmäßige Durchführung der Beurteilung
oder Prüfung nach § 2 Abs. 13 zu gewährleisten,
sowie die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für
die mit der Anerkennung oder Beauftragung bezweckte Aufgabenerfüllung
nach § 2 Abs. 14,
l) Ausnahmen von der Probezeit, die Anrechnung von Probezeiten
bei der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an Inhaber von
Dienstfahrerlaubnissen nach § 2a Abs. 1, den Vermerk über
die Probezeit im Führerschein,
m) die Einstufung der im Verkehrszentralregister gespeicherten
Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als
schwerwiegend oder weniger schwerwiegend für die Maßnahmen
nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß
§ 2 a Abs. 2,
n) die Anforderungen an die allgemeinen und besonderen Aufbauseminare,
insbesondere über Inhalt und Dauer, die Teilnahme an den
Seminaren nach § 2b Abs. 1 und 2, die Anforderungen an die
Seminarleiter und deren Anerkennung nach § 2b Abs. 2 Satz
2 sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren
Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung der
für die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen
oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen,
um die vorgeschriebene Einrichtung und Durchführung der Seminare
zu gewährleisten,
o) die Übermittlung der Daten nach § 2c, insbesondere
über den Umfang der zu übermittelnden Daten und die
Art der Übermittlung,
p) Maßnahmen zur Erzielung einer verantwortungsbewußteren
Einstellung im Straßenverkehr und damit zur Senkung der
besonderen Unfallrisiken von Fahranfängern
- durch eine Ausbildung, die schulische Verkehrserziehung mit
der Ausbildung nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes verknüpft,
als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis im
Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und
- durch die Fortbildung in geeigneten Seminaren nach Erwerb
der Fahrerlaubnis mit der Möglichkeit der Abkürzung
der Probezeit,
q) die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten
oder bei nicht befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder bei
Zweifeln an der Eignung oder Befähigung nach § 3 Abs.
1 sowie die Ablieferung, die Vorlage und die weitere Behandlung
der Führerscheine nach § 3 Abs. 2,
r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung
oder vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach
vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer
ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen nach
§ 3 Abs. 6,
s) die Bewertung der im Verkehrszentralregister gespeicherten
Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach
§ 4 Abs. 2,
t) die Anforderungen an die allgemeinen und besonderen Aufbauseminare,
insbesondere über Inhalt und Dauer, die Teilnahme an den
Seminaren nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, die Anforderungen
an die Seminarleiter und deren Anerkennung nach § 4 Abs.
8 Satz 4 sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung,
deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung
der für die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen
oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen,
um die vorgeschriebene Einrichtung und Durchführung der Seminare
zu gewährleisten,
u) die Anforderungen an die verkehrspsychologische Beratung, insbesondere
über Inhalt und Dauer der Beratung, die Teilnahme an der
Beratung sowie die Anforderungen an die Berater und ihre Anerkennung
nach § 4 Abs. 9,
v) die Herstellung, Lieferung und Gestaltung des Musters des Führerscheins
und dessen Ausfertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstellung
und Lieferung durchführt, nach § 2 Abs. 1 Satz 3,
w) die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen
nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
sowie die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen,
Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1
und 2, Abs. 15, § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 2b
Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 8 Satz 1, Abs.
9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10 sowie Ausnahmen von den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften zuzulassen,
x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse
sowie den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht
mehr ausgefertigt werden, und die Regelungen des Besitzstandes
im Falle des Umtausches,
y) Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen
am Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen,
wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt
zur Teilnahme am Straßenverkehr sind;".
cc) Nummer 1 a wird aufgehoben.
dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. die Zulassung inländischer und ausländischer
Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 1 Abs. 1 einschließlich
Ausnahmen von der Zulassungspflicht;"
ee) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird wie folgt gefaßt:
"3. die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung
auf den öffentlichen Straßen, für Zwecke der Verteidigung,
zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß
hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung
von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über
den Straßenverkehr, und zwar hierzu unter anderem"
bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
h) über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum
Schutz von kulturellen Veranstaltungen, die außerhalb des
Straßenraums stattfinden, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt. "
ff) Nach Nummer 5b werden folgende Nummern 5 c und 6 eingefügt:
"5 c. den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen
Verbleib der Fahrzeuge nach ihrer Stillegung oder Außerbetriebsetzung,
um die umweltverträgliche Entsorgung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
sicherzustellen;
6. Maßnahmen der mit der Durchführung der Untersuchungen,
Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen von Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen befaßten Stellen oder Personen zur Qualitätssicherung,
deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, um ordnungsgemäße,
nach gleichen Maßstäben durchgeführte Untersuchungen,
Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen zu gewährleisten; ".
gg) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Vordrucke" die
Wörter "sowie von auf dem Kennzeichen anzubringenden
Plaketten" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Bundesminister"
durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
"(2 a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e,
Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5 a, 5 b, 5 c und 15 sowie solche nach
Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe
e, Nr. 5 a, 5 b und 5 c beziehen, und allgemeine Verwaltungsvorschriften
hierzu werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit erlassen."
11. § 6 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Amtshandlungen,
Prüfungen und Untersuchungen" durch die Wörter
"Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen,
Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen ausgenommen Verwarnungen
im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich
Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen
- ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung
zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen."
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Amtshandlungen, Prüfungen
oder Untersuchungen" durch die Wörter "Amtshandlungen,
einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften"
ersetzt.
c) In Absatz 6 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Neben der Gebühr je angefangene halbe Stunde kann eine
pauschalierte Gebühr für einen längeren Zeitraum
festgesetzt werden."
12 . § 6 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle)" durch das Wort "Zulassungsbehörde"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsbehörde"
durch das Wort "Zulassungsbehörde" ersetzt.
13. In § 6c werden die Wörter "den Bundesminister"
durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "erteilter" durch das Wort
"ausgestellter" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen
ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "In" die Wörter
"anderen als in Absatz 2 Satz 2 genannten" eingefügt
und das Wort "Fahrausweisen" durch das Wort "Führerscheinen"
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort Fahrausweis durch das Wort Führerschein
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe "Satz 3" durch
die Angabe "Satz 4" ersetzt sowie die Wörter "oder
Fahrausweis" und "oder Fahrausweises " gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Fahrausweis" durch
das Wort "Führerschein" ersetzt.
15. In den §§ 26 a Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils
die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter
"Das Bundesministerium" ersetzt.
16. § 28 wird wie folgt gefaßt:
"§ 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrszentralregister
nach den Vorschriften dieses
Abschnitts.
(2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur Speicherung
von Daten, die erforderlich sind
1 . für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung
von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen,
2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen
von Fahrzeugen,
3. für die Ahndung der Verstöße von Personen,
die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr stehen, begehen und
4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre
Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz,
Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für
die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden
Vorschriften.
(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über
1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit
sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen
rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen
oder einen Schuldspruch enthalten,
2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die
Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot
anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach den §§ 24 oder 24 a, wenn gegen den Betroffenen
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße
von mindestens 80 Deutsche Mark festgesetzt ist, soweit §
28a nichts anderes bestimmt,
4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen,
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe
oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden,
7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung
der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen
nach § 94 der Strafprozeßordnung,
10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte und
Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis
das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden
Land Gebrauch zu machen,
11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach §
2 a Abs. 2 und 4 Abs. 3,
12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars
und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit
dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf
Probe (§ 2a) und des Punktsystems (§ 4) erforderlich
ist,
13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der
in den Nummern 1 bis 12 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte und Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt
unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer
Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden
Daten mit.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person
mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht,
dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters
und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser
Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität
der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich,
dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten
Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit
der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich
nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel
an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt
werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem
Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des §
50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten
ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten
sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine
der betreffenden Person im Verkehrszentralregister festzustellen
und zu beseitigen und um das Verkehrszentralregister zu vervollständigen."
17. Die §§ 29 und 30 werden wie folgt gefaßt:
"§ 29 Tilgung der Eintragungen
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf
der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen
betragen
1. zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
2. fünf Jahre
a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen
wegen Straftaten nach den §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a, 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen
die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und
69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Absatz
1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,
b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten
oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu
führen,
c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen
Beratung,
3. zehn Jahre in allen übrigen Fällen.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und
2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen
wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach
§ 2 a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen
nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung
wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen
der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung
gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn
die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen
Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.
(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer
Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen
Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt
ist.
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1
und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
1 . Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im
Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im
Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs.
2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
aufgehoben wird,
2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen
sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen
darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten
erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet
werden,
3. Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben
wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der
zugrundeliegenden Entscheidung Anlaß gibt,
4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung
über den Tod des Betroffenen eingeht.
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhemmung (Absatz
6) beginnen
1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten
Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch
den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt,
wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet
oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe
erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60
des Strafgesetzbuchs und § 27 des
Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,
3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen
sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft
oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen
mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und
5. bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs
der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen
mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69
a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf
die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung
oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf
Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht. Bei
von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder
Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung
des Verbots oder der Beschränkung.
(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs.
3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung
einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen
2 bis 4 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen
die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Entscheidungen
wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen
wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung
wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a - wird spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Wird eine Eintragung
getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung
nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.
(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich
einer Überliegefrist von drei Monaten gelöscht. Während
dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt
und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn,
der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden
Inhalt.
(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung
im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und
die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des §
28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil
verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen
Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der
einer
fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses
Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt
und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer
Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für
die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b StGB
übermittelt und verwertet werden.
§ 30 Übermittlung
(1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an
die Stellen, die
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder
zum Vollzug von Strafen,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung
von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem
Gesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr
sowie
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes
oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für
die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erforderlich
ist.
(2) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an
die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrergesetzes,
des Personenbeförderungsgesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen
über die Notfallrettung und den Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes
einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt
in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten
(ABI. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes über das Fahrpersonal
im Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden,
soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden
Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken
jeweils erforderlich ist.
(3) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an
die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen
übermittelt werden, soweit dies zu dem in § 28 Abs.
2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist.
(4) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen außerdem
für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme
oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges
Luftfahrpersonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt
werden, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich
ist.
(5) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen für
die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für
statistische Zwecke entsprechend § 38 a übermittelt
und genutzt werden. Zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
dürfen die Eintragungen entsprechend § 38 b übermittelt
und genutzt werden.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten
und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten
übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine
nicht öffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle
ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für
andere Zwecke durch nicht öffentliche Stellen bedarf der
Zustimmung der übermittelnden Stelle.
(7) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an
die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt
werden, soweit dies
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs, oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern
oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen
stehen,
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere
wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet ist.
(8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über den
ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters und über
die Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat
dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.
(9) Übermittlungen von Daten aus dem Verkehrszentralregister
sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer
Rechtsvorschrift wird bestimmt, daß die Registerbehörde
bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur,
ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung
der Zulässigkeit der Übermittlung besteht."
18. § 30 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30 Abs.
1 und 3 obliegen, dürfen die für die Erfüllung
dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Daten aus dem Verkehrszentralregister
durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)
" durch die Angabe "(§ 30 c Abs. 1 Nr. 5)"
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2 a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist zulässig, daß
für ein Datenendgerät mehrere Kennungen zugeteilt sind
und die Kennungen auch von anderen Endgeräten derselben oder
einer anderen Dienststelle verwendet werden, wenn eine vollständige
Aufzeichnung der Abrufe nach § 30a Abs. 4 durch die abrufende
Stelle gefertigt wird. Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens
die für den Abruf verantwortliche Person und deren Dienststelle
jeweils festgestellt werden können."
d) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
"Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß
ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden
Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch
für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der
Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Personendaten
einer bestimmten Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und
gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen und nach sechs
Monaten zu löschen.
e) In Absatz 4 wird die Angabe " (§ 47 Abs. 1 Nr. 5)'
durch die Angabe "(§ 30 c Abs. 1 Nr. 5)' ersetzt.
f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
" (5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
aus dem Verkehrszentralregister für die in § 30 Abs.
7 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen
öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden:
1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich
der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,
b) die unanfechtbaren oder vorläufig wirksamen Entziehungen,
Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:
a) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer
Fahrerlaubnis,
b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre,
3. die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung
des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeßordnung,
4. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis und
5. zusätzlich
a) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der Fahrerlaubnis,
die Gegenstand der Entscheidung nach Nummer 1 oder 2 oder des
Verzichts nach Nummer 3 ist, und
b) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen,
Ordens- oder Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt der Person,
zu der eine Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
Der Abruf ist nur zulässig, soweit
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist und
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/ EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABI. EG Nr. L 281
S. 31) anwendet.
Die Absätze 2, 2a und 3 sowie Absatz 4 wegen des Anlasses
der Abrufe sind entsprechend anzuwenden. In Fällen des Absatzes
4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über
den Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen. "
19. Nach § 30 a werden folgende §§ 30b und 30c
eingefügt:
"§ 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
beim Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszentralregister
nach § 30 Abs. 1 und 7 darf nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 30 c Abs. 1 Nr.
6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen.
Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die
zu übermittelnden Daten benötigt werden.
(2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn
gewährleistet ist, daß
1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden und
2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe
des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde
hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten
Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger
der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten.
§ 30 a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 30 c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
(1)Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
über
1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten
nach § 28 Abs. 3,
2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs.,
1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf
der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,
3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach
§ 30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die Bestimmung der Empfänger
und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach §
30 Abs. 7,
4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach §
30 Abs. 8,
5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach
§ 30 a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch
nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach §
30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung
der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30 a Abs.
5,
6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach
§ 30 b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen
Mißbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
1. über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister
und Verkehrszentralregister
zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer
1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer
2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen."
20.§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen
zuständigen Behörden (Zulassungsstellen)" werden
durch die Wörter "Die Zulassungsbehörden"
ersetzt.
b) Am Ende wird das Wort "Zulassungsstellen" durch das
Wort "Zulassungsbehörden" ersetzt.
21. In § 32 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort "und"
durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt durch das Wort "und"
ersetzt sowie folgende Nummer 5 angefügt:
"5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach
den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf
beruhenden Rechtsvorschriften."
22. In § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 1 wird
jeweils das Wort "Zulassungsstelle" durch das Wort "Zulassungsbehörde"
ersetzt.
23. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil von Absatz 1 wird das Wort "Zulassungsstelle"
durch das Wort "Zulassungsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird jeweils das Wort "Zulassungsstellen"
durch das Wort "Zulassungsbehörden" ersetzt.
24. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Zulassungsstellen" durch
das Wort "Zulassungsbehörden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 Buchstabe d das Wort "und"
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 1a eingefügt:
" 1 a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne von §26
Abs. 1 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §
§24 oder 24 a und"
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Polizeidienststellen
der Länder" die Wörter "und Verwaltungsbehörden
im Sinne von § 26 Abs. 1 " eingefügt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:
(5 a) Abweichend von Absatz 5 Nr. 2 ist zulässig, daß
für ein Datenendgerät mehrere Kennungen zugeteilt sind
und die Kennungen auch von anderen Endgeräten derselben oder
einer anderen Dienststelle verwendet werden, wenn eine vollständige
Aufzeichnung der Abrufe
nach § 36 Abs. 7 durch die abrufende Stelle gefertigt wird.
Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens die für den
Abruf verantwortliche Person und deren Dienststelle jeweils festgestellt
werden können."
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Zulassungsstelle" durch
das Wort "Zulassungsbehörde" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß
ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden
Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch
für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der
Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten
einer bestimmten Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten
Fahrzeugs gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch geeignete
Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen
Mißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen."
e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Abrufe
aus den örtlichen Fahrzeugregistern."
25. Nach § 36 werden folgende §§ 36a und 36b eingefügt:
"§ 36a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
beim Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister
nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4
a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren
erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens
gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 36 b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
(1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig
dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Informationssystem
gespeicherten Daten von Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren
und Führerscheinen, die zur Beweissicherung, Einziehung,
Beschlagnahme, Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer-
oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten dienen
zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfaßten
Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister
erfaßten
Führerscheinen.
(2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im
automatisierten Verfahren erfolgen. "
26. § 37 wird wie folgt gefaßt:
"§ 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an die zuständigen
Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen
stehen,
erforderlich ist.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung
sie ihm übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere,
wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet ist."
27. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:
"§ 37a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem
Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1 genannten
Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen
Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen
Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 47 Abs. 1 Nr. 5a übermittelt werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten erfolgen
und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten
Halter richten.
(3) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen
ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABI. EG Nr. L 281
S. 31) anwendet.
§ 36 Abs. 5, 5a und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlasses der
Abrufe sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes
7 hat das Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über
den Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen."
28. § 38 wird wie folgt gefaßt:
"§ 38 Übermittlung für die wissenschaftliche
Forschung
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrichtungen,
die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche
Stellen übermitteln werden, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich
ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß
der Übermittlung erheblich überwiegt.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von
Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit
erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
(3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt,
die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet
worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit
genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind.
Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe
richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung
der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte
zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende
Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Nutzung der personenbezogenen
Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung
solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt,
für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen
Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist,
sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammen geführt
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten
erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für
die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse
der Zeitgeschichte unerläßlich ist.
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgeseztes mit der Maßgabe,
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften
vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten
nicht in Dateien verarbeitet."
29. Nach § 38 werden folgende §§ 38a und 38b eingefügt:
"§ 38 a Übermittlung und Nutzung für statistische
Zwecke
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten
dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken,
soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt
werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens
allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich
ist.
(2) Es finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und
der Statistikgesetze der Länder Anwendung.
§ 38 b Übermittlung und Nutzung für planerische
Zwecke
(1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeugregistern
gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im
öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche
Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des
Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist und der Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß
1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen
des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,
2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden,
3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden
Vorhaben befaßt sind,
4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber
Unbefugten nicht zu offenbaren, und
5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der
Zweck des Vorhabens dies gestattet. "
30. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Zulassungsstelle" durch
das Wort "Zulassungsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Teilnahme
am Straßenverkehr" ein Komma und die Wörter "dem
Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
a) von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang
stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes
übergegangenen Ansprüchen
in Höhe von jeweils mindestens eintausend Deutscher Mark
benötigt,"
bb) In Satz 3 wird das Wort "verwertet" durch das Wort
"verwendet" ersetzt.
31. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe "§ 38 Satz 1
Nr. 2 " durch die Angabe "§ 38 a Abs. l' und die
Angabe " § 38" durch die Angabe "§ 38
a" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Zulassungsstellen"
durch das Wort "Zulassungsbehörden" ersetzt.
32. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 3 wird jeweils das Wort "Belange"
durch das Wort "Interessen" ersetzt.
33. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1)Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen
Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht,
dürfen die Datenbestände des Verkehrszentralregisters
und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zur Identifizierung dieser
Halter genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität
der betreffenden Halter auf diese Weise nicht möglich, dürfen
die auf Anfrage aus den Melderegistern Übermittelten Daten
zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit
der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich
nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel
an der Identität der betreffenden Halter nicht ausgeräumt
werden, werden die Eintragungen über beide Halter mit einem
Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefaßt:
"(2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten
Daten dürfen den Zulassungsbehörden übermittelt
werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen
in deren Register festzustellen und zu beseitigen und um diese
örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach §
33 im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen
dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeugregister
festzustellen und zu beseitigen sowie das Zentrale Fahrzeugregister
zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 oder
2 ist nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht,
daß die Register unrichtig oder unvollständig sind."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:
" (3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister oder
im zuständigen örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten
Halter- und Fahrzeugdaten dürfen dem zuständigen Finanzamt
übermittelt werden, soweit dies für Maßnahmen
zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich
ist, um Fehler und Abweichungen in den Datenbeständen der
Finanzämter festzustellen und zu beseitigen und um diese
Datenbestände zu vervollständigen. Die Übermittlung
nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme
besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig
sind."
34. § 43 wird wie folgt gefaßt:
"§ 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung,
Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeugregistern sind
nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer
Rechtsvorschrift wird bestimmt, daß die Registerbehörde
bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur,
ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
hegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung
der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten
und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten
übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine
nicht öffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle
ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für
andere Zwecke durch nicht öffentliche Stellen bedarf der
Zustimmung der übermittelnden Stelle."
35. § 46 wird aufgehoben.
36. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt:
"Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen".
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
"über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch
beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,".
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:
"4 a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch
nach § 36a".
dd) In Nummer 5 werden die Wörter "§ 30a Abs. 4
Satz 2 und" gestrichen.
ee) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5 a, 5 b und 5 c eingefügt:
"5a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg
bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,
5 b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf
im automatisierten Verfahren Übermittelt werden dürfen,
5 c. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen
Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a
Abs. 1 befugt sind,".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
" (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen
und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen."
37. Nach Abschnitt V werden folgende Abschnitte VI und VII angefügt:
"VI. Fahrerlaubnisregister
§ 48 Registerführung und Registerbehörden
(1)Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen
im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register
(örtliche Fahrerlaubnisregister) über
1. von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie
die entsprechenden Führerscheine,
2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen
oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register (Zentrales
Fahrerlaubnisregister) über
1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte
Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von
Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland,
2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle erteilte
Fahrerlaubnisse sowie entsprechenden Führerscheine von Personen
mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet sind,
ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,
3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte
oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine
von Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bei einer zentralen Herstellung der Führerscheine übermittelt
die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür
notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum
Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle Seriennummern
der hergestellten Führerscheine speichern. Die Speicherung
der übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim
Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich
und vorübergehend der Herstellung des Führerscheins
dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. Die
Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.
1 Nr. 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen
Fahrerlaubnisregister übermittelt werden; sie sind dort spätestens
nach Ablauf von 12 Monaten zu löschen, sofern dem Amt die
Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb dieser
Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die Daten nach
der Übermittlung zu löschen. Vor Eingang der Mitteilung
beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung oder Änderung
der Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Auskunft
erteilen.
§ 49 Zweckbestimmung der Register
(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale
Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von
Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche
Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt.
(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem
geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von
Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen
von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
§ 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister
(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen
Fahrerlaubnisregister werden gespeichert
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen,
Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und
Ort der Geburt,
2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung und Registrierung
(einschließlich des Umtauschs oder der Registrierung einer
deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer,
Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des
Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis
sowie über Führerscheine und deren Geltung sowie sonstige
Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen.
(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem
gespeichert werden
1. die Anschrift des Betroffenen sowie
2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über
a) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis,
Verzicht auf die Fahrerlaubnis, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme,
Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen
nach § 2 a Abs. 2 und 4 Abs. 3,
b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.
§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt
unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden
oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung
führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister
mit.
§ 52 Übermittlung
(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen
an die Stellen, die
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder
zum Vollzug von Strafen,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung
von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem
Gesetz sowie
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes
oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse,
Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug
zu führen, geht,
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur
Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den
in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen
zu den in § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 genannten Zwecken
an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen
Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6
Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen
nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
§ 53 Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52 obliegen, dürfen
die hierfür jeweils erforderlichen Daten aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
zu den in § 49 genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten
Verfahren übermittelt werden.
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren
ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet
ist, daß
1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere
durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienststellen
und die Datenendgeräte und
2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes
3 kontrolliert werden kann.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine Regelung entsprechend §
30 a Abs. 2 a zulässig.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnisbehörde
als übermittelnde Stellen haben über die Abrufe Aufzeichnungen
zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten
Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden
Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür
vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung
einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit
einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen
und nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind über
einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewählten Teil der Abrufe
weitere Aufzeichnungen durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt
zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs erstrecken
und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person
ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung
gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 bestimmt, insbesondere
in welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem
Stichprobenverfahren sie ausgewählt werden und welche Stelle
die Aufzeichnungen fertigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
bei Abrufen aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern.
(5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die Übermittlung
der Daten durch Einsichtnahme in das Register außerhalb
der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden
Bezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn
1. dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten
Zwecke für die Erfüllung der Polizei obliegenden Aufgaben
erforderlich ist und
2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser
Aufgaben gefährdet wäre.
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren
Datum und Anlaß sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen;
die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren
und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.
§ 54 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim
Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
nach den §§ 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5
auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren
erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens
gilt § 30 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen
von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen
Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
1 . für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern
oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen
stehen,
erforderlich ist.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen,
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere
wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet ist.
§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem
Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs.
1 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen
öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung
erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 übermittelt werden.
(2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist und
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABI. EG Nr. L 281
S. 31) anwendet.
§ 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der Abrufe
sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 53
Abs. 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über
den Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen.
§ 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche,
statistische und
gesetzgeberische Zwecke
Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50
gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt §
38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische
Zwecke § 38b jeweils entsprechend.
§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern
Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie
betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters
unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag
einen Identitätsnachweis beizufügen.
§ 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
(1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person
mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach § 51 bezieht,
dürfen die Datenbestände des Verkehrszentralregisters
und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser
Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität
der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich,
dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten
Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit
der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich
nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel
an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt
werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem
Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des §
28 Abs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten ist zulässig,
um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten
über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden
Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu
beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen.
(3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnisbehörden
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler
und Abweichungen in deren Registern festzustellen und zu beseitigen
und um diese örtlichen Register zu vervollständigen.
Die nach § 50 Abs. 1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister
gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt
werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen
im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen
und um dieses Register zu vervollständigen. Die Übermittlungen
nach Satz 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu
der Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder unvollständig
sind.
§ 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung,
Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern
sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer
Rechtsvorschrift wird bestimmt, daß die Registerbehörde
bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur,
ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Auf gaben des
Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß
zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den
Empfänger gilt § 43 Abs. 2.
§ 61 Löschung der Daten
(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn
1. die zugrundeliegende Fahrerlaubnis nicht mehr besteht oder
2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen
eingeht.
Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.
(2) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen
enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind,
gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für
die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.
§ 62 Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
(1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein zentrales
Register über die von den Dienststellen der Bundeswehr erteilten
Dienstfahrerlaubnisse und ausgestellten Dienstführerscheine.
In dem Register dürfen auch die Daten gespeichert werden,
die in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert werden
dürfen.
(2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Daten, die
Tatsache des Bestehens einer Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen
Klasse und das Datum von Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie
die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
(3) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle
und die im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der
Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes)
zu löschen.
(4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts
mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinngemäß Anwendung.
Durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9
können Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts
zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der hoheitlichen
Aufgaben erforderlich ist.
§ 63 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller
von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige
Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,
2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister
jeweils gespeichert werden dürfen,
3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der
Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen
nach §55,
4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch
und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten
Verfahren nach § 53,
5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch
nach § 54,
6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren
nach § 56 übermittelt werden dürfen,
7. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen
Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56
befugt sind,
8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach
§ 58 und
9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister
der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen
und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.
VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 64 Gemeinsame Vorschriften
Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der
Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens oder des Vornamens
einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den
in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende
weitere Daten zu übermitteln:
1. Geburtsname,
2. Familienname,
3. Vornamen,
4. Tag der Geburt,
5. Geburtsort,
6. Geschlecht,
7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im
Melderegister veranlaßt hat sowie
8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsakts.
Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister
eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei
der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf
nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthalten
die Register keine Eintragung über diese Person, ist die
Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.
§ 65 Übergangsbestimmungen
(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten
und Gesundheitszeugnisse, die sich am (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes) bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend
von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden,
wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlaß
mit dem Vorgang befaßt. Eine Überprüfung der Akten
muß jedoch spätestens bis zum (Einsetzen: 15 Jahre
nach Inkrafttreten des Gesetzes) durchgeführt werden.
Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen
Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art
der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.
(2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem ... (Einsetzen:
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) begangen worden, richten
sich die Maßnahmen nach den Regelungen über
die Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2 a in der vor dem ...
(Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geltenden
Fassung. Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hinzu,
die ab ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes)
begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt
nach § 2a in der ab ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes) geltenden Fassung.
(3) Die vor dem ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes) auf Grund von § 2c vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten
Daten sind in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen.
(4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem ... (Einsetzen:
Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes) begangen worden, achten
sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Treten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab ...
(Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) begangen worden
sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem
gemäß § 4,
(5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können unter
den dort genannten Voraussetzungen ab dem ... (Einsetzen: Tag
des auf die Verkündung folgenden Tages) vorgenommen werden.
(6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentralregister nach
§ 28 in der vor dem ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes) geltenden Fassung nicht einzutragen waren, werden
solche Entscheidungen ab ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes) nur eingetragen, wenn die zugrundeliegenden Taten
ab ... (Einsetzen: Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes) begangen wurden.
(7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 28 Abs.
3 Nr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, werden
nur solche berücksichtigt, die nach dem ... (Einsetzen: Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes) unanfechtbar oder sofort vollziehbar
geworden sind.
(8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht vorzunehmen,
wenn das Aufbauseminar vor dem ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttreten
dieses Gesetzes) abgeschlossen worden ist.
(9) Entscheidungen, die vor dem ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes) im Verkehrszentralregister eingetragen worden
sind, werden bis ... (Einsetzen: fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes) nach den Bestimmungen des § 29 in der bis
zum ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geltenden
Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
getilgt. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7 in der Fassung
dieses Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen
waren.
(10)Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1)
darf nicht mehr geführt werden, sobald
1 . sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten
in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2a Abs. 2 und 4 Abs. 3 in das
Verkehrszentralregister übernommen worden sind und
3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach den §§
30 Abs. 1 Nr. 3 und 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern
mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten
Verfahren mitgeteilt werden können.
Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis spätestens
31. Dezember 2005 geführt werden. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2 a Abs. 2 und 4 Abs. 3 werden erst dann im Verkehrszentralregister
gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister
nicht mehr vorgenommen wird."
38. Die Anlage zu § 2a wird aufgehoben.
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