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Anlagen zum Jahresbericht 1996
Bericht der Bundesregierung über die Einführung
einer sog. ASYL-Card (Machbarkeitsstudie)
Im Dezember 1993 hatten die Koordinierungsbeauftragten von Bund
und Ländern für die Durchführung des neuen Asylrechts
angeregt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die Probleme im Verwaltungsablauf
aufdecken und Lösungsvorschläge unterbreiten sollte.
Diese Arbeitsgruppe hat mit Billigung des Bundesministeriums des
Innern unter Federführung des Bundesamts in Nürnberg
Anfang letzten Jahres ihre Arbeit aufgenommen und im vergangenen
Oktober einen Zwischenbericht vorgelegt. Die Länder hatten
sich darauf geeinigt, in der Arbeitsgruppe durch Vertreter aus
Bayern, Brandenburg, Hamburg und Sachsen beteiligt zu sein.
Diese Arbeitsgruppe hat im Oktober 1994 einen Zwischenbericht
vorgelegt, der im wesentlichen zwei Verbesserungsmöglichkeiten
aufgezeigt. Dieses sind:
- lesender Zugriff der Länder auf die ASYLON (=Asyl Online)
Datei des BAFI (sog. ASYLON-Fenster)
und
- Einführung einer ASYL-Card.
Mit der ASYL-Card ist eine Ausweiskarte im Scheckkartenformat
gemeint, wie sie bereits in den Niederlanden erfolgreich eingesetzt
wird. Diese Karte enthält einen intelligenten Chip (ähnlich
der Telefonkarte). Der in den Niederlanden verwendete Chip hat
z.Z. eine Speicherkapazität von 2 MB und enthält neben
der digitalisierten Form des Fingerabdrucks sämtliche Angaben
des Asylbewerbers wie Personalstammdaten, Zugangsberechtigung
zu Liegenschaften, Aufenthaltsberechtigung, Sachleistungen, Verfahrensstand,
Arbeitserlaubnis etc. Daneben wird auf der Karte ein Paßbild
abgedruckt. Die Arbeitsgruppe regt an, die Einführung einer
solchen Karte auch in Deutschland zu prüfen und schlägt
vor, zunächst eine "Machbarkeitsstudie" in Auftrag
zu geben.
Der Zwischenbericht wurde den Bundesländern und dem BfD zur
Stellungnahme zugeleitet wurde. Die Stellungnahmen von 13 Ländern
sind zwischenzeitlich eingegangen. Die Mehrzahl macht in Zusammenhang
mit der ASYL-Card auf datenschutzrechtliche Probleme aufmerksam,
steht jedoch einer Machbarkeitsstudie (für die die Kosten
sicherlich der Bund tragen soll) durchaus positiv gegenüber.
Der niedersächsische Datenschutzbeauftragte, der vom dortigen
Innenministerium beteiligt wurde, wendet sich gegen die Einführung
einer solchen Karte mit der Begründung, daß sie gegen
das informationelle Selbstbestimmungsrecht verstoße. Er
weist darauf hin, daß "jede multifunktionale Datenverwendung
auf ein gesetzlich definiertes Mindestmaß beschränkt
werden muß". Insgesamt hält er die Karte ebenso
wie die "ausnahmslose ED-Behandlung von Asylsuchenden für
eine unzulässige Vorratsdatenverarbeitung". Der niedersächsische
Innenminister hat sich dieser Auffassung angeschlossen.
(...)
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