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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Bericht der Bundesregierung über die Einführung einer sog. ASYL-Card (Machbarkeitsstudie)

Im Dezember 1993 hatten die Koordinierungsbeauftragten von Bund und Ländern für die Durchführung des neuen Asylrechts angeregt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die Probleme im Verwaltungsablauf aufdecken und Lösungsvorschläge unterbreiten sollte. Diese Arbeitsgruppe hat mit Billigung des Bundesministeriums des Innern unter Federführung des Bundesamts in Nürnberg Anfang letzten Jahres ihre Arbeit aufgenommen und im vergangenen Oktober einen Zwischenbericht vorgelegt. Die Länder hatten sich darauf geeinigt, in der Arbeitsgruppe durch Vertreter aus Bayern, Brandenburg, Hamburg und Sachsen beteiligt zu sein.

Diese Arbeitsgruppe hat im Oktober 1994 einen Zwischenbericht vorgelegt, der im wesentlichen zwei Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dieses sind:

  • lesender Zugriff der Länder auf die ASYLON (=Asyl Online) Datei des BAFI (sog. ASYLON-Fenster)

und

  • Einführung einer ASYL-Card.

Mit der ASYL-Card ist eine Ausweiskarte im Scheckkartenformat gemeint, wie sie bereits in den Niederlanden erfolgreich eingesetzt wird. Diese Karte enthält einen intelligenten Chip (ähnlich der Telefonkarte). Der in den Niederlanden verwendete Chip hat z.Z. eine Speicherkapazität von 2 MB und enthält neben der digitalisierten Form des Fingerabdrucks sämtliche Angaben des Asylbewerbers wie Personalstammdaten, Zugangsberechtigung zu Liegenschaften, Aufenthaltsberechtigung, Sachleistungen, Verfahrensstand, Arbeitserlaubnis etc. Daneben wird auf der Karte ein Paßbild abgedruckt. Die Arbeitsgruppe regt an, die Einführung einer solchen Karte auch in Deutschland zu prüfen und schlägt vor, zunächst eine "Machbarkeitsstudie" in Auftrag zu geben.

Der Zwischenbericht wurde den Bundesländern und dem BfD zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Die Stellungnahmen von 13 Ländern sind zwischenzeitlich eingegangen. Die Mehrzahl macht in Zusammenhang mit der ASYL-Card auf datenschutzrechtliche Probleme aufmerksam, steht jedoch einer Machbarkeitsstudie (für die die Kosten sicherlich der Bund tragen soll) durchaus positiv gegenüber. Der niedersächsische Datenschutzbeauftragte, der vom dortigen Innenministerium beteiligt wurde, wendet sich gegen die Einführung einer solchen Karte mit der Begründung, daß sie gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht verstoße. Er weist darauf hin, daß "jede multifunktionale Datenverwendung auf ein gesetzlich definiertes Mindestmaß beschränkt werden muß". Insgesamt hält er die Karte ebenso wie die "ausnahmslose ED-Behandlung von Asylsuchenden für eine unzulässige Vorratsdatenverarbeitung". Der niedersächsische Innenminister hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

(...)

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Zuletzt geändert:
am 02.03.97

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