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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus VermG Berlin

§16 Eigenümerangaben

(1) Die Namen, Geburtsnamen und Geburtsdaten der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten sind im Liegenschaftskataster übereinstimmend mit den Angaben des Grundbuchs aufzuführen. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Hinweise auf den Vermögensnachweis oder die Zweckbestimmung der Grundstücke den Namen hinzugefügt werden.

(2) Für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke sind die Eigentümer im Liegenschaftskataster entsprechend Absatz 1 aufzuführen. Ein Wechsel im Eigentum ist der zuständigen Behörde von dem neuen Eigentümer unter Vorlage geeigneter Nachweise anzuzeigen.

(3) Gebäudeeigentümer, die nicht Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke sind, sowie die Anschriften der Grundstückseigenümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und Gebäudeeigentümer sind im Liegenschaftskataster aufzuführen, soweit sie der zuständigen Behörde verläßlich bekannt sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und Gebäudeeigentümer aufgeführt werden.

(4) Wird das Liegenschaftskataster in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so sind die gespeicherten Eigentümerangaben zu löschen, sobald diese durch Fortführung (§19) historisch geworden sind.

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§17 Benutzung

(1) Jedermann ist berechtigt, für Einzelfälle aus dem Liegenschaftskataster schriftliche Auskünfte und Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften zu erhalten. Darüber hinaus können auch mündliche Auskünfte erteilt werden. Erstrecken sich mündliche Auskünfte auf Namen von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten, Grundbuchbezeichnungen und Flurstücksflächen, so muß den Betroffenen keine Auskunft nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden. Die Vorschriften über die Weitergabe des Vermessungszahlenwerks (§ 7 Abs. 2) bleiben unberührt.

(2) Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich.

(3) Vermessungsstellen nach §2 sowie Notare erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Liegenschaftskataster.

(4) Schriftliche Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, dürfen erteilt werden, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht erteilt werden, wenn zu vermuten ist, daß sie zu unlauteren Zwecken begehrt werden, oder wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht. Kommt eine Versagung nach Satz 1 in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden sind bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (§19) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Angaben dürfen auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert abgegeben werden.

(7) Vermessungsstellen nach §2 sowie Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach §28 Abs. 1 Nr. 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert erhalten. Durch Rechtsverordnung nach §28 Abs. 1 Nr. 2 kann vorgeschrieben werden, daß auch andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen und Unternehmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte für die Verwaltung ihrer Liegenschaften auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Angaben erhalten dürfen. Durch Rechtsverordnung nach §15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes kann vorgeschrieben werden, daß Vermessungsstellen nach §2, andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren das Liegenschaftskataster für einzelne bestimmte Liegenschaften einsehen und Ausdrucke erstellen dürfen.

(8) Für den Aufbau und die Aktualisierung von Informationssystemen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden, dürfen unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 7 Angaben aus dem Liegenschaftskataster auf Grund einer Rechtsverordnung nach §28 Abs. 1 Nr. 2 zur Verfügung gestellt werden. In der Rechtsverordnung sind Umfang und Empfänger der Angaben sowie die Maßnahmen festzulegen, die nach den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlich sind.

Zuletzt geändert:
am 18.02.97

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