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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus der

Artikel 47

(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.

(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Zuletzt geändert:
am 19.02.97

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