Anlagen zum Jahresbericht 1996
Auszug aus der
Artikel 47
(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten.
Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und
unterliegt dessen Dienstaufsicht.
(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.
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