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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 1 [Generalklausel]

Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen Vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

§ 3 [Irreführende Angaben]

Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.

Zuletzt geändert:
am 19.02.97

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