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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks

§ 47 Erprobung neuer Nutzungsformen.

(1) Die Medienanstalt kann die Verbreitung von Programmen oder rundfunkähnlichen sonstigen Diensten durch Nutzung neuer Techniken oder neuer Nutzungsformen ermöglichen. Sie hat diese Absicht unter Angabe der Nutzungsmerkmale und des Verbreitungsgebietes bekanntzumachen.

(2) Die Medienanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die gewöhnliche Erlaubnisdauer zulassen. Im übrigen gelten für die Zulassung von Veranstaltern in diesen Fällen die Bestimmungen des fünften Abschnitts entsprechend.

(3) Als neue Nutzungsformen kommen insbesondere solche in Betracht, deren Erprobung bereits nach dem Kabelpilotprojektgesetz vorgesehen war oder durchgeführt wurde.

(4) Die Medienanstalt kann für die neuen Nutzungsformen wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.

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§ 58 Datenschutz.

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils im Land Berlin geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden. Darüber hinaus finden die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sinngemäße Anwendung.

(2) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um

1. den Abruf von Programmangeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten),

2. die Abrechnung der Entgelte zu ermöglichen, die der Teilnehmer für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und Programmangebote zu entrichten hat (Abrechnungsdaten).

(3) Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter, vom einzelnen Teilnehmer in Anspruch genommener Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.

(4) Die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den Rundfunkveranstalter zum Zwecke der Einziehung einer Forderung, wenn diese Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird.

(5) Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen.

(6) Wer Abrechnungs- und Verbindungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung nach Absatz 5 Satz 2 gelöscht werden,

2. die Abrechnungsdaten nach Absatz 5 Satz 1 gelöscht werden,

3. der Teilnehmer nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann,

4. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.

Kabelnetze und andere Kommunikationseinrichtungen sind so auszugestalten und zu betreiben, daß personenbezogene Daten nicht verfälscht, gestört und nicht über den nach diesem Staatsvertrag zulässigen Umfang hinaus erhoben, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet werden können.

(7) Der Betreiber einer Kabelanlage darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur abfragen und diese speichern, soweit dies für das Erbringen der Leistung, den Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages oder der Leistung verarbeitet werden, es sei denn, der Betroffene willige in eine darüber hinausgehende Verarbeitung ein. Sollen personenbezogene Daten des Teilnehmers übermittelt werden, ist dieser hierauf vor der Erhebung besonders hinzuweisen; soweit die Einwilligung erforderlich ist, ist er in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären. Die Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten außerhalb der in Satz 2 genannten Zweckbestimmung einwilligt. Satz 4 gilt nicht für Zwecke der Kreditgeschäfte. Wird die Einwilligung über den Rückkanal abgegeben, so wird sie nur nach Bestätigung durch den Betroffenen wirksam.

(8) Der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin überwacht im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages. Der 4. Abschnitt des Berliner Datenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung. Beanstandungen teilt er der Medienanstalt mit, damit diese die nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

Zuletzt geändert:
am 19.02.97

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