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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus SchulG

§5 a Datenschutz

(1) Schulen und schulische Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten von Schülern und deren Erziehungsberechtigten erheben und sonst verarbeiten, soweit es zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Schulbehörden sowie den schulpsychologischen und schulärztlichen Dienst. Zu den Schulen gehören auch die Lehrgänge zum Erwerb schulischer Abschlüsse, das Abendgymnasium und das Berlin-Kolleg, zu den Schulbehörden die außerschulischen Prüfungs- und Förderausschüsse.

(2) Personenbezogene Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten dürfen an die in Absatz 1 genannten Stellen einschließlich anerkannter Privatschulen übermittelt werden, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an sonstige öffentliche Stellen setzt, soweit dies nicht zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist, voraus, daß eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene einwilligt. Personenbezogene Daten des schulpsychologischen oder schulärztlichen Dienstes dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur übermittelt werden, wenn sie bei verbindlichen Veranstaltungen der Schule erhoben worden sind, und nur in dem Umfang, in dem sie für die Entscheidungen der Schule oder der Schulbehörden oder deren Vorbereitung zwingend erforderlich sind. An die Jugendbehörden und die Jugendgerichtshilfe, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.

(3) Die Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. An Ausbildungsbetriebe dürfen personenbezogene Daten von Berufsschülern übermittelt werden, soweit es zur Gewährleistung des Ausbildungserfolgs erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten von Schülern an Dritte übermittelt werden, soweit dies zur privaten Rechtsverfolgung erforderlich ist.

(4) Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schüler die Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht nach §16 des Berliner Datenschutzgesetzes auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit der Schulleiter deren Zustimmung nicht für erforderlich hält.

(5) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen müssen schulaufsichtlich genehmigt werden. Personenbezogene Daten dürfen zum Zweck eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nur mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. §6 Abs. 2 sowie §30 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten entsprechend. Die nach Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt werden. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(6) Das für Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

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§10 a Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der allgemeinen Schule umfaßt auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Diese besuchen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die allgemeine Schule oder die ihrem Förderbedarf entsprechende Sonderschule.

(2) Das gemeinsame Ziel der allgemeinen Schulen einschließlich der berufsbildenden und der Sonderschulen muß es sein, an der Integration von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken.

(3) Der sonderpädagogische Förderbedarf wird von der Schulaufsicht auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses festgestellt. Er orientiert sich an Art, Grad und Umfang der Behinderung des Schülers oder der Schülerin.

(4) Die Wahl zwischen der allgemeinen Schule und der Sonderschule obliegt in der Grundschule und in der Oberschule den Erziehungsberechtigten, mit Ausnahme geistig und schwermehrfachbehinderter Schüler und Schülerinnen in der Oberschule. Die Schulaufsicht darf nur dann dieser Wahl nicht entsprechen, wenn sie nach eingehender Beratung mit dem Förderausschuß zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler oder die Schülerin in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden kann. Entsprechendes gilt nach der Aufnahme in die allgemeine Schule, insbesondere für den Übergang in den Sekundarbereich I.

(5) Folgende Maßnahmen dienen der Durchsetzung der Integration in der Sekundarstufe I:

1. die Durchführung eines landesweiten Schulversuchs zur Integration geistig und schwermehrfachbehinderter Schüler und Schülerinnen in der Sekundarstufe I,

2. die Durchführung eines landesweiten Schulversuchs in der Sekundarstufe I zur beruflichen Vorbereitung und Eingliederung von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und

3. abweichende Organisationsformen bei zieldifferenter Integration.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zu treffen, insbesondere über

1. die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Art des Förderbedarfs sowie des Verfahrens unter Beachtung zielgleicher und zieldifferenter Integration,

2. die Aufgaben und die Zusammensetzung des Förderausschusses,

3. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule für Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf bei gemeinsamer Erziehung,

4. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule in den unterschiedlichen Arten der Sonderschule und Sonderschuleinrichtungen.

(7) Das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten in der Sekundarstufe I nach Absatz 4 wird schrittweise verwirklicht. Die Beschulung von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule erfordert eine entsprechende personelle, räumliche und sachliche Ausstattung und steht unter dem Vorbehalt, daß der Haushaltsplan dafür entsprechende Stellen und Mittel vorsieht.

Zuletzt geändert:
am 18.02.97

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