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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus Rundfungebührenstaatsvertrag

§ 3 Anzeigepflicht.

(1) Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Entsprechendes gilt für einen Wohnungswechsel. In den Fällen des § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 besteht keine Anzeigepflicht.

(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,

2. Geburtsdatum,

3. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

4. gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,

5. Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen,

6. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,

7. Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,

8. Rundfunkteilnehmernummer und

9. Grund der Abmeldung (Haushaltsauflösung oder sonstige Ereignisse).

(3) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 2 genannten Daten nur für die ihr im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen. Werden erstmals die Daten in einer automatisierten Datei gespeichert, ist der Rundfunkteilnehmer nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts darauf hinzuweisen.

(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich eine andere Stelle mit der Entgegennahme der Anzeige beauftragen; diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekanntzumachen.

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Zuletzt geändert:
am 16.02.97

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