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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG)(Auszug)

Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325)

§ 10 Datenschutzverordnungen

(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen oder Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der am Fernmeldeverkehr oder am Postverkehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juristische Personen, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich. Insoweit finden die §§ 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, die Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist

1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen Telekommunikations- und Informationsdienstieistungen, nämlich für

a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses,

b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,

c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte für Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen einschließlich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen entfallenden Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang einzuräumen,

d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Fernmeldeanlagen,

Seitenanfang e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes und seiner Einrichtungen sowie der Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatentbeständen die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen enthalten,

2. für das bedarfsgerechte Gestalten von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen; dabei dürfen Daten des Anrufenden nur mit dessen Einwilligung verwendet und müssen Daten des Angerufenen unverzüglich anonymisiert werden,

3. auf schriftlichen Antrag eines Kunden zum Zwecke

a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen ihm insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluß hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,

b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem Kunden werden die Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich Name und Anschrift des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über die Auskunftserteilung nachträglich informiert,

4. um gemäß § 14a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Nachrichteninhalte zu verarbeiten.

Es dürfen nur die näheren Umstände des Fernmeldeverkehrs erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Nachrichteninhalte dürfen nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 sowie für Maßnahmen zum Aufklären und Unterbinden der in Satz 1 Nr. 1e genannten Handlungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 e gilt dies nur, soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Nachrichteninhalten im Einzelfall unerläßlich ist. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation und die zuständige Datenschutzkontrollbehörde sind über die Durchführung einer Maßnahme unter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist.

(3) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnungen dürfen Unternehmen und Personen, die Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist zur betrieblichen Abwicklung der Postdienste, nämlich für

1. das Begründen und Ändern eines Vertragsverhältnisses,

2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,

3. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie den Nachweis der Richtigkeit der Entgelte für Postdienstleistungen.

(4) Ferner dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, Durchführung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben,

1. an die zuständigen Stellen übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist; § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend,

2. verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat.

Zuletzt geändert:
am 19.02.97

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