e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen
und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes
und seiner Einrichtungen sowie der Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen,
sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach näherer
Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatentbeständen
die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine
mißbräuchliche Inanspruchnahme von Telekommunikations-
und Informationsdienstleistungen enthalten,
2. für das bedarfsgerechte Gestalten von Telekommunikations-
und Informationsdienstleistungen; dabei dürfen Daten des
Anrufenden nur mit dessen Einwilligung verwendet und müssen
Daten des Angerufenen unverzüglich anonymisiert werden,
3. auf schriftlichen Antrag eines Kunden zum Zwecke
a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen ihm
insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem
Anschluß hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in
der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und
Anrufen bei Personen, Behörden und Organisationen in sozialen
oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer von einer
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich
anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische
Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die
selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen
unterliegen, mitgeteilt werden,
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem
zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat,
das Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem
Kunden werden die Rufnummern der Anschlüsse sowie die von
diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich
Name und Anschrift des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben,
wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit
ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht
auf andere Weise ausgeschlossen werden kann; grundsätzlich
wird der Anschlußinhaber über die Auskunftserteilung
nachträglich informiert,
4. um gemäß § 14a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
Nachrichteninhalte zu verarbeiten.
Es dürfen nur die näheren Umstände des Fernmeldeverkehrs
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Nachrichteninhalte dürfen
nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 sowie für Maßnahmen
zum Aufklären und Unterbinden der in Satz 1 Nr. 1e genannten
Handlungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Im Fall des
Satzes 1 Nr. 1 e gilt dies nur, soweit die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung von Nachrichteninhalten im Einzelfall unerläßlich
ist. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation und
die zuständige Datenschutzkontrollbehörde sind über
die Durchführung einer Maßnahme unter Mitteilung des
zugrundeliegenden Sachverhalts unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Der Betroffene ist zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich
ist.
(3) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnungen dürfen
Unternehmen und Personen, die Postdienstleistungen erbringen oder
an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, die Daten
natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit es erforderlich ist zur betrieblichen Abwicklung
der Postdienste, nämlich für
1. das Begründen und Ändern eines Vertragsverhältnisses,
2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,
3. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Auswerten
sowie den Nachweis der Richtigkeit der Entgelte für Postdienstleistungen.
(4) Ferner dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz
1 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die
sie für die Begründung, Durchführung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses erhoben haben,
1. an die zuständigen Stellen übermitteln, soweit dies
für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist; § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend,
2. verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung,
Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 Satz
1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen und Personen erforderlich
ist und der Kunde nicht widersprochen hat.
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