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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus dem Berliner Meldegesetz

§1 Aufgaben und Zuständigkeiten der Meldebehörde

(1) Die Meldebehörde hat Daten über die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnhaften Einwohner und deren Wohnungen zu registrieren, um

a) die für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen erforderlichen Grunddaten (§2 Abs. 1) feststellen und nachweisen zu können,

b) bestimmte Daten für Aufgaben, die unmittelbar an die Identität und Wohnung anknüpfen (§2 Abs. 2), feststellen und nachweisen zu können,

c) nicht-öffentlichen Stellen Auskünfte nach Maßgabe der §§28 und 29 erteilen zu können.

(2) Meldebehörde ist das Landeseinwohneramt Berlin. Zuständig für An- und Abmeldungen sind die ihm zugeordneten Melde stellen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Meldebehörde ein Melderegister. Dieses enthält Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder der Meldebehörde sonst amtlich bekannt werden.

(4) Für die in §2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Daten nimmt das für die Wohnung des Einwohners örtlich zuständige Bezirksamt die Aufgaben der Meldebehörde wahr.

(5) Die Meldebehörde darf personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder sonst nutzen.

§2 Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichert die Meldebehörde folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. akademische Grade,
5. Ordensnamen/ Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
9. Staatsangehörigkeit,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, die durch die Finanzbehörden Berlins Steuern erhebt,
11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
12. Tag des Ein- und Auszugs,
13. Familienstand,
14. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/ Passes,
17. Übermittlungssperren,
18. Sterbetag und -ort.

(2) Die Meldebehörde darf folgende weitere Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:

1. bei deutschen Einwohnern über 17 Jahre:

a) die Tatsache, daß der Einwohner vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

b) die Leistung von Unterstützungsunterschriften, Wahlbewerbungen, die Eintragung in Wählerlisten im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429/ GVBl. 1981 S. 470) und frühere Aufenthaltsverhältnisse, soweit sie zur Ermittlung des Wahlrechts erforderlich sind,

zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerbegehren,

2. die Tatsache, daß eine Lohnsteuerkarte erforderlich ist, gegebenenfalls weitere steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 10 des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege und Stiefeltern)

zum Zwecke der Ausstellung der Lohnsteuerkarte,

3. bei deutschen Einwohnern:

die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen worden ist,

zum Zweck der Ausstellung von Pässen,

4. bei deutschen Einwohnern: die Tatsache, daß der Einwohner vom Amt eines Schöffen oder eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist, zur Aufstellung von Vorschlagslisten für Schöffen und für ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

5. bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen: die Tatsache, daß auf Antrag ein Familienbuch angelegt worden ist, den Tag und Ort der Eheschließung und den Geburtsnamen des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, zur Durchführung des Personenstandsgesetzes,

6. Name und Anschrift des Wohnungsgebers zur Erfassung der nach §13 mitwirkungspflichtigen Personen,

7. bei Zuzug in den Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes: letzte Meldung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes in den letzten fünf Jahren, gegebenenfalls wo und wann, zur Durchführung des Rückmeldeverfahrens,

8. bei der Abmeldung: künftige Wohnung oder Verbleib zur Feststellung und zum Nachweis der Wohnung oder des Verbleibs vor Eingang der Rückmeldung,

9. für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ende des Jahres der Anfrage: die Tatsache von Aufenthaltsanfragen von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, das Datum der Anfragen und die Bezeichnung der anfragenden Stellen zur Beantwortung dieser Aufenthaltsanfragen,

10. erwerbstätig/ nicht erwerbstätig zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.

(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.

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§11 Allgemeine Meldepflicht

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche anzumelden. Neugeborene sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung besitzt, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt, wenn er innerhalb der Frist des Satzes 1 im Land Berlin eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt nicht, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne daß gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird. §18 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Entmündigte obliegt die Meldepflicht dem Vormund, für Personen, für die ein Pfleger bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, neben dem Pflegling dem Pfleger.

(4) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unabhängig von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und von privatrechtlichen Beziehungen des Meldepflichtigen zu der Wohnung.

§13 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken (Nebenmeldepflichtiger). Er hat den Meldeschein (§15) neben dem Meldepflichtigen zu unterschreiben oder dem Meldepflichtigen den Einzug oder den Auszug in anderer Weise schriftlich zu bestätigen.

(2) Zur Unterschrift unter den Meldeschein oder zur anderweitigen schriftlichen Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs hat der Meldepflichtige dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten seinen Vor- und Familiennamen, die Anzahl der ein- oder ausziehenden Personen und den Tag des Einzugs oder des Auszugs bekanntzugeben.

(3) Verweigert der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter die Mitwirkung oder erhält sie der Meldepflichtige aus anderen Gründen nicht innerhalb der Frist des §11, hat der Meldepflichtige dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(4) Unterläßt der Meldepflichtige die Anmeldung oder die Abmeldung innerhalb der Frist des §11, ist der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter berechtigt, den Einzug oder den Auszug der Meldebehörde anzuzeigen.

§14 Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde

Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Meldepflichtige die Auskünfte zu geben, die für die ordnungsgemäße Führung des Melderegisters benötigt werden, und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§17 Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(3) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mit zuteilen, welche weiteren Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes er hat und welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen, wenn sich seine neue Hauptwohnung im Land Berlin befindet.

§25 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes die Daten nach §2 Abs. 1 übermitteln. Werden Daten des Satzes 1 für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppen nur die in Satz 1 genannten Daten zugrundegelegt werden.

(2) Die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des §2 Abs. 1 an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger 1. ohne Kenntnis der Hinweise zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und 2. die Hinweise beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Erhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Hin weise erforderlich sind, abgesehen werden muß.

(3) Die Übermittlung von Daten und Hinweisen nach §2 Abs. 2 ist zulässig zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

(4) Bei einer Übermittlung an Strafermittlungs-, Strafverfolgungs-, Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsbehörden oder eine Verfassungsschutzbehörde entfällt die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach §6 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht bei der Übermittlung von Daten des §28 Abs. 1.

(5) Das Datum des §2 Abs. 1 Nr. 10 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 übermittelt werden; §27 bleibt unberührt.

(6) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

§26 Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes sind zulässig, soweit dies durch Bundes oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. §25 gilt entsprechend.

(2) Soweit regelmäßige Datenübermittlungen nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz geregelt sind, bestimmt der Senator für Inneres durch Rechtsverordnung, welche der in §2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 10 genannten Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin oder anderer Länder regelmäßig übermittelt werden; hierbei sind Anlaß und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.

(3) Als regelmäßige Datenübermittlung nach diesem Gesetz gilt auch die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten durch andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Die Einrichtung solcher Verfahren ist nur zulässig, soweit die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger erforderlich sind und das Bereithalten der Daten zum Abruf durch den Empfänger unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Zuverlässigkeit des Abrufs im Einzelfall kontrolliert werden kann.

§27 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer im Land Berlin wohnenden Mitglieder übermitteln:

1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. akademische Grade,
4. Ordensnamen,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeit,
8. Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs,
9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
10. Zahl der minderjährigen Kinder,
11. Übermittlungssperren,
12. Sterbetag und -ort.

(2) Die Meldebehörde darf der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ferner die in Absatz 1 genannten Daten von denjenigen ebenfalls im Land Berlin wohnenden Familienangehörigen ihrer Mitglieder übermitteln, die dieser Religionsgesellschaft nicht angehören; sie darf dabei auch mitteilen, zu welcher öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft diese Familienangehörigen gehören. Familienangehörige nach Satz 1 sind Ehegatten und minderjährige Kinder der Mitglieder sowie Eltern minderjähriger Mitglieder. Die Familienangehörigen der Mitglieder können verlangen, daß ihre Daten nicht übermittelt werden; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach §11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Der Senator für Inneres stellt im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften zuständigen Mitglied des Senats fest, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz erfüllt sind; zuvor ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.

(4) Bei Einwohnern, die aus den in §1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, sind dem kirchlichen Suchdienst folgende Daten zu übermitteln:

1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. gegenwärtige Anschriften,
6. Anschrift vom 1. September 1939.

§28 Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in §25 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. akademische Grade,
4. gegenwärtige Anschriften,
5. die Tatsache, daß der Einwohner verstorben ist.

Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):

1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Vor- und Familiennamen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. gesetzlicher Vertreter,
8. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt wer den, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Die Gruppe darf nur nach folgenden Merkmalen bestimmt werden:

1. Familiennamen,
2. akademische Grade,
3. Alter,
4. Geschlecht,
5. Staatsangehörigkeit,
6. gegenwärtige und frühere Anschriften in Berlin,
7. Tag des Ein- und Auszugs,
8. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
9. minderjährige Kinder.

Bei der Auskunft dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe nur die in Nr. 1, 2 und 6 genannten Daten und der Vorname, bei minderjährigen Kindern auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters mitgeteilt werden. Anschriften gemäß §20 Abs. 2, §21 und §22 dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Meldebehörde legt den Antrag auf Gruppenauskunft dem Senator für Inneres zur Entscheidung vor, der über das Vorliegen des öffentlichen Interesses entscheidet.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Meldebehörde kann nach Ablauf einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen, daß der Betroffene die Tatsachen erneut glaubhaft macht; die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre.

(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Die Auskunftssperre ist zu befristen; die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Die Auskunftssperre ist auf einzelne der in Absatz 2 genannten Daten zu beschränken, wenn das berechtigte Interesse nur für diese Daten nachgewiesen wird.

(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach §61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2. in den Fällen des §1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des §5 Abs. 1 und des §10 Abs. 2 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654/ GVBl. S. 2171).

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Melderegisterauskünfte an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.

§29 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Zusammenhang mit Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten sowie Trägern eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade und gegenwärtige Anschriften von Wahl berechtigten erteilen. Entsprechende Auszüge aus dem Melderegister können nach Altersgruppen geordnet werden. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt wer den. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; hierauf sind sie bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung hinzu weisen, wobei Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können. Die Auskünfte und Auszüge dürfen von den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu vernichten. Die Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber müssen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben. Die Meldebehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Auszüge mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicher zustellen, daß die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 5 nachkommen. §28 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 5 bis 8 gelten auch für die Träger eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens.

(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene in diese Auskunft eingewilligt hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in §28 Abs. 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. §28 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über

1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. akademische Grade,
4. gegenwärtige Anschriften, jedoch nicht Anschriften gemäß §20 Abs. 2, §21 und §22,

sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf ist er bei der Anmeldung hinzuweisen. §28 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert:
am 16.02.97

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