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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus LfVG

§ 6 Begriffsbestimmungen

(1) Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sind politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen, Personenzusammenschlüssen ohne feste hierachische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) oder Einzelpersonen gegen die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Schutzgüter. Für eine Organisation oder einen Personenzusammenschluß ohne feste hierarchische Organisationsstruktur (unorganisierte Gruppe) handelt, wer sie in ihren Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einer oder für eine Organisation oder in einem oder für einen Personenzusammenschluß ohne feste hierarchische Organisationsstruktur (unorganisierte Gruppe) handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

(2) Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind solche, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen. Hierzu gehören.

1 . das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

5. die Unabhängigkeit der Gerichte,

6. der Ausschluß jeder Gewalt und Willkürherrschaft und

7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,

2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.

(4) Auswärtige Belange im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nur gefährdet, wenn innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Gewalt ausgeübt oder durch Handlungen vorbereitet wird und diese sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richten.

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§ 16 Dateianordnungen

(1) Für jede automatisierte Datei beim Landesamt für Verfassungsschutz sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf, im Benehmen mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei,

2. Zweck der Datei,

3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherungen, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

4. Eingabeberechtigung,

5. Zugangsberechtigung,

6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,

7. Protokollierung,

8. Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem,

9. Inhalt und Umfang von Textzusätzen, die der Erschließung von Akten dienen.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung seiner Dateien zu prüfen.

§ 27 Übermittlung von Informationen an das Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Die Behörden des Landes und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekanntgewordenen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, über Bestrebungen nach § 5 Abs. 2, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, und über geheimdienstliche Tätigkeiten. Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekanntgewordene Informationen über Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann von jeder der in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen verlangen, daß sie ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Es dürfen nur die Informationen übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bereits bekannt sind.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Informationen, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Satz 1 übermittelten Informationen findet der Absatz 3, auf die dazugehörenden Unterlagen findet der Absatz 4 des § 7 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechende Anwendung.

(5) Vorschriften zur Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner in § 5 genannten Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall sind die Informationen gesperrt und entsprechend zu kennzeichnen.

(7) Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht besondere Regelungen über die Dokumentation treffen, haben das Landesamt für Verfassungsschutz und die übermittelnde Stelle die Informationsübermittlung aktenkundig zu machen.

§ 34 Geheimhaltung

Die Öffentlichkeit wird durch einen Beschluß des Ausschusses ausgeschlossen, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines einzelnen dies gebieten. Sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Mitglieder des Ausschusses zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen dabei bekanntgeworden sind. Das gleiche gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuß. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann von dem Ausschuß aufgehoben werden, soweit nicht berechtigte Interessen eines einzelnen entgegenstehen oder der Senat widerspricht; in diesem Fall legt der Senat dem Ausschuß seine Gründe dar.

Zuletzt geändert:
am 16.02.97

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