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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Gesetz über die Durchführung des Kabelpilotprojekts Berlin (Kabelpilotprojektgesetz - KPPG) (AuszuG)

Vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 964) (außer Kraft)

Zweiter Abschnitt - Nutzung der Kabelkommunikation

§ 7 Nuzungsformen

§ 8 Übertragungsformen

§ 9 Verteildienste

§ 10 Abrufdienste

§ 11 Angebote für geschlossene Teilnehmergruppen

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Zweiter Abschnitt Nutzung der Kabelkommunikation

§ 7 Nutzungsformen

Im Kabelpilotprojek-t Berlin kann das Breitbandkabel, auch im Verbund mit anderen Netzen, für alle Angebote genutzt

werden, deren Erprobung dem Versuchsziel entspricht. Dabei kann es sich handeln um die Übermittlung von

1. Bewegtbildern (mit Ton),

2. Ton,

3. Text (Schriftzeichen, Bildern und sonstigen Informationen, die auf dem Bildschirm dargestellt werden) oder

4. Daten.

§ 8 Übertragungsformen

Von der Kabelzentrale können dem Empränger Angebote übermittelt werden als

1. einfache Verteildienste,

2. Verteildienste auf Abruf,

3. Abrufdienste.

§ 9 Verteildienste

(1) Bei Verteildiensten hat der Ernpfänger keinen Einfluß auf Beginn und Verlauf der Übermittlung.

(2) Einfache Verteildienste werden allen an das Kabel angeschlossenen Haushalten übermittelt.

(3) Verteildienste auf Abruf werden an die Teilnehmer übermittelt, die sie bei der Projektgesellschaft bestellt haben. Sie können verschlüsselt an alle angeschlossenen Haushalte übermittelt werden, wenn die Entschlüsselung nur bei den Teilnehmern erfolgt, die den Verteildienst bestellt haben.

(4) Rundfunkprogramme der Stufe 1 werden als einfache Verteildienste übermittelt.

(5) Das Programmangebot der Stufe 2 wird in der Anlaufphase als einfacher Verteildienst, in der zweiten Phase als Verteildienst auf Abruf übermittelt.

(6) Angebote der Stufe 3 werden als Verteildienste auf Abruf den Teilnehmern übermittelt, die das jeweilige Angebot bestellt haben; hierbei können einzelne Angebote im Rahmen des Versuchszwecks zu Angebotspaketen zusammengefaßt werden.

(7) Ein Verteildienst auf Abruf, in der Anlaufphase auch ein einfacher Verteildienst, darf beschränkt auf Teile des Versuchsgebietes übermittelt werden, wenn dies dem Versuchszweck entspricht.

§ 10 Abrufdienste

(1) Bei Abrufdiensten werden Beginn und Verlauf der Übermittlung aufgrund des Abrufs festgesetzt.

(2) Die Übermittlung kann gleichzeitig an mehrere Teilnehmer erfolgen. Ist aufgrund von Abrufen ein Übermittlungszeitpunkt festgesetzt, kann das Angebot auch anderen Teilnehmern übermittelt werden, die es bis zu diesem Zeitpunkt abgerufen haben.

(3) Für Verteildienste auf Abruf, die als Ergänzung zu einem Abrufdienst veranstaltet werden und nur an die Teilnehmer übermittelt werden, die sie im Rahmen des Abrufdienstes abgerufen haben, gelten die Vorschriften für

Abrufdienste.

§ 11 Angebote für geschlossene Teilnehmergruppen

Verteildienste auf Abruf und Abrufdienste können an geschlossene Teilnehmergruppen übermittelt werden, wenn sie durch gemeinsame berufliche, ideelle oder vergleichbare persönliche Merkmale untereinander und durch vertragliche, mitgliedschaftliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen mit dem jeweiligen Anbieter verbunden sind und sich das Angebot inhaltlich auf diese Merkmale bezieht.

Zuletzt geändert:
am 26.02.97

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