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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus dem Berliner Datenschutzgesetz

§ 4: Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Entsprechendes gilt für Daten über Verstorbene, es sei denn, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht mehr beeinträchtigt werden können.

(2) Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

1 . Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,

2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger,

3. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,

4. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder daß der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,

5. Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,

6. Löschen das Beseitigen gespeicherter Daten,

7. Nutzen jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1 . datenverarbeitende Stelle jede Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten läßt; nimmt diese unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahr, gilt diejenige Organisationseinheit als datenverarbeitende Stelle, der die Aufgabe zugewiesen ist;

2. Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die in den Fällen der Nummer 1 im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Auftrag tätig werden ;

3. eine Datei eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei);

4. eine Akte jede sonstigen amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger.

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§ 5: Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Jede Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die für sich oder im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Beachtung der in Absatz 3 genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Die Art und Weise der Maßnahmen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.

(2) Werden personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien oder Akten verarbeitet, so sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung zu verhindern.

(3) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, so sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,

1 . Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),

2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),

3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),

4. die Benutzung von Datenverarbeitungssystemen mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte zu verhindern (Benutzerkontrolle),

5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),

6. aufzuzeichnen, an welche Stellen wann welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind (Übermittlungskontrolle),

7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),

8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

9. zu gewährleisten, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern diese nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

(4) Der Senat setzt durch Rechtsverordnung die in Absatz 2 und 3 genannten Anforderungen nach dem jeweiligen Stand der Technik fest. Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Durchführung dieses Gesetzes gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

§ 6: Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

1. dieses Gesetz oder

2. eine besondere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder

3. der Betroffene eingewilligt hat.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt nur, wenn die Rechtsvorschrift einen diesem Gesetz vergleichbaren Datenschutz gewährleistet.

(2) Werden aufgrund einer Rechtsvorschrift des Bundes personenbezogene Daten verarbeitet, ohne daß die Verarbeitung im einzelnen geregelt ist, finden die §§ 13-15 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(3) Wird die Datenverarbeitung auf die Einwilligung des Betroffenen gestützt, so ist dieser in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten sowie den Zweck der Übermittlung. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß er die Einwilligung verweigern kann.

(4) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist der Betroffene darauf schriftlich besonders hinzuweisen.

(5) Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Androhung ungesetzlicher Nachteile oder durch fehlende Aufklärung bewirkt wurde.

§ 9: Erforderlichkeit

(1) Nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Gesetz der datenverarbeitenden Stelle zugewiesenen Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist.

(2) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, so sind die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung derjeweiligen Aufgabe erforderlich sind, über Absatz 1 hinaus zulässig. Diese Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

§ 10: Erheben

(1) Personenbezogene Daten sind unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben.

(2) Werden Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist er in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden Daten bei dem Betroffenen auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht erhoben, so ist er auf die Rechtsgrundlage hinzuweisen. lm übrigen ist er darauf hinzuweisen, daß er die Auskunft verweigern kann. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, so ist er über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

(3) Bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen Daten im Einzelfall ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,

2. der Betroffene in diese Form der Erhebung eingewilligt hat oder

3. eine rechtzeitige Kenntnisgabe an den Betroffenen nicht möglich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden könnten.

(4) Beim Betroffenen und bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen Daten ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dieses vorsieht.

(5) Werden Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, so ist er davon zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung umfaßt die Angabe der Rechtsgrundlage und die in Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgesehene Aufklärung.

§ 11: Zweckbindung

(1) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind. Personenbezogene Daten, von denen eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.

(2) Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken weiterverarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, so ist dies nur zulässig, wenn eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 vorliegt.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachen nicht oder nur mit unvertretbar großem Aufwand möglich ist, so tritt an die Stelle der Trennung ein Verwertungsverbot nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Daten, die nicht dem Zweck der jeweiligen Verarbeitung dienen.

(4) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist. Zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen personenbezogene Daten nur verwendet werden, wenn dies unerläßlich ist und schutzwürdige Belange des Betroffenen dem nicht entgegenstehen ; zu Test- und Prüfungszwecken dürfen personenbezogene Daten nicht verwendet werden.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

§ 15: Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf personenbezogener Daten durch Dritte darf durch Behörden oder sonstige öffentliche Stelien nur eingerichtet werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich zuläßt. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(2) Der Senat setzt durch Rechtsverordnung die Einzeiheiten bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren fest. Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(3) Personenbezogene Daten dürfen für Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zum automatisierten Abruf nicht bereitgehalten werden ; dieses gilt nicht für den Betroffenen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offenstehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.

§ 16: Auskunft und Benachrichtigung

(1) Werden personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert, so ist dem Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,

2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre.

(2) Werden personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei gespeichert, so ist der Betroffene von dieser Tatsache schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfaßt einen Hinweis auf die Dateibeschreibung nach § 19 Abs. 2 sowie die Meldung zum Dateienregister nach § 25 Abs. 1 außer in den Fällen des § 25 Abs. 1 Sätze 5 und 7. Die Benachrichtigung kann zusammen mit der Erhebung erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datensicherung gespeichert sind.

(4) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann der Betroffene bei der datenverarbeitenden Stelle Einsicht in die Akten verlangen. Werden die Akten zur Person des Betroffenen geführt, so hat er sie zu bezeichnen. Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, so hat er Angaben zu machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nach verschiedenen Zwecken auch durch Vervielfältigen und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhäitnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fali ist dem Betroffenen Auskunft nach Absatz 1 zu erteilen. im übrigen kann mit Einwllligung des Betroffenen statt Einsicht Auskunft gewährt werden. § 29 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß die dort gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen ; die wesentlichen Gründe sind dem Betroffenen im einzeinen mitzuteilen. Die Entscheidung trifft der Leiter der datenverarbeitenden Stelle oder dessen Stellvertreter. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er sich an den Berliner Datenschutzbeauftragten wenden kann. Die datenverarbeitende Stelle muß dem Datenschutzbeauftragten die Gründe der Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung darlegen.

§ 19: Durchführung des Datenschutzes, Dateibeschreibung und behördliche Datenschutzbeauftragte

(1) Die datenverarbeitenden Stellen, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 auch die jeweiligen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, und die Aufsichtsbehörden haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gewährleistet ist.

(2) Die datenverarbeitenden Stellen haben für jede Datei in einer Beschreibung schriftlich festzulegen

1. die Bezeichnung der Datei und ihre Zweckbestimmung,

2. die Art der gespeicherten Daten und die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung,

3. den Kreis der Betroffenen,

4. die Art regelmäßig zu übermitteinder Daten, ihre Empfänger und die Herkunft regelmäßig empfangener Daten,

5. Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten,

6. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 5 und

7. bei automatisierten Verfahren die Betriebsart des Verfahrens, die Art der Geräte, die Stellen, bei denen sie aufgestelit sind, und das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf nichtautomatisierte Dateien, aus denen keine Daten an Dritte übermitteit werden, und auf Dateien, die bei automatisierter Verarbeitung ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.

(4) Die datenverarbeitende Stelle oder die iihrem Auftrag tätige Stelle ist verpflichtet, in einem Verzeichnis der Geräte, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, festzulegen

1. den Typ und die Art der Geräte,

2. den Hersteller,

3. die Anzahl und den Standort der Geräte,

4. das verwendete Betriebssystem,

5. die Möglichkeiten zur Datenfernverarbeitung und Datenübertragung und

6. verwendete Standard- und Anwenderprogramme.

Das Verzeichnis ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten. Weitere in das Verzeichnis aufzunehmende Angaben über die Ausstattung der Geräte und deren Verwendung bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(5) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellen die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Datenschutzbeauftragte (behördliche Datenschutzbeauftragte). Für sie gelten die §§ 36 und 37 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 22: Rechtsstellung

(1) Der Datenschutzbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Der Datenschutzbeauftragte wird als oberste Landesbehörde eingerichtet; er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses.

(3) Der Datenschutzbeauftragte darf neben seinem Amt kein weiteres besoldetes Amt und kein Gewerbe ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgeit außergerichtliche Gutachten abgeben. Seine Rechtsstellung wird im übrigen durch Vertrag geregelt.

(4) Der Datenschutzbeauftragte ist berechtigt und kann von der Mehrheit des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses verpflichtet werden, vor dem Parlament oder dem betreffenden Ausschuß zerscheinen und zu reden.

§ 24: Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. Zu diesem Zweck kann er Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben; insbesondere kann er den Senat und einzelne Mitglieder des Senats sowie die übrigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind die Gerichte, soweit sie nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Setzen Gerichte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatische Datenverarbeitungsanlagen ein, so unterliegt unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verfahren der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten.

(3) Der Datenschutzbeauftragte beobachtet die Auswirkungen der automatischen Datenverarbeitung auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsbefugnisse der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dahingehend, ob sie zu einer Beschränkung der Kontrollmöglichkeiten durch das Abgeordnetenhaus oder die Bezirksverordnetenversammlungen führen. Er kann Maßnahmen zum Schutz gegen derartige Auswirkungen anregen. Der Datenschutzbeauftragte ist über die Einführung neuer Automationsvorhaben im Bereich der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu informieren.

(4) Der Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Bund und in den Ländern zuständig sind, und mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zusammen. Er ist berechtigt, an andere Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Er ist ferner berechtigt, für diese Stellen auf ihr Ersuchen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten zu erheben und sie an diese Stellen zu übermitteln.

(5) Der Datenschutzbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden Anfragen, Hinweise und Beratungsersuchen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist. Er darf im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein datenschutzrechtlicher Mangel besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. Soweit der Datenschutzbeauftragte von seinem Strafantragsrecht nach § 32 Abs. 3 Gebrauch macht, ist er befugt, der Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zu übermittein, soweit dies zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist.

§ 25: Dateienregister

(1) Der Datenschutzbeauftragte führt ein Register der Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden, und der Geräte, mit denen diese Daten verarbeitet werden. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die von ihnen betriebenen Dateien und die verwendeten Geräte beim Datenschutzbeauftragten anzumelden Dazu legen sie dem Datenschutzbeauftragten die Dateibeschreibungen und Geräteverzeichnisse nach § 19 Abs. 2 und 4 vor. Die Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei, soweit diese nicht Ordnungsaufgaben wahrnimmt, sowie der Landesfinanzbehörden, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung in Dateien speichern, können in einem besonderen Register geführt werden. Diese Dateien werden auf Antrag der genannten Behörden nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung der Dateien in dieses besondere Register aufgenommen. Dateien der Anstalten nach § 2 Abs. 2 werden im besonderen Register geführt. Satz 2 findet auf die besonderen Register keine Anwendung.

(2) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 28: Unterstützung

(1) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrerAufgaben zu unterstützen. lhnen sind dabei insbesondere

1 . Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,

2. die in Nummer 1 genannten Unterlagen und Akten herauszugeben,

3. jederzeit Zutritt in alie Diensträume zu gewähren.

Satz 2 gilt für die in § 25 Abs. 1 Satz 5 genannten Behörden nicht, soweit das jeweils zuständige Mitglied des Senats im Einzelfall feststellt, daß die Einsicht in die Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet. Auf Antrag des Datenschutzbeauftragten hat die Senatsverwaltung dies im zuständigen Ausschuß des Abgeordnetenhauses in geheimer Sitzung zu begründen. Die Entscheidung des Ausschusses kann veröffentlicht werden.

(2) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht.

§ 29: Berichte und Gutachten

(1) Auf Anforderung des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat der Datenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.

(2) Außerdem hat er dem Abgeordnetenhaus und dem Regierenden Bürgermeister jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Der Regierende Bürgermeister führt eine Stellungnahme des Senats zu dem Bericht herbei und legt diese regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berichts dem Abgeordnetenhaus vor.

(3) Auf Ersuchen des Abgeordnetenhauses, des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat der Datenschutzbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenkreis unmittelbar betreffen, nachzugehen. Der Datenschutzbeauftragte kann sich jederzeit an das Abgeordnetenhaus wenden.

§ 30: Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung dürfen datenverarbeitende Stellen personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nur für bestimmte Forschungsarbeiten übermitteln,

1 . soweit dessen schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden, oder

2. wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

Die Übermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle; dies gilt nicht für die Anstalten nach § 2 Abs. 2. Die Zustimmung muß den Empfänger, die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, den Kreis der Betroffenen und das Forschungsvorhaben bezeichnen und ist dem Berliner Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.

(2) Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern, die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.

(3) Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 übermittelten Daten zu anderen als Forschungszwecken ist unzulässig. Die nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen weiterübermittelt werden.

(4) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn sich der Empfänger verpflichtet, die Vorschriften der Absätze 2 und 3 einzuhalten, und sich der Kontrolle des Berliner Datenschutzbeauftragten unterwirft.

(5) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn

a) der Betroffene eingewilligt hat oder

b) dieses für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die datenverarbeitende Stelle personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen selbst zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung verarbeiten.

Zuletzt geändert:
am 15.02.97

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