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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus Asylvfg

§ 16 Sicherung der Identität.

(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, es sei denn, daß er eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden.

(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.

(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruckblätter zum Zwecke der Identitätssicherung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung in Dateien.

(5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß dies zur Aufklärung einer Straftat führen wird, oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Unterlagen dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermißter Personen verwendet werden.

(6) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu vernichten

1 . nach unanfechtbarer Anerkennung,

2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung,

4. im Falle einer Einreiseverweigerung (§ 18 Abs. 2) oder einer Zurückschiebung (§ 18 Abs. 3) nach drei Jahren,

5. im übrigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens,

die entsprechenden Daten sind zu löschen.

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Zuletzt geändert:
am 15.02.97

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