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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus AGGVG

§ 22

(1) Richter, Staats- und Amtsanwälte sowie Rechtspfleger dürfen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auch eigene Geräte der Informations - und Kommunikationstechnik einsetzen. Der dienstaufsichtsführenden Stelle ist der beabsichtigte Einsatz der Geräte anzuzeigen. Eine Anmeldung nach § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes ist vorzunehmen.

(2) Die Geräte dürfen nur zur Verarbeitung von Daten laufender Verfahren genutzt werden. Nach Abschluß der Verfahren sind die Daten zu löschen oder zu anonymisieren.

(3) Soweit der Einsatz der Geräte auf Grund der Arbeitsbedingungen nicht in den Diensträumen erfolgt, sind die Dienstkräfte besonders auf die Verpflichtung hinzuweisen, den Datenzugriff Unbefugter zu verhindern. Der dienstaufsichtsführenden Stelle ist mitzuteilen, welche Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen werden. Die dienstaufsichtsführende Stelle kann zusätzliche Sicherungsmaßnahmen verlangen.

Zuletzt geändert:
am 19.02.97

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