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Verordnung über die Abgabe digitaler Angaben aus dem
Liegenschaftskataster (Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung
- LikaAbgabeV0)
Vom 12. Dezember 1995
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
17 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie Abs. 8 des Gesetzes über das
Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBI. S. 806), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 1995
(GVBI. S. 644), wird verordnet:
§ 1 Datenverarbeitungsverfahren
Für die Führung des Liegenschaftskatasters werden die
automatisierten Datenverarbeitungsverfahren Automatisiertes Liegenschaftsbuch
(ALB) und Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) eingesetzt.
§ 2 Abgabe auf maschinenlesbaren Datenträgern
(1) Aus dem Liegenschaftskataster dürfen auf Antrag
1. a) an Vermessungsstellen, Unternehmen der öffentlichen
Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasser-
und Abfallbeseitigung, andere Behörden, sonstige öffentliche
Stellen und Unternehmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
b) an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte
für die Verwaltung ihrer Liegenschaften
Flurstücks und Gebäudeangaben im Sinne des § 15
Abs. 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin,
2. a) an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und
Nutzungsberechtigte für die Verwaltung ihrer Liegenschaften
und
b) an die in der Anlage 1 aufgeführten Behörden, sonstigen
öffentlichen Stellen und Unternehmen für den in der
Anlage 1 bezeichneten Verwendungszweck
Eigentümerangaben im Sinne des § 16 des Gesetzes über
das Vermessungswesen in Berlin
auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert abgegeben
werden.
(2) Angaben nach Absatz 1 dürfen nicht abgegeben werden,
wenn dem Antragsteller diese Angaben für denselben Verwendungszweck
bereits nach § 3 zur Verfügung stehen. § 17 Abs.
5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gilt entsprechend.
(3) Die Koordinaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte
dürfen nur für graphische Darstellungen verwendet werden.
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in
Berlin bleibt unberührt.
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§ 3 Abgabe für Informationssysteme
(1) Für den Aufbau und die Aktualisierung von Informationssystemen,
die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden,
dürfen Flurstücks und Gebäudeangaben zur Verfügung
gestellt werden. Eigentümerangaben dürfen nur den Antragstellern,
die in der Anlage 2 als Empfänger aufgeführt sind, für
den in der Anlage 2 bezeichneten Verwendungszweck zur Verfügung
gestellt werden. Für die Aktualisierung dürfen auch
die in den automatisierten Datenverarbeitungsverfahren bei der
Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters entstehenden
Angaben zur Verfügung gestellt werden.
(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 4 Weitergabe an Dritte
Einem Empfänger kann auf Antrag die Weitergabe der in §
15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 des Gesetzes über
das Vermessungswesen in Berlin genannten Flurstücks und Gebäudeangaben
in unveränderter oder veränderter Form an Dritte erlaubt
werden.
§ 5 Datenschutzmaßnahmen
(1) Die Empfänger sind verpflichtet, die nach § 5 des
Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vorn 17. Dezember
1990 (GVBI. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Artikel
I des Gesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBI. S. 404), erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
(2) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
so gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember
1990 (BGBI. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 16 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. I S. 2325),
mit der Maßgabe, daß die für die Datenverarbeitung
im nichtöffentlichen Bereich zuständige Aufsichtsbehörde
die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz
auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 des Gesetzes über
das Vermessungswesen in Berlin handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
i. die Angaben entgegen dem bei der Abgabe der Angaben bestimmten
Verwendungszweck verwendet,
2. ohne Erlaubnis nach § 4 Flurstücks oder Gebäudeangaben
weitergibt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 1995
Senatsverwaltung für Bau und Wohnungswesen
Wolfgang N a g e 1
Anlage 1
lfd. Nr. | Empfänger |
Verwendungszweck Rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe
| Rechtsgrundlage |
1 | Senatsverwaltung für Bau und Wohnungswesen, zuständiges Referat für Katastererneuerung einschließlich der Geschäftsstelle der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe von SenBauWohn und
SenFin (rAG) | 1. Landesvermessung, Erneuerung des Liegenschaftskatasters, raumplanerische
und städtebauliche Vermessungsaufgaben
2. Vermögenszuordnung
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1. Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin
2. Vermögenszuordnungsgesetz
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2 | Senatsverwaltung für Bau und Wohnungswesen, zuständiges Referat für Vermessungen für öffentliche Verkehrswege und Ingenieurbauten |
Vermessungen für öffentliche Verkehrswege und Ingenieurbauten
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Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin |
3 | Senatsverwaltung für Bau und Wohnungswesen, zuständiges Referat für Grundstücks- und Geoinformationssysteme
| Benutzung des Liegenschaftskatasters, insbesondere bezirksübergreifende Auswertungen der automatisiert geführten Teile des Liegenschaftskatasters |
Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin |
4 | Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin |
Mitwirkung an der Erfüllung öffentlicher Vermessungsaufgaben
| Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin |
5 | Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin |
Vermessungen, die der Erfüllung eigener Aufgaben dienen |
Gesetz über das Vermessungswesen Berlin |
6 | Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, zuständiges Referat für Entwurf und Finanzierung von Bundesfern- und Stadtstraßen Bau und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Straßen von besonderer Bedeutung | Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz |
7 | Grundbuchämter in Berlin |
Führung des Grundbuchs | Grundbuchordnung |
8 | Finanzämter in Berlin, Bewertungs-/ Grundsteuerstellen; Oberfinanzdirektion Berlin, Abteilung St | 1. Erfassung der Grundstückseigentümer im Rahmen der Einheitsbewertung des Grundbesitzes 2. Erfassung der Grundstückseigentümer im Rahmen der Festsetzung der Grundsteuer |
1. Bewertungsgesetz 2. Grundsteuergesetz |
9 | Senatsverwaltung für Finanzen, zuständige Referate
für Angelegenheiten des Liegenschaftswesens, für Erbschaften,
für Grundstücksgeschäfte mit dem Bund und im Rahmen
der Industrie und Gewerbeansiedlung und für kommunale Vermögenssicherung
| An und Verkauf von Liegenschaften für das Land Berlin sowie
Erbschaften zugunsten des Landes Berlin | Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz, Landeshaushaltsordnung, Baugesetzbuch |
10 | Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz,
zuständiges Referat für Wasserbau und Gewässerunterhaltung |
Ausbau und Unterhaltung von Gewässern | Allgemeines Zuständigkeitsgesetz |
11 | Umweltämter in Berlin | 1. Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen 2. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen 3. Untersuchungen der Bodenschichten 4. Bekämpfung tierischer Schädlinge | 1. Bundesimmissionsschutzgesetz 2. Abfallgesetz 3. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 4. Bundesseuchengesetz |
12 | Stadtplanungsämter in Berlin | Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungssatzungen
und städtebauliche Gebote
| Baugesetzbuch, Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, Gesetz
zur Ausführung des, Baugesetzbuchs
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13 | Tiefbauämter in Berlin | 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und -veräußerung,
Planung von Tiefbaumaßnahmen
2. Ermittlung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen
3. Straßenaufsicht
4. Stellungnahmen zu Bauanträgen und Teilungsgenehmigungen
5. Ordnungsaufgaben
| 1. Landeshaushaltsordnung
2. Baugesetzbuch, Erschließungsbeitragsgesetz
3. Berliner Straßengesetz
4. Baugesetzbuch, Bauordnung für Berlin
5. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
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14 | Naturschutz und Grünflächenämter in Berlin | 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und -veräußerung,
Planung von Baumaßnahmen
2. Spielplatzentwicklungsplanung
3. Aufstellung von Landschaftsplänen, Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten
und Naturdenkmalen
4. Ordnungsaufgaben
5. Kleingartensanierungsplanung
| 1. Landeshaushaltsordnung
2. Kinderspielplatzgesetz
3. Berliner Naturschutzgesetz
4. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz, Berliner Naturschutzgesetz, Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün und Erholungsanlagen, Baumschutzverordnung
5. Bundeskleingartengesetz
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15 | Bau und Wohnungsaufsichtsämter in Berlin | 1. Bauaufsichtliche Verwaltungsverfahren
2. Ordnungsaufgaben
| 1. Bauordnung für Berlin
2. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
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16 | Landeseinwohneramt Berlin, zuständiges Referat für
verschiedene Ordnungsaufgaben | Ordnungsaufgaben im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen
Straßenreinigung
| Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
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17 | TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH | Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der von der Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu verwaltenden Liegenschaften
| Treuhandgesetz
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Anlage 2
lfd. Nr. | Empfänger |
Verwendungszweck Rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe
| Rechtsgrundlage |
1 | Finanzämter in Berlin, Bewertungs-/ Grundsteuerstellen; Oberfinanzdirektion Berlin, Abteilung St | 1. Einheitsbewertung des Grundbesitzes 2. Festsetzung der Grundsteuer |
1. Bewertungsgesetz 2. Grundsteuergesetz |
2 | Senatsverwaltung für Finanzen, zuständige Referate
für Angelegenheiten des Liegenschaftswesens, für Erbschaften,
für Grundstücksgeschäfte mit dem Bund und im Rahmen
der Industrie und Gewerbeansiedlung und für kommunale Vermögenssicherung
| An und Verkauf von Liegenschaften für das Land Berlin sowie
Erbschaften zugunsten des Landes Berlin | Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz, Landeshaushaltsordnung, Baugesetzbuch |
3 | Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz,
zuständiges Referat für Wasserbau und Gewässerunterhaltung |
Ausbau und Unterhaltung von Gewässern | Allgemeines Zuständigkeitsgesetz |
4 | Umweltämter in Berlin | 1. Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen 2. Vermeidung und Entsorgung von Abfällen 3. Untersuchungen der Bodenschichten 4. Bekämpfung tierischer Schädlinge | 1. Bundesimmissionsschutzgesetz 2. Abfallgesetz 3. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz 4. Bundesseuchengesetz |
5 | Stadtplanungsämter in Berlin | Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungssatzungen
und städtebauliche Gebote
| Baugesetzbuch, Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, Gesetz
zur Ausführung des, Baugesetzbuchs
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6 | Tiefbauämter in Berlin | 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und -veräußerung,
Planung von Tiefbaumaßnahmen
2. Ermittlung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen
3. Straßenaufsicht
4. Stellungnahmen zu Bauanträgen und Teilungsgenehmigungen
5. Ordnungsaufgaben
| 1. Landeshaushaltsordnung
2. Baugesetzbuch, Erschließungsbeitragsgesetz
3. Berliner Straßengesetz
4. Baugesetzbuch, Bauordnung für Berlin
5. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
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7 | Naturschutz und Grünflächenämter in Berlin | 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb und -veräußerung,
Planung von Baumaßnahmen
2. Spielplatzentwicklungsplanung
3. Aufstellung von Landschaftsplänen, Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten
und Naturdenkmalen
4. Ordnungsaufgaben
5. Kleingartensanierungsplanung
| 1. Landeshaushaltsordnung
2. Kinderspielplatzgesetz
3. Berliner Naturschutzgesetz
4. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz, Berliner Naturschutzgesetz, Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün und Erholungsanlagen, Baumschutzverordnung
5. Bundeskleingartengesetz
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8 | Bau und Wohnungsaufsichtsämter in Berlin | 1. Bauaufsichtliche Verwaltungsverfahren
2. Ordnungsaufgaben
| 1. Bauordnung für Berlin
2. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
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9 | TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH | Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der von der Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu verwaltenden Liegenschaften
| Treuhandgesetz
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10 | Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Abteilung Vertrieb und Kundendienst | Abfallentsorgung und -verwertung, Straßenreinigung, sonstige
Aufgaben zur Sauberhaltung des Stadtgebietes, Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht
| Stadtreinigungsgesetz, Straßenreinigungsgesetz, Landesabfallgesetz,
Berliner Betriebegesetz
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11 | Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft | Verwertung und Verwaltung land- und forstwirtschaftlich genutzter
Flächen im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit
der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
| Treuhandgesetz, Vermögenszuordnungsgesetz, Vermögensgesetz
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