Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten
bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung
der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen
Deutschen Wehrmacht
(1) Die Deutsche Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung
der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen
Deutschen Wehrmacht wird aufgrund von § 1 der Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin vom
9. Januar 195l als Dienststelle des Landes Berlin geführt.
(2) Die Aufgabenstellung der WASt umfaßt:
1. Kriegssterbefallanzeigen für Gefallene, Verstorbene, Angehörige
der Kaiserlichen Armeen, der Wehrmacht einschließlich angegliederter
Verbände und Formationen sowie für verstorbene fremdländische
Kriegsgefangene,
2. Kriegsgräberangelegenheiten,
3. Dienstzeitnachweise für ehemalige Angehörige der
Wehrmacht und des Wehrmachtgefolges für Renten-, Nachversicherungs-
und Versicherungszwecke,
4. Todeserklärungsverfahren,
5. Klärung von Vermißtenfällen
a) Versorgungsangelegenheiten von Witwen, Waisen und Eltern
b) Todeserklärungsangelegenheiten
c) Eherechtsangelegenheiten (Wiederverheiratung),
d) Erbrechtsangelegenheiten
6. Kriegsopferversorgung,
7. Kriegsgefangenentschädigung,
8. Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer,
9. Vertriebenenangelegenheiten,
10. Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen
Gründen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland
und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden,
11. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
12. Unterhalts- oder Vaterschaftsfestellungsverfahren,
13. Vormundschaftsverfahren,
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