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Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht

(1) Die Deutsche Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht wird aufgrund von § 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin vom 9. Januar 195l als Dienststelle des Landes Berlin geführt.

(2) Die Aufgabenstellung der WASt umfaßt:

1. Kriegssterbefallanzeigen für Gefallene, Verstorbene, Angehörige der Kaiserlichen Armeen, der Wehrmacht einschließlich angegliederter Verbände und Formationen sowie für verstorbene fremdländische Kriegsgefangene,

2. Kriegsgräberangelegenheiten,

3. Dienstzeitnachweise für ehemalige Angehörige der Wehrmacht und des Wehrmachtgefolges für Renten-, Nachversicherungs- und Versicherungszwecke,

4. Todeserklärungsverfahren,

5. Klärung von Vermißtenfällen

a) Versorgungsangelegenheiten von Witwen, Waisen und Eltern

b) Todeserklärungsangelegenheiten

c) Eherechtsangelegenheiten (Wiederverheiratung),

d) Erbrechtsangelegenheiten

6. Kriegsopferversorgung,

7. Kriegsgefangenentschädigung,

8. Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer,

9. Vertriebenenangelegenheiten,

10. Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden,

11. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,

12. Unterhalts- oder Vaterschaftsfestellungsverfahren,

13. Vormundschaftsverfahren,

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14. nationalsozialistische Gewaltverbrechen,

15. Herausgabe von Gegenständen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht.

(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem

Gesetz erforderlich ist, darf die WASt personenbezogene Daten verarbeiten. Das für soziale Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, bis zum l. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien oder sonstigen Datenträgern, ihre Lösungen sowie die Datensicherung.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist aufgrund einer Rechtsvorschrift oder der Einwiligung der Betroffenen zulässig oder wenn es zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 erforderlich ist. Dies gilt auch für die Offenbarung personenbezogener Daten Dritter, es sei denn, daß deren schutzwürdige Belange entgegenstehen.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches X entsprechend.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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