§ 2 Datenerhebungsbefugnis
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die WASt personenbezogene
Daten im Sinne des § 1 von jeder öffentlichen Stelle
erheben. Insbesondere ist sie befugt, Gegenstände der ehemaligen
Deutschen Wehrmacht vom nicht berechtigten Besitzer herauszuverlangen,
auch wenn mit diesen Gegenständen personenbezogene Daten
verbunden sind.
§ 3 Datenspeicherungsbefugnis, Löschung
Die personenbezogenen Daten nach § 1 dürfen von der
WASt gespeichert werden, sofern es zur Aufgabenerfüllung
erforderlich ist. Sie sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis
für die WASt zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, daß
durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen
beeinträchtigt werden.
§ 4 Datenveränderungsbefugnis
Erlangt die WASt neue Erkenntnisse über ihr vorliegende personenbezogene
Daten und erweisen sich diese als wahr, so hat sie die betreffenden
personenbezogenen Daten zu berichtigen. Der Betroffene oder dessen
nächster Angehöriger ist vor der Berichtigung zu hören.
§ 5 Datenübermittlungsbefugnis an öffentliche
Stellen
Die WASt ist befugt, ohne Einwilligung des Betroffenen oder des
nächsten Angehörigen personenbezogene Daten nach §
1 an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen zu
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
insbesondere zur Aufklärung von Einzelschicksalen erforderlich
ist und der dem Auskunftsbegehren zugrundeliegende Zweck nicht
auf andere, den Betroffenen weniger belastende Weise erreicht
werden kann.
§ 6 Datenübermittlungsbefugnis an Stellen außerhalb
des öffentlichen Bereichs
(1) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb
des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn
1. der Betroffene eingewilligt oder
2. ein Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt wird und
a) der nächste Angehörige des Betroffenen einwilligt,
b) eine Einwilligung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand erreicht werden kann und auf Grund konkreter Anhaltspunkte
zu vermuten ist, daß der Betroffene oder dessen nächster
Angehöriger einwilligen würde oder
c) das Interesse an der Aufklärung des Einzelschicksales
die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt.
(2) Darüber hinaus ist eine Auskunft ohne Einwilligung des
Betroffenen nicht zulässig. Dem Antragsteller sind die Verweigerungsgründe
schriftlich darzulegen. Über die Erteilung der Auskunft entscheidet
die Leitung der WASt im Einzelfall.
(3) Schutzwürdige Belange des Betroffenen sind in der Regel
nicht mehr beeinträchtigt, wenn der Betroffene zehn Jahre
oder länger verstorben ist. Ist das Todesdatum eines Betroffenen
ungeklärt, so sind ab 90 Jahren nach seiner Geburt schutzwürdige
Belange in der Regel nicht mehr beeinträchtigt. Ist auch
das Geburtsdatum ungeklärt, so sind in der Regel schutzwürdige
Belange nicht mehr beeinträchtigt, wenn seit der Entstehung
der Unterlagen mindestens 70 Jahre vergangen sind.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Verkündet am 9. April 1994
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