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Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KitaG)

Vom 19. Oktober 1995

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bedarfsgerechte Förderung

§ 2 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§ 3 Aufgaben und Ziele

Zweiter Abschnitt

Umfang und Qualität der Betreuung in Tageseinrichtungen

§ 4 Betreuungsumfang

§ 5 Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen

§ 6 Gesundheitsvorsorge

§ 7 Anforderungen an das Personal

§ 8 Aufgaben des Personals

§ 9 Leitung und Fachberatung

§ 10 Elternarbeit

Dritter Abschnitt

Ausstattung, Organisation und Betrieb der Tageseinrichtungen

§ 11 Personalausstattung

§ 12 Öffnungszeiten

§ 13 Bau und Ausstattung

§ 14 Elternbeteiligung

§ 15 Bezirks- und Landeselternausschuß

§ 16 Mitwirkung der Kinder

Seitenanfang Vierter Abschnitt

Tagespflege und sonstige Betreuungsangebote

§ 17 Tagespflege

§ 18 Angebote an Schulen

Fünfter Abschnitt

Gesamtverantwortung und Planung

§ 19 Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes

§ 20 Planung der Angebote

§ 21 Jahresplanung

Sechster Abschnitt

Finanzierung

§ 22 Bau- und Einrichtungskosten

§ 23 Betriebskosten

§ 24 Finanzierung der Einrichtungen freier Träger

§ 25 Betrieblich geförderte Einrichtungen

§ 26 Förderung von Modellversuchen

§ 27 Kostenbeteiligung

Siebter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 28 Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren

§ 29 Inkrafttreten

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bedarfsgerechte Förderung

(1) Jedes Kind, das bis zum 1. August eines Kalenderjahres das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat von diesem Tage an bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung, die Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren fördert. Der Betreuungsumfang soll den Bedürfnissen der Familie gerecht werden. In Fällen besonderer Härte sind Kinder bereits dann zum 1. August eines Jahres aufzunehmen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das zweite, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben.

(2) Kinder unter drei Jahren und Kinder im Grundschulalter sollen einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege erhalten, wenn sie aus pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen eine sozialpädagogische Förderung benötigen.

(3) Für Kinder, die nach den Absätzen 1 und 2 gefördert werden, soll das Jugendamt bei Bedarf, insbesondere bei Berufstätigkeit der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter, Ganztagsplätze anbieten.

(4) Die Leistungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 richten sich an das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

(1) Tageseinrichtungen sind Kindertagesstätten, Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen, in denen sich Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten.

(2) Kindertagesstätten betreuen und fördern in der Regel ganztägig Kinder verschiedener Altersstufen in

1. Krippen für Kinder bis zu drei Jahren

2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und

3. Horten für Kinder im Grundschulalter.

Die Förderung erfolgt in altersgleichen oder altersgemischten Gruppen.

(3) Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen, in denen Eltern oder andere Erziehungsberechtigte mindestens eine regelmäßige Halbtagsbetreuung von Kindern selbst organisieren.

(4) Eltern-Kind-Gruppen sind kindergartenähnliche Tageseinrichtungen, die im Verbund mit anderen Einrichtungen und Diensten unter Beteiligung der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter mindestens eine regelmäßige Halbtagsbetreuung anbieten.

(5) Tageseinrichtungen können in öffentlicher, freier oder gewerblicher Trägerschaft betrieben werden. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, findet dieses Gesetz auf alle Träger Anwendung.

§ 3 Aufgaben und Ziele

(1) Tageseinrichtungen unterstützen und ergänzen die Erziehung des Kindes in der Familie. Ihre Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Sie fördern seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, insbesondere durch Entfaltung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten und seiner seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte. Sie sollen für gleiche Entwicklungsmöglichkeiten von Mädchen und Jungen sorgen und zur Toleranz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen erziehen. Sie sollen den verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt vermitteln.

(2) Die Betreuung in der Tageseinrichtung hat die individuellen Bedürfnisse und das jeweilige Lebensumfeld des Kindes zu berücksichtigen. Kinder, die auf Grund ihres sozialen Umfeldes benachteiligt sind, sollen durch ergänzende Förderungsmaßnahmen in ihrer Entwicklung unterstützt werden.

(3) Die Kinder sollen Einblick in die in der Tageseinrichtung anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten erhalten und nach Möglichkeit an diesen beteiligt werden.

Zweiter Abschnitt

Umfang und Qualität der Betreuung in Tageseinrichtungen

§ 4 Betreuungsumfang

(1) Kinder können in Tageseinrichtungen ganztägig oder halbtags betreut und gefördert werden. Die tägliche Verweildauer eines Kindes muß unabhängig von der Öffnungszeit der Einrichtung dem Wohl des Kindes Rechnung tragen. Hierbei sind insbesondere sein Alter, sein Entwicklungsstand und seine Bedürfnisse zu berücksichtigen.

(2) Ganztagsbetreuung umfaßt in der Regel neun Stunden, mindestens aber sieben Stunden und schließt eine von der Einrichtung bereitgestellte warme Mahlzeit ein, die unter Beachtung ernährungsphysiologischer Erkenntnisse grundsätzlich in der Tagesstätte zubereitet wird.

(3) Halbtagsbetreuung umfaßt in der Regel mindestens vier Stunden am Vormittag. Für diese Art der Betreuung sollen als gleichwertige Angebote überwiegend Eltern-Kind-Gruppen und Vorklassen genutzt werden.

§ 5 Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen

(1) Keinem Kind darf auf Grund der Art und Schwere seiner Behinderung oder seines besonderen Förderungsbedarfs die Aufnahme in eine Kindertagesstätte verwehrt werden. Kinder mit Behinderungen werden in der Regel gemeinsam mit anderen Kindern in integrativ arbeitenden Gruppen gefördert.

(2) Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung spezieller Förderung und Betreuung bedürfen, sollen durch ergänzende pädagogische und therapeutische Angebote in der Kindertagesstätte unterstützt werden. Soweit therapeutische und heilpädagogische Hilfen gemäß den §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegestzes gewährt werden, sollen diese nach Möglichkeit in die Arbeit der Kindertagesstätte integriert werden.

(3) Soweit besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen erforderlich sind und ihre Eltern eine solche Betreuung wünschen, sind diese nach Möglichkeit in allgemeinen Kindertagesstätten einzurichten.

§ 6 Gesundheitsvorsorge

(1) Der Träger und das Jugendamt haben in Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 4. August l994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung dafür Sorge zu tragen, daß alle Kinder in Tageseinrichtungen in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote einmal jährlich ärztlich und zahnärztlich untersucht werden und der Impfstatus überprüfe wird.

(2) Jedes Kind muß vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung und nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten ärztlich untersucht werden.

(3) Die Träger haben den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst nach § 22 des Gesundheitsdienst-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Unterstützung der Tageseinrichtungen bei der Früherkennung von Behinderungen und Schädigungen einzubeziehen.

(4) In Anwesenheit von Kindern und in Räumen, die von Kindern genutzt werden, darf nicht geraucht werden.

§ 7 Anforderungen an das Personal

(1) In Tageseinrichtungen sind zur Betreuung der Kinder grundsätzlich sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen. In Ausnahmefällen können auch andere geeignete Kräfte beschäftigt werden, wenn diese sich vertraglich zur Aus- und Fortbildung verpflichten.

(2) In integrativ arbeitenden Gruppen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 soll mindestens eine der eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen oder sich in der Weiterbildung zum Erwerb einer solchen Qualifikation befinden.

(3) Die Leitung der Kindertagesstätten ist erfahrenen und besonders qualifizierten Fachkräften zu übertragen.

(4) Der Träger hat die Fortbildung des Personals zu fördern. Die Fachkräfte sind gehalten, an vom Träger veranstalteten oder empfohlenen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

§ 8 Aufgaben des Personals

(1) In jeder Tageseinrichtung ist eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach § 3 in der täglichen Arbeit der Einrichtung beschreibt.

(2) Die Fachkräfte arbeiten mit Einrichtungen und Diensten des Jugendamtes und der Schulen und mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten zusammen.

(3) Zu den Aufgaben der Fachkräfte gehören auch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, an Fachberatung und Fortbildung sowie die individuelle Vor- und Nachbereitung der praktischen Arbeit.

(4) Das in Kindertagesstätten tätige Küchen- und Wirtschaftspersonal hat seine Arbeit den jeweiligen pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen der Einrichtungen anzupassen.

§ 9 Leitung und Fachberatung

(1) Jede Kindertagesstätte ist von einer im erforderlichen Umfang von den erzieherischen Aufgaben freigestellten Fachkraft zu leiten.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die zentralen Träger der freien Jugendhilfe hallen in angemessenem Umfang Fachberatung durch interdisziplinär besetzte Beraterteams vor.

(3) Die Fachberatung koordiniert die Zusammenarbeit mit allen am Erziehungsprozeß beteiligten Diensten, Einrichtungen und Stellen. Sie unterstützt und berät das pädagogische Fachpersonal der Kindertagesstätte in allen für die Qualität der Arbeit bedeutsamen Fragen. Bei der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung der Kindertagesstätten hat sie den Träger zu beraten.

§ 10 Elternarbeit

In Kindertagesstätten ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten zu gewährleisten. Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Kindertagesstätte zu informieren. Hospitationen von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung bei gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.

Dritter Abschnitt

Ausstattung, Organisation und Betrieb der Tageseinrichtungen

§ 11 Personalausstattung

(1) Die Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder in den Kindertagesstätten ist durch eine ausreichende Anzahl pädagogischen und zusätzlichen Personals sicherzustellen.

(2) Die Personalbemessung für die verschiedenen Kinder, ist entsprechend dem Bedarf der Kinder, das heißt orientiert an Aufgabeninhalt, -umfang und -intensität der Einrichtungen, von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Gleiches gilt für Kriterien der im Einzelfall angemessenen Betreuungszeit.

(3) Bei der Personalbemessung sollen folgende Grundsätze gelten:

1. Mindestens eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft ist vorzusehen

a) bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für jeweils sechs Kinder bei einer Betreuungszeit bis zu neun Stunden täglich, für jeweils sieben Kinder bei einer Betreuungszeit bis zu sieben Stunden täglich.

b) bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt für jeweils zehn Kinder bei einer Betreuungszeit bis zu neun Stunden täglich, für jeweils zwölf Kinder bei einer Betreuungszeit bis zu sieben Stunden täglich, für jeweils 15 Kinder bei Halbtagsbetreuung,

c) für jeweils 16 Kinder im Grundschulalter.

2. Für Kinder, die länger als neun Stunden betreut werden, sind entsprechende Personalzuschläge zu gewähren. In der Personalausstattung nach Nummer 1 sind Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit, Pausen) zu berücksichtigen.

3. Zusätzliches Personal soll zur Verfügung gestellt werden für

a) die Betreuung behinderter Kinder,

b) Kindertagesstätten mit einem überdurchschnittlichen Anteil an ausländischen oder Aussiedlerkindern und

c) Kindertagesstätten in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen.

§ 12 Öffnungszeiten

Kindertagesstätten sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten im Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 19.30 Uhr anbieten. In der Regel soll eine Öffnungszeit von insgesamt zwölf Stunden nicht überschritten werden. Öffnungszeiten außerhalb der Regelöffnungszeiten sind mit Erlaubnis des Landesjugendamtes zulässig.

§ 13 Bau und Ausstattung

(1) Bei der Errichtung von Kindertagesstätten müssen Bau, Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, daß eine den Aufgaben und Zielen nach § 3 entsprechende Betreuung der Kinder möglich ist. Je Kind ist eine pädagogische Nutzfläche von 4,5 Quadratmetern anzustreben.

(2) Beim Bau sowie bei der Ausstattung von Tageseinrichtung dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet werden. Bei der Planung und Umgestaltung von Tageseinrichtungen sind pädagogische Fachkräfte zu beteiligen. Im Hinblick auf die zum Betrieb erforderliche Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Träger sich vom Landesjugendamt bereits im Planungsstadium beraten lassen.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere Über die Mindestanforderungen an den Bau sowie die erforderliche Beschaffenheit und Ausstattung der Räume und Anlagen zu regeln.

§ 14 Elternbeteiligung

(1) Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte sind auf Wunsch in Fragen der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung in der Arbeit der Tageseinrichtungen zu beteiligen. Die Fachkräfte erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit.

(2) Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte der Kinder einer Kindertagesstätte, in größeren Einrichtungen einer Gruppe, bilden die Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und eine Stellvertretung. In großen Kindertagesstätten kann ein Elternausschuß gebildet werden. Er setzt sich aus den gewählten Elternvertretern der Gruppen zusammen.

(3) Die Elternversammlungen und Elternausschüsse dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder. Sie haben die Aufgabe, die Leitung der Kindertagesstätte zu beraten. Sie können von dem Träger und dem Fachpersonal Auskunft über wesentliche die Einrichtung betreffende Angelegenheiten verlangen.

(4) Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuß.

(5) In großen Kindertagesstätten kann ein Kindertagesstättenausschuß gebildet werden. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Eltern gewählt werden. Er hat an wichtigen, Eltern und Beschäftigte gleichermaßen betreffenden Angelegenheiten mitzuwirken.

§ 15 Bezirks- und Landeselternausschuß

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuß gebildet, der sich aus den gewählten Eltern derjenigen Tageseinrichtungen zusammensetzt, die mindestens drei Gruppen umfassen. Der Bezirkselternausschuß ist vom Jugendamt über wesentliche die Kindertagesstätten betreffende Fragen zu informieren und zu hören. Der Bezirkselternausschuß wählt aus seiner Mitte die Vertretung für den Landeselternausschuß.

(2) Der Landeselternausschuß setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat den Landeselternausschuß über wesentliche die Kindertagesstätten betreffende Angelegenheiten zu informieren.

§ 16 Mitwirkung der Kinder

Die Kinder wirken ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertagesstätte mit.

Vierter Abschnitt

Tagespflege und sonstige Betreuungsangebote

§ 17 Tagespflege

(1) Die Betreuung von Kindern durch eine Pflegeperson in deren Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten (Tagespflege) ist vorwiegend ein Angebot für Kinder bis zu drei Jahren oder für Kinder mit einem besonderen individuellen Betreuungsbedarf. Tagespflege wird insbesondere angeboten als

1. Tageseinzelpflege für ein bis drei Kinder,

2. Tagesgroßpflege für vier bis höchstens acht Kinder und

3. Tagespflege für Kinder mit besonderem individuellem Betreuungsbedarf.

(2) Ist die Förderung eines Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich und wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen, so erhält diese vom Jugendamt als Ersatz für die ihr entstehenden Aufwendungen ein Pflegegeld und für ihre Erziehungsleistung ein Erziehungsgeld. Bei Betreuung des Kindes im Haushalt des Personensorgeberechtigten erhält die Pflegeperson nur das Erziehungsgeld. Die Höhe des Pflege- und Erziehungsgeldes soll entsprechend § 28 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Mai 1995 (GVBl. S. 300) bemessen werden. Für die Betreuung außerhalb der Regelöffnungszeiten von Kindertagesstätten gemäß § 12 Satz 2 ist der Tagespflegeperson ein Zuschlag zu zahlen.

(3) Der Tagespflegeperson steht jährlich Urlaub nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 3 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBI. 1 S. 2 / GVBl. S. 80), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1170) geändert worden ist, unter Fortzahlung des Erziehungsgeldes und der Hälfte des Pflegegeldes zu. Bei nicht zu vertretenden Ausfallzeiten, insbesondere Krankheit, werden das Erziehungsgeld und die Hälfte des Pflegegeldes bis zur Dauer von 20 Betreuungstagen innerhalb eines Jahres fortgezahlt. Bei Fehlzeiten eines Pflegekindes werden das Erziehungsgeld und die Hälfte des Pflegegeldes bis zur Dauer von 30 Betreuungstagen innerhalb eines Jahres fortgezahlt.

(4) Das Jugendamt hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Tagespflegepersonen Sorge zu tragen. Die Tagespflegepersonen sollen von diesen Angeboten Gebrauch machen. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden ihnen das Erziehungsgeld und die Hälfte des Pflegegeldes bis zur Dauer von fünf Betreuungstagen weitergewährt.

(5) Weitere sich aus der Tagespflege ergebende Rechte und Pflichten werden zwischen dem Jugendamt und der Tagespflegeperson durch Vertrag geregelt.

§ 18 Angebote an Schulen

(1) Betreuungsangebote an Grundschulen werden in fachlicher und organisatorischer Verantwortung der Schulen durchgeführt.

(2) Vorklassen stellen dann ein gleichwertiges Angebot zur Erfüllung des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dar, wenn die Betreuungszeit mindestens vier Stunden beträgt.

(3) Gleichwertige Angebote an Grundschulen (offener Ganztagsbetrieb) nach § 1 Abs. 2 umfassen eine Betreuung von mindestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei einer Betreuung über Mittag ist eine warme Mahlzeit bereitzustellen.

(4) Die Elternbeteiligung richtet sich nach den Bestimmungen des Schulverfassungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBI. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 26. Januar 1995 (GVBI. S. 26), in der jeweils geltenden Fassung.

Fünfter Abschnitt

Gesamtverantwortung und Planung

§ 19 Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes

(1) Das Land Berlin trägt die Gesamtverantwortung für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Die Leistungen der Tagesbetreuung werden von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie von den Schulämtern in partnerschaftlicher Zusammenarbeit gemeinsam erbracht.

(2) Ist das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen noch nicht bedarfsgerecht ausgebaut, legt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung? Kriterien für die Aufnahme nach Dringlichkeit fest. Der Anspruch nach § 1 sowie die Verantwortung der Schulbehörden nach § 18 bleiben unberührt.

§ 20 Planung der Angebote

(1) Die Jugendämter sind im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung zur Entwicklung eines bedarfsgerechten Angebotes der Tagesbetreuung verpflichtet. Die Planung hat unter frühzeitiger Beteiligung der freien Träger und in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulamt zu erfolgen. Jugendämter benachbarter Bezirke arbeiten bei der Planung zusammen.

(2) In der Planung sind bei Bedarf Standorte für neue Tageseinrichtungen auszuweisen. Bei der Erschließung neuer Wohngebiete sind Kindertagesstätten zeitgleich mit dem Wohnungsbau zu errichten.

(3) In die Planung sind auch solche Tageseinrichtungen aufzunehmen, die in Verbindung mit Wohnungsbauvorhaben von Bauherren errichtet und dem Land Berlin oder Trägern der freien Jugendhilfe übertragen werden.

(4) In der bezirklichen Jugendhilfeplanung ist auszuweisen, in welchen Schritten die Anpassung aller Kindertagesstätten an die in § 13 Abs. 1 vorgesehene pädagogische Nutzfläche erfolgen soll.

(5) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung stellt alle vier Jahre auf der Grundlage der Planung der Bezirke und der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege eine Planung für alle Angebote der Tagesbetreuung auf. Diese ist Teil der Gesamtjugendhilfeplanung.

§ 21 Jahresplanung

(1) Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte haben ihren Betreuungsbedarf grundsätzlich bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres für das nächste am 1. August beginnende Betreuungsjahr bei ihrem zuständigen Jugendamt anzumelden. Dabei können sie die von ihnen bevorzugte Tageseinrichtung benennen.

(2) Jedes Jugendamt erstellt in Abstimmung mit den freien Trägern und den Schulämtern einen Plan über den voraussichtlichen Betreuungsbedarf im kommenden Betreuungsjahr und schreibt diesen jährlich fort. Bei der Jahresplanung des bedarfsgerechten Angebotes sind die Erreichbarkeit der Einrichtung und das Wahlrecht nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der vorhandenen Plätze zu beachten.

(3) Näheres regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.

Sechster Abschnitt

Finanzierung

§ 22 Bau- und Errichtungskosten

(1) Das Land Berlin gewährt den Trägem der freien Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Zuwendungen für den Bau und die Erstausstattung von Tageseinrichtungen.

(2) Zuwendungsfähige Baukosten für Kindertagesstätten sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterungsbau.

§ 23 Betriebskosten

(1) Betriebskosten sind die angemessenen Personal- und Sachkosten für die einzelne nichtgewerbliche Einrichtung.

(2) Personalkosten sind die Aufwendungen für die Vergütung des erforderlichen Fachpersonals entsprechend den Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes oder vergleichbaren Vergütungsregelungen einschließlich der Personalnebenkosten.

(3) Sachkosten sind die Aufwendungen für die Kaltmiete, die laufende Unterhaltung und den Erhalt der Einrichtung, die notwendige Rücklagenbildung sowie für das notwendige Beschäftigungsmaterial. Sachkosten sind ferner die Kosten des hauswirtschaftlichen Aufwandes und die Kosten der Bereitstellung der Mahlzeiten. Zinsen und Abschreibungen gehören nicht zu den Sachkosten.

§ 24 Finanzierung der Einrichtungen freier Träger

(1) Die Deckung der Betriebskosten erfolgt durch Zuschüsse des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder im Rahmen von Leistungsverträgen und durch angemessene Eigenleistungen des freien Trägers. Als Eigenleistung gelten auch die Elternmitarbeit und die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Bereitstellung von Räumen. Zuständig für die Bewilligung der Zuschüsse oder den Abschluß von Verträgen nach Satz 1 ist die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die Zuschüsse werden nur gewährt oder Verträge nach Absatz 1 Satz 1 nur abgeschlossen für Tageseinrichtungen, die in die Planung nach den §§ 20 und 21 aufgenommen sind. Über die Höhe der Zuschüsse zu den anrechnungsfähigen Kosten und den Umfang der von den Trägern zu erbringenden Leistungen sind vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Land Berlin und den Trägem der freien Jugendhilfe abzuschließen. Die anrechnungsfähigen Kosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die dem Land Berlin bei vergleichbaren Leistungen in eigenen Einrichtungen entstehen. In der Vereinbarung ist der Anteil der Zuschüsse zu den Personalkosten und eine Pauschale für die Sachkosten festzulegen.

(3) Bei Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen werden anteilige Kosten für die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte übernommen. Für die Verpflegung der Kinder, die Miete der Räume und deren Unterhalt wird eine Sachkostenpauschale gewährt, die vergleichbare Kosten beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht übersteigen darf.

(4) Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 1987 (GVBI. S. 2458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1995 (GVBI. S. 431), bleibt hiervon unberührt.

§ 25 Betrieblich geförderte Einrichtungen

(1) Ein Betrieb kann allein oder im Verbund mit anderen Betrieben eine vertragliche Vereinbarung mit einem Träger der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe abschließen, die diesen verpflichtet, in einer Tageseinrichtung Plätze zur Belegung mit Kindern der Betriebsangehörigen zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, daß den Kindern unabhängig von der Zugehörigkeit der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter zum Betrieb die ihnen zugewiesenen Plätze erhalten bleiben. Der Betrieb verpflichtet sich, die von ihm in Anspruch genommene oder eine andere Tageseinrichtung des Trägers zu fördern.

(2) Die Förderleistung kann im Neubau einer Tageseinrichtung bestehen; für bereits bestehende Tageseinrichtungen kann der Betrieb insbesondere Räumlichkeiten oder Personal zur Verfügung stellen oder sich an den Betriebskosten beteiligen. Die Förderung kann auch darin bestehen, daß die Betriebe die Betreuungskosten außerhalb der Regelöffnungszeiten gemäß § 12 Satz 2 für die Kinder ihrer Betriebsangehörigen übernehmen.

(3) Betriebe im Sinne der Vorschrift sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 26 Förderung von Modellversuchen

Das Landesjugendamt kann mit dem Träger einer Einrichtung Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen. Entstehende zusätzliche Betriebskosten kann das Landesjugendamt übernehmen.

§ 27 Kostenbeteiligung

(1) Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte haben sich an den Kosten der Inanspruchnahme von Angeboten der Tagesbetreuung in öffentlicher oder freier Trägerschaft sowie an den Kosten der Tagespflege nach den Vorschriften des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1994 (GVBI. S. 60) in derjeweils geltenden Fassung zu beteiligen.

(2) Zuständig für die Ermittlung und Einziehung der Kostenbeteiligung ist das Jugendamt des Wohnbezirks, unabhängig davon, ob das Kind in einer Einrichtung eines öffentlichen oder freien Trägers oder in Tagespflege des Wohnbezirks oder eines anderen Bezirks betreut wird.

Siebter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 28 Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.

§ 29 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Vorschriften des § 24 Abs. 1 Satz 3 und des § 27, die am 1. Januar 1997 in Kraft treten, am 1. Januar 1996 in Kraft.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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