§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte
Pflegehilfen
(1) Pflegebedürftige können anstelle der
häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der
Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige
mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson
in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt
je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 400 Deutsche
Mark,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe 11 800 Deutsche
Mark,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe 111 1300
Deutsche Mark.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den
vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen;
dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen,
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen,
sind verpflichtet,
1. bei Pflegestufe 1 und 11 mindestens einmal halbjährlich,
2. bei Pflegestufe 111 mindestens einmal vierteljährlich
einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der
die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, abzurufen.
Die Kosten des Pflegeeinsatzes werden dem Pflegebedürftigen
von der Pflegekasse auf Nachweis unter Anrechnung auf das Pflegegeld
erstattet.
75 Rahmenverträge und Bundesempfehlungen
über die pflegerische Versorgung
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären
Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge
mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung
der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen,
die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts oder einem sonstigen freien, gemeinnützigen Träger
zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von
der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband
abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört.
Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften
der örtlichen Sozialhilfeträger, bei Rahmenverträgen
über stationäre Pflege die überörtlichen Sozialhilfeträger
und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger
als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen.
Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die
zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich.
(2) Die Verträge regeln insbesondere:
1. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer
Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen,
den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen.
2. die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich
der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der
hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche
und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte Personelle
Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der
Pflege,
5. Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender
Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen
aus dem Pflegeheim,
6. den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von
den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für
Wirtschaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Verteilung
der Prüfungskosten,
8. Die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder
regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen
ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 über Regelungsbereiche,
die die ambulante Pflege betreffen, bis zum 31. März 1995
ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag
einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt.
Für Verträge über Regelungsbereiche, die die stationäre
Pflege betreffen, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
daß der Stichtag der 31. Dezember 1995 ist.
(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder
Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise
gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von
der Schiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese
können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag
nach Absatz 1 ersetzt werden.
(5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen
der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge
nach Absatz 1 abgeben.
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