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Ausschnitt aus dem
RAHMENVERTRAG gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur
ambulanten pflegerischen Versorgung
§ 10 Mitteilungen
Der Pflegedienst teilt im Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen
der zuständigen Pflegekasse mit, wenn nach seiner Einschätzung
Veränderungen eingetreten sind, die
- Maßnahmen der Prävention angezeigt erscheinen lassen,
- die Einleitung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen
erforderlich machen,
- den/die Pflegezustand/situation des Pflegebedürftigen
betreffen (Wechsel der Pflegestufe),
- den Einsatz von Pflegehilfsmitteln notwendig machen, eine
Anpassung des Wohnraumes erforderlich machen.
§ 17 Datenschutz
Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten
Pflegeleistungen dürfen nur im Rahmen der in § 104 SGB
XI genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Der Pflegedienst
verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.
Der Pflegedienst unterliegt hinsichtlich der Person des Pflegebedürftigen
der Schweigepflicht, ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber
der Leistungspflichtigen Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben erforderlich sind. Der Pflegedienst hat seine Mitarbeiter
zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen
zu verpflichten. Die §§ 35, 37 SGB I sowie §§
67-85 SGB X bleiben unberührt.
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