Informationsmaterial
Homepage

Wir über Uns
Berlin
National
Europäische Union
International
Recht
T.O Maßnahmen
Aktuelles
Kontrolle
Materialien
Service
Themen

Ausschnitt aus dem

RAHMENVERTRAG gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung

§ 10 Mitteilungen

Der Pflegedienst teilt im Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen der zuständigen Pflegekasse mit, wenn nach seiner Einschätzung Veränderungen eingetreten sind, die

  • Maßnahmen der Prävention angezeigt erscheinen lassen,
  • die Einleitung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich machen,
  • den/die Pflegezustand/situation des Pflegebedürftigen betreffen (Wechsel der Pflegestufe),
  • den Einsatz von Pflegehilfsmitteln notwendig machen, eine Anpassung des Wohnraumes erforderlich machen.

§ 17 Datenschutz

Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Pflegeleistungen dürfen nur im Rahmen der in § 104 SGB XI genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Der Pflegedienst verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Der Pflegedienst unterliegt hinsichtlich der Person des Pflegebedürftigen der Schweigepflicht, ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der Leistungspflichtigen Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Pflegedienst hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. Die §§ 35, 37 SGB I sowie §§ 67-85 SGB X bleiben unberührt.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

mail to webmaster