§ 4 Übermittlung an Klinische Register
Auf Antrag darf die Vertrauensstelle das im Gemeinsamen Krebsregister
gespeicherte Sterbedatum eines namentlich benannten Patienten
an ein klinisches Register übermitteln,
§ 5 Vorhandener Datenbestand
(1) Das Gemeinsame Krebsregister darf die vor dem 1. Januar 1995
gemeldeten Daten verarbeiten und nutzen.
Hierauf sind die Vorschriften des KRG entsprechend anzuwenden,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Registerstelle darf die vor dem 1. Januar 1995 gemeldeten
Daten auf elektronische Datenträger übernehmen, soweit
dies noch nicht oder nicht vollständig geschehen ist.
Weitere Maßnahmen zur nachträglichen Vervollständigung
des vorhandenen Datenbestandes sind unzulässig.
(3) Nach der Speicherung gemäß Abs. 2 hat die Registerstelle
die Identitätsdaten und die epidemiologischen Daten auf getrennte
Datenträger zu übernehmen. Die Registerstelle hat die
Identitätsdaten an die Vertrauensstelle zu geben. Dort sind
diese nach § 7 Abs. 1 KRG zu verschlüsseln und Kontrollnummern
nach § 7 Abs. 2 KRG zu bilden.
Nach der Verschlüsselung sind die unverschlüsseiten
Identitätsdaten zu löschen
§ 6 Datenlöschung und Vernichtung
Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 KRG beträgt die Löschungsfrist
und die Vernichtungsfrist sechs Monate.
§ 7 Fortgelten des KRG
Das KRG gilt mit Ausnahme der §§ 10 und 13 KRG als Landesrecht
fort, wenn es nach seinem § 14 Abs. 2 KRG außer Kraft
tritt.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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