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Verordnung aber die Benutzung des Liegenschaftskatasters mit
Hilfe automatisierter Abrufverfahren (Liegenschaftskataster-Abrufverordnung
--LikaAbrufV0)
Vom 20. Dezember 1995
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes
in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBI. 1991 S. 16, 54), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBI.
S. 404), in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes
über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBI.
S. 806), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vorn
10. Oktober 1995 (GVBI. S. 644), wird verordnet:
§ 1 Datenverarbeitungsverfahren
Für die Führung des Liegenschaftskatasters werden die
automatisierten Datenverarbeitungsverfahren Automatisiertes Liegenschaftsbuch
(ALB) und Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) eingesetzt.
§ 2 Erlaubnis und Einrichtung
(1) Wer mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren das Liegenschaftskataster
einsehen oder Ausdrucke seines Inhalts erstellen will, bedarf
der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis darf auf Antrag
1 . a) Vermessungsstellen, anderen Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie
b) Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zum
Abruf von Flurstücks und Gebäudeangaben im Sinne des
§ 15 Abs. 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in
Berlin,
2. den in der Anlage aufgeführten Behörden, sonstigen
öffentlichen Stellen und Unternehmen zum Abruf von Eigentümerangaben
im Sinne des § 16 des Gesetzes über das Vermessungswesen
in Berlin für den in der Anlage bezeichneten Verwendungszweck
erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 darf die Erlaubnis
jedoch nur erteilt werden, soweit die Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der voraussichtlichen
Zugriffe oder wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen
ist.
(3) In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit dem Abruf
beauftragt werden. Die Anzahl der beauftragten Personen muß
in einem angemessenen Verhältnis zu der von dem Antragsteller
zu erfüllenden Aufgabe stehen. Jeder beauftragten Person
ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen.
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(4) Benötigt der Antragsteller Angaben aus mehreren Bezirken,
so bedarf der Antrag der vorherigen Zustimmung der Behörde,
die, bezogen auf den vorgesehenen Verwendungszweck, die Fachaufsicht
über den Antragsteller führt.
(5) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn
1. die Abgabe von auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherten
Angaben für den Verwendungszweck hinreichend ist oder
2. dem Antragsteller die für den Verwendungszweck erforderlichen
Angaben bereits für den Aufbau oder die Aktualisierung von
Informationssystemen zur Verfügung stehen.
(6) Die Koordinaten aus der Automatisierten Liegenschaftskarte
dürfen nur für graphische Darstellungen verwendet werden.
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in
Berlin bleibt unberührt.
§ 3 Weitergabe an Dritte
Einem Empfänger kann auf Antrag die Weitergabe der in §
15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 des Gesetzes über
das Vermessungswesen in Berlin genannten Flurstücks und Gebäudeangaben
in unveränderter oder veränderter Form an Dritte erlaubt
werden.
§ 4 Datenschutzmaßnahmen
(1) Für das automatisierte Abrufverfahren darf nur ein von
der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung
freigegebenes Teilhaber-Programmsystem eingesetzt werden. Der
Abruf von Angaben ist durch geeignete technische Maßnahmen
weitgehend auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang zu beschränken.
(2) Jeder Abruf ist so zu protokollieren, daß die zugriffsberechtigte
Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen
Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen
nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder
zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der
Datenverarbeitungsanlage sowie zur Erfüllung der Auskunftspflicht
nach § 16 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes verwendet
werden. Sie müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz
2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer
Protokollierung zu löschen.
§ 5 Widerruf
(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe,
die nach § 2 Abs. 5 der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen,
eingetreten sind oder wenn die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen
nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes nicht getroffen
werden.
(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Tatbestand
nach § 6 erfüllt ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 des Gesetzes über
das Vermessungswesen in Berlin handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen der Erlaubnis nach § 2 Angaben abruft oder verwendet,
2. ohne Erlaubnis nach § 3 Flurstücks oder Gebäudeangaben
weitergibt,
3. entgegen § 4 Abs. 1 ein nicht freigegebenes Programmsystem
einsetzt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1995
Anlage
lfd. Nr. | Empfänger |
Verwendungszweck
Rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe | Rechtsgrundlage
| 1 | Senatsverwaltung für Bau und
Wohnungswesen, zuständiges Referat für Katastererneuerung
einschließlich der Geschäftsstelle der ressortübergreifenden
Arbeitsgruppe von SenBauWohn und SenFin (rAG) | 1. Landesvermessung,
Erneuerung des Liegenschaftskatasters, raumplanerische und städtebauliche
Vermessungsaufgaben
2. Vermögenszuordnung | 1. Gesetz über das Vermessungswesen
in Berlin
2. Vermögenszuordnungsgesetz | 2 |
Senatsverwaltung für Bau und Wohnungswesen, zuständiges
Referat für Vermessungen für öffentliche Verkehrswege
und Ingenieurbauten | Vermessungen für öffentliche
Verkehrswege und Ingenieurbauten | Gesetz über das
Vermessungswesen in Berlin | 3 | Senatsverwaltung
für Bau und Wohnungswesen, zuständiges Referat für
Grundstücks- und Geoinformationssysteme | Benutzung
des Liegenschaftskatasters, insbesondere bezirksübergreifende
Auswertungen der automatisiert geführten Teile des Liegenschaftskatasters
| Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin |
4 | Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes
über das Vermessungswesen in Berlin | Mitwirkung an
der Erfüllung öffentlicher Vermessungsaufgaben | Gesetz
über das Vermessungswesen in Berlin | 5 |
Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über
das Vermessungswesen in Berlin | Vermessungen, die der
Erfüllung eigener Aufgaben dienen | Gesetz über
das Vermessungswesen Berlin | 6 | Grundbuchämter
in Berlin | Führung des Grundbuchs | Grundbuchordnung |
7 | Finanzämter in Berlin, Bewertungs-/ Grundsteuerstellen;
Oberfinanzdirektion Berlin, Abteilung St | 1. Erfassung
der Grundstückseigentümer im Rahmen der Einheitsbewertung
des Grundbesitzes
2. Erfassung der Grundstückseigentümer im Rahmen der
Festsetzung der Grundsteuer | 1. Bewertungsgesetz
2. Grundsteuergesetz | 8 | Oberfinanzdirektion
Berlin, Bundesvermögensabteilung | 1. Erwerb und Enteignung
von Grundstücken
2. Planfeststellungsverfahren
3. Vermögenszuordnung
4. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
5. Regelung von Rechtsverhältnissen an Grundstücken
6. Verwaltung von Liegenschaften des Bundes | 1. Landbeschaffungsgesetz
2. Bundesfernstraßengesetz, Bundeswasserstraßengesetz
3. Vermögenszuordnungsgesetz
4. Berlin/Bonn Gesetz
5. Sachenrechtsbereinigungsgesetz
6. Bundeshaushaltsordnung | |
9 | Senatsverwaltung
für Finanzen, zuständige Referate für Erbschaften
und für Grundstücksgeschäfte mit dem Bund und im
Rahmen der Industrie- und Gewerbeansiedlung | An und Verkauf
von Liegenschaften für das Land Berlin sowie Erbschaften
zugunsten des Landes Berlin | Bürgerliches Gesetzbuch,
Allgemeines Zuständigkeitsgesetz, Landeshaushaltsordnung,
Baugesetzbuch | |
10 | Senatsverwaltung für
Finanzen, zuständige Referate für Angelegenheiten des
Liegenschaftswesens und für kommunale Vermögenssicherung
| 1. Klärung der Eigentumsrechte bei der Regelung
offener Vermögensfragen
2. An und Verkauf von Liegenschaften für das Land Berlin
sowie Erbschaften zugunsten des Landes Berlin | 1. Vermögensgesetz
2. Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz,
Landeshaushaltsordnung, Baugesetzbuch | |
11 |
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, zuständige
Referate für Rückgaben und Entschädigungen von
Unternehmen, für Restitutionsverfahren und für Grundstücksverkehrsgenehmigungen;
Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, zuständige
Referate für staatliche Verwaltung, Volkseigentum, bewegliches
Vermögen, Verfolgten-Vermögen, Nutzungen, Wohnungsbaugesellschaften
und Genossenschaften, Rehabilitierungsvermögen, ausländisches
Vermögen und Mißbrauchsvermögen | Klärung
der Eigentumsrechte bei der Regelung offener Vermögensfragen
| Vermögensgesetz | |
12 | Senatsverwaltung
für Wirtschaft und Technologie, zuständiges Referat
für unternehmensbezogene Grundstücksangelegenheiten
| Flächenvorsorge und Flächenbereitstellung für
die Gewerbe und Industrieansiedlung im Rahmen der Wirtschaftsförderung
| Allgemeines Zuständigkeitsgesetz | |
13 |
Tiefbauämter in Berlin | 1. Vorbereitung von Grundstückserwerb
und -veräußerung, Planung von Tiefbaumaßnahmen
2. Ermittlung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen
3. Stellungnahmen zu Bauanträgen
4. Stellungnahmen zu Teilungsgenehmigungen | 1. Landeshaushaltsordnung
2. Baugesetzbuch, Erschließungsbeitragsgesetz
3. Bauordnung für Berlin
4. Baugesetzbuch | |
14 | Wohnungsämter
in Berlin | Sicherung der Zweckbestimmung sowie Vermeidung
des Leerstandes und des Abrisses von Wohnungen | Wohnungsbindungsgesetz,
Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz, Zweckentfremdungsverbot-Verordnung,
2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung, Belegungsrechtsgesetz,
Belegungsbindungsgesetz | |
15 | Bau und Wohnungsaufsichtsärnter
in Berlin | Bauaufsichtliche Verwaltungsverfahren | Bauordnung
für Berlin | |
16 | Grundstücksämter
in Berlin | 1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
und Erbbaurechten, Bestellung, Erneuerung und Aufhebung von Erbbaurechten,
Bestellung, Änderung und Aufhebung von Belastungen an Grundstücken
und Erbbaurechten, Heimfall von Erbbaurechten
2. Feststellung und Sicherung des Kommunalvermögens | 1.
Landeshaushaltsordnung, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz
2. Einigungsvertrag, Vermögenszuordnungsgesetz | |
17 |
Landeseinwohneramt Berlin, zuständiges Referat. für
verschiedene Ordnungsaufgaben | Ordnungsaufgaben im Rahmen
der Überwachung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung
| Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz | |
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