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VERWALTUNGSABKOMMEN ÜBER EIN GEMEINSAMES KREBSREGISTER

Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Gesundheit,

das Land Brandenburg, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Sozialminister,

das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit,

der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie und

der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Ministerin für Soziales und Gesundheit,

nachfolgend "beteiligte Länder" genannt,

schließen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Krebsregister (Krebsregistergesetz) vom 4. November 1994 (BGBI. 1 S. 3351) das nachstehende Verwaltungsabkommen über die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung eines Gemeinsamen Krebsregisters. Der auf Grundlage des Krebsregistersicherungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2335) vorhandene Datenbestand wird in das Gemeinsame Krebsregister einbezogen.

§ 1 Organisationsform und Name

(1) Das Gemeinsame Krebsregister wird als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin geführt.

(2) Es besteht aus einer Vertrauensstelle und einer Registerstelle, die selbständig, räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennt zu führen sind.

(3) Es führt den Namen "Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen".

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§ 2 Aufgabe und Zweck

(1) Das Gemeinsame Krebsregister wird als flächendeckendes bevölkerungsbezogenes Krebsregister der beteiligten Länder eingerichtet und geführt.

(2) Zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie hat das Gemeinsame Krebsregister die Aufgabe, fortlaufend personenbezogene Daten über das Auftreten bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien zu erheben, zu speichern, für gesundheits- und umweltpolitische Maßnahmen und für wissenschaftliche Forschungszwecke der beteiligten Länder auszuwerten, für Forschungsvorhaben Dritter vornehmlich anonymisiert bereitzustellen sowie regelmäßig Berichte über die Entwicklung der Krebserkrankungen zu veröffentlichen.

(3) Das Gemeinsame Krebsregister hat ferner den auf Grundlage des Krebsregistersicherungsgesetzes vorhandenen Datenbestand bis zum Inkrafttreten ländergesetzlicher Regelungen nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 Krebsregistergesetz zu verarbeiten, insbesondere zu verwahren und zu sichern. Eine anderweitige Nutzung dieser Daten ist in nicht anonymisierter Form nur zulässig, soweit dies durch Landesgesetz geregelt ist.

§ 3 Aufsicht

Das für Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin übt die Aufsicht (Dienst, Rechts und Fachaufsicht) über das Gemeinsame Krebsregister aus. Bei Ausübung der Fachaufsicht ist der Verwaltungsausschuß nach Maßgabe des § 5 zu beteiligen. Die beteiligten Länder können aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 beantragen.

§ 4 Verwaltungsausschuß

(1) An der Führung des Gemeinsamen Krebsregisters nehmen die beteiligten Länder durch einen Verwaltungsausschuß teil. Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein stimmberechtigter Vertreter aus den beteiligten Ländern an. Der Verwaltungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte für ein Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Verwaltungsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag eines Vertreters der beteiligten Länder muß er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses beruft unter Übersendung der Tagesordnung die Sitzungen ein und leitet sie.

(4) Der Verwaltungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Aufgaben des Verwaltungsausschusses

Der Verwaltungsausschuß entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit des Gemeinsamen Krebsregisters.

Er ist insbesondere zuständig für

1. die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans des Gemeinsamen Krebsregisters,

2. die Festlegung einheitlicher und verbindlicher Grundsätze für die Übermittlung und Auswertung epidemiologischer Daten für die wissenschaftliche Forschung,

3. die Festlegung eines einheitlichen Formblatts und eines maschinell verwertbaren Datenträgers, die für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister zu verwenden sind,

4. die Erarbeitung von einheitlichen Vergütungssätzen für die Abgabe von Meldungen,

5. das Verfahren zur Bildung von Kontrollnummern und die Auswahl des Chiffrierverfahrens,

6. die Erarbeitung von Grundsätzen zur Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes.

§ 6 Aufgabe der Leitungen von Vertrauensstelle und Registerstelle

(1) Die Leitungen der Vertrauensstelle und der Registerstelle führen in ihren Geschäftsbereichen die laufenden Geschäfte und vollziehen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses.

(2) Die Leitungen der Vertrauensstelle und der Registerstelle nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie unterstützen den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses bei der Vorbereitung der Sitzungen.

§ 7 Finanzierung

Die Kosten des Gemeinsamen Krebsregisters tragen die beteiligten Länder anteilig im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. Maßgeblich hierfür sind die Erhebungen der Statistischen Landesämter für das jeweils vorletzte Jahr. Die anteiligen Beiträge der beteiligten Länder werden im Laufe eines Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 01. März und zum 01. September fällig. Den beteiligten Ländern wird eine Abrechnung übersandt.

§ 8 Personal

Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter sind nach den für die Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu regeln.

Die Aufstellung des Stellenplanes und die Besetzung der Stellen für Angestellte des vergleichsweisen höheren Dienstes erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuß.

§ 9 Verlagerung der Vertrauensstelle

Die Vertrauensstelle kann mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses als ärztlich geleitete Einrichtung bei der Ärztekammer Berlin oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts in Berlin geführt werden. Das Nähere ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Zustimmung des Verwaltungsausschusses bedarf, mit dem Träger zu regeln. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Einhaltung des Datenschutzrechts sicherzustellen.

§ 10 Datenschutz

Das Gemeinsame Krebsregister unterliegt dem Datenschutzrecht des Landes Berlin, soweit nicht im Krebsregistergesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Gemeinsame Krebsregister unterliegt der Kontrolle des Berliner Datenschutzbeauftragten.

§ 11 Dauer des Verwaltungsabkommens

(1) Dieses Verwaltungsabkommen gilt für unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist frühestens zum 31. Dezember 1999 möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verwaltungsabkommen zum 31. Dezember 1995 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn das jeweilige Landesparlament eine Beteiligung des Landes am Gemeinsamen Krebsregister ablehnt.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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