§ 2 Aufgabe und Zweck
(1) Das Gemeinsame Krebsregister wird als flächendeckendes
bevölkerungsbezogenes Krebsregister der beteiligten Länder
eingerichtet und geführt.
(2) Zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesserung der
Datengrundlage für die Krebsepidemiologie hat das Gemeinsame
Krebsregister die Aufgabe, fortlaufend personenbezogene Daten
über das Auftreten bösartiger Neubildungen einschließlich
ihrer Frühstadien zu erheben, zu speichern, für gesundheits-
und umweltpolitische Maßnahmen und für wissenschaftliche
Forschungszwecke der beteiligten Länder auszuwerten, für
Forschungsvorhaben Dritter vornehmlich anonymisiert bereitzustellen
sowie regelmäßig Berichte über die Entwicklung
der Krebserkrankungen zu veröffentlichen.
(3) Das Gemeinsame Krebsregister hat ferner den auf Grundlage
des Krebsregistersicherungsgesetzes vorhandenen Datenbestand bis
zum Inkrafttreten ländergesetzlicher Regelungen nach den
Grundsätzen des § 1 Abs. 2 Krebsregistergesetz zu verarbeiten,
insbesondere zu verwahren und zu sichern. Eine anderweitige Nutzung
dieser Daten ist in nicht anonymisierter Form nur zulässig,
soweit dies durch Landesgesetz geregelt ist.
§ 3 Aufsicht
Das für Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats
von Berlin übt die Aufsicht (Dienst, Rechts und Fachaufsicht)
über das Gemeinsame Krebsregister aus. Bei Ausübung
der Fachaufsicht ist der Verwaltungsausschuß nach Maßgabe
des § 5 zu beteiligen. Die beteiligten Länder können
aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 beantragen.
§ 4 Verwaltungsausschuß
(1) An der Führung des Gemeinsamen Krebsregisters nehmen
die beteiligten Länder durch einen Verwaltungsausschuß
teil. Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein stimmberechtigter
Vertreter aus den beteiligten Ländern an. Der Verwaltungsausschuß
faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte
für ein Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
(3) Der Verwaltungsausschuß tritt mindestens zweimal im
Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag eines
Vertreters der beteiligten Länder muß er unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu einer außerordentlichen
Sitzung zusammentreten. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses
beruft unter Übersendung der Tagesordnung die Sitzungen ein
und leitet sie.
(4) Der Verwaltungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Aufgaben des Verwaltungsausschusses
Der Verwaltungsausschuß entscheidet in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten und bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit
des Gemeinsamen Krebsregisters.
Er ist insbesondere zuständig für
1. die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans des Gemeinsamen
Krebsregisters,
2. die Festlegung einheitlicher und verbindlicher Grundsätze
für die Übermittlung und Auswertung epidemiologischer
Daten für die wissenschaftliche Forschung,
3. die Festlegung eines einheitlichen Formblatts und eines maschinell
verwertbaren Datenträgers, die für Meldungen an das
Gemeinsame Krebsregister zu verwenden sind,
4. die Erarbeitung von einheitlichen Vergütungssätzen
für die Abgabe von Meldungen,
5. das Verfahren zur Bildung von Kontrollnummern und die Auswahl
des Chiffrierverfahrens,
6. die Erarbeitung von Grundsätzen zur Erteilung der Genehmigung
nach § 8 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes.
§ 6 Aufgabe der Leitungen von Vertrauensstelle und Registerstelle
(1) Die Leitungen der Vertrauensstelle und der Registerstelle
führen in ihren Geschäftsbereichen die laufenden Geschäfte
und vollziehen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses.
(2) Die Leitungen der Vertrauensstelle und der Registerstelle
nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit beratender
Stimme teil. Sie unterstützen den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses
bei der Vorbereitung der Sitzungen.
§ 7 Finanzierung
Die Kosten des Gemeinsamen Krebsregisters tragen die beteiligten
Länder anteilig im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen.
Maßgeblich hierfür sind die Erhebungen der Statistischen
Landesämter für das jeweils vorletzte Jahr. Die anteiligen
Beiträge der beteiligten Länder werden im Laufe eines
Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 01. März und
zum 01. September fällig. Den beteiligten Ländern wird
eine Abrechnung übersandt.
§ 8 Personal
Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter sind nach den für
die Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen
zu regeln.
Die Aufstellung des Stellenplanes und die Besetzung der Stellen
für Angestellte des vergleichsweisen höheren Dienstes
erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuß.
§ 9 Verlagerung der Vertrauensstelle
Die Vertrauensstelle kann mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses
als ärztlich geleitete Einrichtung bei der Ärztekammer
Berlin oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen
Rechts in Berlin geführt werden. Das Nähere ist durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Zustimmung des Verwaltungsausschusses
bedarf, mit dem Träger zu regeln. In dem öffentlich-rechtlichen
Vertrag ist die Einhaltung des Datenschutzrechts sicherzustellen.
§ 10 Datenschutz
Das Gemeinsame Krebsregister unterliegt dem Datenschutzrecht des
Landes Berlin, soweit nicht im Krebsregistergesetz etwas anderes
bestimmt ist. Das Gemeinsame Krebsregister unterliegt der Kontrolle
des Berliner Datenschutzbeauftragten.
§ 11 Dauer des Verwaltungsabkommens
(1) Dieses Verwaltungsabkommen gilt für unbestimmte Zeit.
Eine Kündigung ist frühestens zum 31. Dezember 1999
möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf
Monate.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verwaltungsabkommen zum 31.
Dezember 1995 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt
werden, wenn das jeweilige Landesparlament eine Beteiligung des
Landes am Gemeinsamen Krebsregister ablehnt.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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