Kriegshetze und -propaganda(§ 89 StGB)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit(Teilnahme an der Vernichtung
nationaler, ethnischer, rassicher, oder religiöser Gruppen)(§
91 StGB)
Verbreitung faschisticher Propaganda, Völker- und Rassenhetze(§
92 StGB)
Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik
Hochverrat(§ 96 StGB)
Spionage(§§ 97, 98 StGB)
landesverräterische Nachrichtenübermittlung(§
99 StGB)
landesverräterische Agententätigkeit(§ 100
StGB)
Terror(§ 101, 102 StGB)
Diversion(§ 103 StGB)
Sabotage(§ 104 StGB)
staatsfeindlicher Menschenhandel(§ 105 StGB)
staatsfeindliche Hetze, planmäßig oder im Zusammenwirken
mit Organisationen, Einrichtungen oder Personen, deren Tätigkeit
gegen die Deutsche Demokratische Republik(§ 106 Abs. 2 StGB)
verfassungsfeindlicher Zusammenschluß(§ 107 StGB)
Gefährdung der internationalen Beziehungen(§ 109
StGB)
In Verwirklichung der Prinzipien des sozialistischen Internationalismus
sind gemäß § 108 StGB Staatsverbrechen, die gegen
ein mit der DDR verbündetes Land gerichtet sind, Staatsverbrechen
gegen die DDR gleichgestellt und anzeigepflichtig
Verbrechen gegen das Leben
Gegen das Leben gerichtete Verbrechen sind die beiden Formen
der vorsätzlichen Tötung: Mord (§ 112 StGB)
und Totschlag (§ 113 StGB). Als Totschlag gilt ein Tötungsverbrechen,
das vorsätzlich, aber im Zustand hochgradiger Erregung (Affekt)
begangen wurde oder wenn besondere Tatumstände vorliegen,
die die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern. Als Totschlag
zählt auch die Tötung eines Kindes in oder gleich
nach der Geburt durch die Mutter (Kindestötung).
Ein Tötungsverbrechen kann sowohl im Tun als auch im
Unterlassen bestehen(Verletzung einer Erfolgsabwendungspflicht).
Verbrechen gegen Freiheit und Würde des Menschen
Verbrechen des schweren Raubes (§ 128 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 StGB).
Verbrechen oder Vergehen gegen die allgemein Sicherheit oder
gegen die staatliche Ordnung
Brandstiftung (§ 185 StGB)
Verursachung einer Katastrophengefahr (§ 190 StGB)
Angriffe auf das Verkehrswesen (§ 198 STGB)
schwere Fälle ungesetzlichen Grenzübertritts (§
213 Abs. 3 STGB) Entführung von Luftfahrzeugen.
Verbrechen oder Vergehen des Mißbrauchs von Waffen und
Sprengmitteln
Hierzu gehören unbefugter Waffen- und Sprengmittelbesitz
(§ 206 StGB) sowie die Vernichtung oder das Beiseiteschaffen
von Waffen und Sprengmitteln (§ 207 STGB). Anzeigepflicht
besteht auch bei Kenntnis eines Waffenverstecks (§ 225 Abs.
2 STGB).
Verbrechen gegen die Rechtspflege
Verbrechen der Gefangenenbefreiung (§ 235 Abs. 2 STGB).
Anzeigepflicht besteht, wenn die Tat unter Androhung oder
Anwendung von Gewalt begangen wird.
Militärstraftaten
Verbrechen oder Vergehen der Fahnenflucht (§ 254 STGB).
1.3. Wer erstattet Anzeige?
Jeder, der glaubwürdig Kenntnis erhält.
1.4. Anzeige wohin?
An zuständige Sicherheitsorgane
(Ministerium für Staatssicherheit, Volkspolizei, Staatsanwalt).
Notfalls kann die Anzeige auch an ein anderes staatliches Organ
gerichtet werden (Rat des Kreises, Rat der Gemeinde).
1.5 Anzeige wann?
Unverzüglich nach Bekanntwerden des anzeigepflichtigen
Umstandes.
1.6 Meldetechnik
Formlos - geeignete Form je nach Umständen (Telefon,
persönliche Vorsprache).
Beachte
Entscheidend für die Anzeigepflicht ist der Zeitpunkt
der glaubwürdigen Kenntnisnahme des Vorhabens, der Vorbereitung
oder der Ausführung einer Straftat. Anzeigepflicht besteht
nur bei Kenntnisnahme vor Beendigung der Straftat. Die Verpflichtung
zur Anzeige selbst ist zeitlich nicht begrenzt und wird durch
die Beendigung einer Straftat nicht aufgehoben, das heißt,
wenn vorher davon glaubwürdig Kenntnis erlangt wurde.
Durch die Aussagepflicht werden die ärztliche Schweigepflicht
und das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber den zur Entgegennahme
der Anzeige berechtigten Organen aufgehoben (§ 136 StGB).
Die Meldepflicht der Ärzte bei Verdacht auf Straftaten
gegen Leben und Gesundheit sowie bei Verdacht auf nichtnatürlichen
Tod im Zusammenhang mit der ärztlichen Leichenschau besteht
unabhängig von der Anzeigepflicht gemäß Punkt
1.1. Gegen vorsätzliche falsche Anschuldigung eines Bürgers
schützt § 228 StGB.
1.7. Strafbestimmungen
Unterlassung der Anzeigepflicht ist eine Straftat und wird
mit Freiheitsstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung,
Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft.
1.8. Gesetzliche Grundlagen
Strafgesetzbuch der DDR - StGB - vom 12. Januar 1968 (GBI.
1 1968, Nr. 1, S. 1) i. d. F. vom 19. Dezember 1974 (GBI. 1 1975,
Nr. 3, S. 13) i. d. F. vom 7. April 1977 (GBl. 1 1977. Nr. 10.
S. 100) i. d. F. vom 8. Juni 1979 - GBI. 1 1979. Nr. 17. S. 139
Gesetz über die Luftfahrt - Luftfahrtgesetz - vom
27. Oktober 1983 GBI. 1 1983, Nr. 29, S. 77.
Berliner Zeitung
Donnerstag, 20. April 1995
Anklage gegen Arzt wegen Weitergabe von
Akten ans MfS
Erfurt. dpa Ein Arzt aus Thüringen muß sich
demnächst wegen der Weitergabe von Patientenunterlagen an
das Ministerium für Staatssicherheit vor Gericht verantworten.
Der damalige ärztliche Direktor des Fachkrankenhauses
Bleicherode, Wolfgang Böhmert, soll 1978 als "Inoffizieller
Mitarbeiter Feindkontakt" der Stasi Originalunterlagen über
eine Patientin übergeben haben, teilte gestern die Staatsanwaltschaft
Erfurt mit. Das Verfahren werde voraussichtlich im Sommer vor
dem Amtsgericht Nordhausen eröffnet.
Eine frühere Anklage gegen Böhmert wegen Freiheitsberaubung
war im vergangenen Jahr vom Landgericht Erfurt abgewiesen werden.
Er hatte für 12 000 Mark und berufliche Förderung eine
fluchtwillige vierköpfige Familie an die DDR-Staatssicherheit
verraten. Die 2. Große Strafkammer hatte entschieden, daß
der Mediziner lediglich seiner Anzeigepflicht nachgekommen sei
und sich dabei auf DDR-Gesetze berufen konnte. Das Ehepaar war
nach dem gescheiterten Fluchtversuch zu anderthalb bzw. zweieinhalb
Jahren Gefängnis verurteilt worden, die Kinder kamen in ein
Heim.
In dem neuen Verfahren galt das Interesse des MfS einer Frau,
deren Söhne aus der DDR in den Westen geflüchtet waren.
Der beschuldigte Arzt arbeitet inzwischen im hessischen Bad Sooden-Allendorf
als Orthopäde.
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