67; 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das
Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis
zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen
erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens
nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten
zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§
17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter
Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht
nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt,
das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der
berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen,
geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die
Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer
anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen;
weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt,
gestatten.
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