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§ 23 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Bei der Erstaufnahme eines Untersuchungsgefangenen oder eines Strafgefangenen mit einer Vollzugsdauer von mehr als einem Monat ist seine Person zu beschreiben (Vordruck VG 9). Der Anstaltsleiter überträgt diese Aufgabe einem Sanitätsbediensteten oder einem anderen geeigneten Bediensteten.

(2) Von Strafgefangenen mit einer Vollzugsdauer von einem Jahr und mehr sowie von Sicherungsverwahrten sind Lichtbilder (Brustbilder, in Zivilkleidung) aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen. Negative der Lichtbilder sind in einem besonderen Umschlag in der Tasche des Schnellhefters aufzubewahren; der Tag der Lichtbildaufnahrne ist auf dem Umschlag zu vermerken.

(3) Die Lichtbilder sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren, vom Tage des Strafantritts an gerechnet, und immer dann zu erneuern, wenn das Aussehen des Gefangenen sich entscheidend verändert hat. Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.

(4) Der Gefangene ist bei der Erstaufnahme darauf hinzuweisen, daß er nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen kann, daß etwa gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen wie Personenbeschreibung und Lichtbilder vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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