§ 23 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Bei der Erstaufnahme eines Untersuchungsgefangenen oder eines
Strafgefangenen mit einer Vollzugsdauer von mehr als einem Monat
ist seine Person zu beschreiben (Vordruck VG 9). Der Anstaltsleiter
überträgt diese Aufgabe einem Sanitätsbediensteten
oder einem anderen geeigneten Bediensteten.
(2) Von Strafgefangenen mit einer Vollzugsdauer von einem Jahr
und mehr sowie von Sicherungsverwahrten sind Lichtbilder (Brustbilder,
in Zivilkleidung) aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.
Negative der Lichtbilder sind in einem besonderen Umschlag in
der Tasche des Schnellhefters aufzubewahren; der Tag der Lichtbildaufnahrne
ist auf dem Umschlag zu vermerken.
(3) Die Lichtbilder sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren,
vom Tage des Strafantritts an gerechnet, und immer dann zu erneuern,
wenn das Aussehen des Gefangenen sich entscheidend verändert
hat. Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.
(4) Der Gefangene ist bei der Erstaufnahme darauf hinzuweisen,
daß er nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen kann,
daß etwa gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen wie
Personenbeschreibung und Lichtbilder vernichtet werden, sobald
die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug
zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.
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