Nr. 28 Strafsachen gegen Studierende und Inhaber akademischer
Grade
(1) In Strafsachen gegen Studierende von Hochschulen, höheren
Fachschulen oder Fachakademien in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern und Schleswig-Holstein sind rechtskräftige Entscheidungen
mitzuteilen, durch die auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
mindestens einem Jahr oder Jugendstrafe von unbestimmter Dauer
erkannt oder durch die eine freiheitsentziehende Maßregel
der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Die Verurteilung
zu einer unbestimmten Jugendstrafe ist nur dann mitzuteilen, wenn
die Mindeststrafe (§ 19 Abs. 2 JGG) ein Jahr beträgt.
In den Fällen, in denen auf eine Mindeststrafe von unter
einem Jahr erkannt worden ist, sind rechtskräftige Entscheidungen
nur bei Umwandlung in eine bestimmte Jugendstrafe von mindestens
einem Jahr (§ 89 JGG) mitzuteilen.
(2) In Strafsachen gegen Inhaber des Doktorgrades oder eines
anderen akademischen Grades einer deutschen Hochschule außerhalb
der Länder Bremen, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen
sind die in Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen mitzuteilen.
(3) Die Mitteilungen sind an den Präsidenten, Rektor
oder Direktor der Hochschule, höheren Fachschule
oder Fachakademie zu richten.
(4) Die Vorschriften über Mitteilungen an die Schule
gegen Jugendliche und Heranwachsende (Nummer 34) bleiben unberührt.
|