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§ 7a Die mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Ermittlung der Höhe der Kostenbeteiligung erforderlich ist. Die zuständige Senatsverwaltung wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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