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§ 7a Die mit der Durchführung dieses Gesetzes
befaßten Behörden dürfen personenbezogene Daten
verarbeiten, soweit dies zur Ermittlung der Höhe der Kostenbeteiligung
erforderlich ist. Die zuständige Senatsverwaltung wird verpflichtet,
durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere
Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten
zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre
Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre
Löschung sowie die Datensicherung.
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