Informationsmaterial
Homepage

Wir über Uns
Berlin
National
Europäische Union
International
Recht
T.O Maßnahmen
Aktuelles
Kontrolle
Materialien
Service
Themen

82 Verwahrung und Mitnahme von Schriftgut

(1)Schriftgut ist, auch am Arbeitsplatz, so aufzubewahren, daß es nicht entwendet oder unbefugt eingesehen werden kann. Zum Nachweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen bedeutsame Urkunden sind, soweit sie nicht in der Kasse verwahrt werden, bei der zuständigen Behörde möglichst feuer- und diebessicher aufzubewahren; anstelle der Urkunden sind beglaubigte Mehrfertigungen zu den Akten zu nehmen, auf denen der Aufbewahrungsort der Urschrift vermerkt ist.

(2) Schriftgut ist grundsätzlich in den Diensträumen zu bearbeiten. Seine Mitnahme zur Bearbeitung außerhalb der Diensträume oder aus anderen dienstlichen Gründen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Ausgabe von Schriftgut und die Rückgabe sind in geeigneter Weise zu überwachen. Das Nähere regeln die Behörden entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen.

(3) Zur Bearbeitung in Privatwohnungen darf Schriftgut nur mit Zustimmung des Vorgesetzten mitgenommen werden.

(4) Schriftgut darf bei Reisen in und durch die in § 38 genannten Gebiete, grundsätzlich nicht mitgeführt werden; dies gilt nicht für Reisen auf den Transitwegen zwischen Berlin und dem übrigen Bundesgebiet. Die Behördenleiter(§ 17 Abs. 1) können im Einzelfall gestatten, Schriftgut zu Besprechungen mit amtlichen Stellen in den in § 38 genannten Gebieten mitzunehmen, soweit dies zur Wahrnehmung der Dienstgeschäfte unerläßlich ist.

(5) Die Bestimmungen der Verschlußsachenanweisung bleiben unberührt.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

mail to webmaster