82 Verwahrung und Mitnahme von Schriftgut
(1)Schriftgut ist, auch am Arbeitsplatz, so aufzubewahren,
daß es nicht entwendet oder unbefugt eingesehen werden kann.
Zum Nachweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen bedeutsame
Urkunden sind, soweit sie nicht in der Kasse verwahrt werden,
bei der zuständigen Behörde möglichst feuer- und
diebessicher aufzubewahren; anstelle der Urkunden sind beglaubigte
Mehrfertigungen zu den Akten zu nehmen, auf denen der Aufbewahrungsort
der Urschrift vermerkt ist.
(2) Schriftgut ist grundsätzlich in den Diensträumen
zu bearbeiten. Seine Mitnahme zur Bearbeitung außerhalb
der Diensträume oder aus anderen dienstlichen Gründen
ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Ausgabe
von Schriftgut und die Rückgabe sind in geeigneter Weise
zu überwachen. Das Nähere regeln die Behörden entsprechend
ihren besonderen Bedürfnissen.
(3) Zur Bearbeitung in Privatwohnungen darf Schriftgut nur
mit Zustimmung des Vorgesetzten mitgenommen werden.
(4) Schriftgut darf bei Reisen in und durch die in §
38 genannten Gebiete, grundsätzlich nicht mitgeführt
werden; dies gilt nicht für Reisen auf den Transitwegen zwischen
Berlin und dem übrigen Bundesgebiet. Die Behördenleiter(§
17 Abs. 1) können im Einzelfall gestatten, Schriftgut zu
Besprechungen mit amtlichen Stellen in den in § 38 genannten
Gebieten mitzunehmen, soweit dies zur Wahrnehmung der Dienstgeschäfte
unerläßlich ist.
(5) Die Bestimmungen der Verschlußsachenanweisung bleiben
unberührt.
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