§ 16 Geheimhaltung. (1) Einzelangaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse, die für
eine Landesstatistik gemacht worden sind, sind von den Amtsträgern
und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
die mit der Durchführung von Landesstatistiken betraut sind,
geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts
anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für
1 . Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung
der Befragte schriftlich eingewilligt hat,
2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen,
wenn sie sich auf Verwaltungsstellen Berlins beziehen, auch soweit
eine Auskunftspflicht auf Grund einer eine Statistik anordnenden
Rechtsvorschrift besteht,
3. Einzelangaben, die vom Statistischen Landesamt mit den
Einzelangaben anderer Befragter zusammengefaßt und in statistischen
Ergebnissen dargestellt sind,
4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen
nicht zuzuordnen sind.
(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit
der Durchführung einer Landesstatistik amtlich betrauten
Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies zur
Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist.
(3) Für die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
des Bundes und der Länder darf das Statistische
Landesamt Einzelangaben aus Landesstatistiken an das Statistische
Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder übermitteln.
(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Planungen, jedoch nicht für
die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes-
oder Landesbehörden vom Statistischen Landesamt Tabellen
mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung
nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Landesstatistik
anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben
an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.
(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben
dürfen vom Statistischen Landesamt Einzelangaben an Hochschulen
oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger
wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die
Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet
werden können und die Empfänger Amtsträger, für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete
nach Absatz 6 sind.
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