|
§ 77 Dienstunfähigkeit. (1) Der Beamte auf
Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)
ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen
werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat
und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs
Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über
die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet,
sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen
und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält,
auch beobachten zu lassen. Bei konkreten Zweifeln an dem festgestellten
Ergebnis der ärztlichen Beurteilung ist die Dienstbehörde
berechtigt, von dem untersuchenden Arzt die maßgebenden
Untersuchungsbefunde anzufordern, soweit deren Kenntnis für
die Dienstbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
für die von ihr nach den §§ 78 Abs. 2 und 79 bis
81 zu treffende Entscheidung erforderlich ist Die Mitteilung des
Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten,
verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie
ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Entzieht
sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung
ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung
der Dienstbehörde untersuchen oder beobachten zu lassen,
kann er so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit
ärztlich festgestellt worden wäre.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen
andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit
bestimmen, bleiben unberührt.
(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein
anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit
mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann
und wenn zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anforderungen
des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehalt gehören auch
Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermeidung
der Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten unter Beibehaltung
seines Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb
seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung
der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen
Tätigkeit zuzumuten ist.
(4) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt
werden, wenn er
1. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn
sich der Beamte unwiderruflich verpflichtet, bis zur Vollendung
des zweiundsechzigsten Lebensjahres aus Beschäftigungen oder
Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als
den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
(§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes)
beträgt.
|
|