Sechster Teil. Buchwerk
63. Übersicht
(1) Das Buchwerk der Vollzugsgeschäftsstelle umfaßt:
l. das Gefangenenbuch (K) (Nr. 66),
2. die Gefangenenkartei (Nr. 66),
3. das Zugangsbuch (Nr. 67),
4. das Abgangsbuch (Nr. 67),
5. das Belegungsbuch (Nr. 68),
6. den Abgangskalender (Nr. 69),
7. den allgemeinen Terminkalender (Nr. 69),
8. das Krankenbuch (Nr. 70),
9. das Verzeichnis der Disziplinarmaßnahmen (Nr. 71),
10. das Verzeichnis der besonderen Sicherungsmaßnahmen (N
r. 71),
11. das Verzeichnis der Beurlaubungen (Nr. 71),
12. das Verzeichnis der Entweichungen (Nr. 71),
13. das Verzeichnis über Freigang (Nr. 71),
14. das Verzeichnis über Ausgang (Nr. 71).
(2) Nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde
sind bei kleineren Justizvollzugsanstalten an Stelle des Gefangenenbuches
(K) und der Gefangenenkartei das Gefangenenbuch (N) und das Namensverzeichnis
(Nr. 66) zu führen.
66. Gefangenenbuch. Gefangenenkartei. Namensverzeichnis
(1) Das Gefangenenbuch (K) -Vordruck VG 58 - und die Gefangenenkartei
- Vordruck VG 59 - oder das Gefangenenbuch (N) - Vordruck VG 60
- sind für den urkundlichen Nachweis des Vollzuges bestimmt.
(2) Unmittelbar nach der erstmaligen Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt
ist jeder Gefangene in der Reihenfolge des Zugangs in das Gefangenenbuch
einzutragen; dies gilt auch im Falle der Überstellung. Gefangene
in Durchgangshaft sind von der Eintragung auszunehmen; sie werden
im Transportbuch (Nr. 11 GTV) geführt.
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