Wahlunterlagen
§ 13 Führung und Form des Wahlverzeichnisses.
(1) Die Wahlverzeichnisse sind für jeden Stimmbezirk
auf der Grundlage des Melderegisters nach den Straßennamen
in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen. Innerhalb der Straßen
sind die Häuser nach ihren Nummern und innerhalb der Häuser
die Wahlberechtigten alphabetisch mit laufender Nummer, Familiennamen,
Vornamen und Geburtsnamen einzutragen.
(2) Form und Anzahl der Wahlverzeichnisse und das Verfahren
bei der Erstellung legt die Senatsverwaltung für Inneres
fest.
§ 16 Auslegung der Wahlverzeichnisse. (1) Die Wahlverzeichnisse
werden ohne Angabe des Geburtsdatums vom20. bis 16. Tag vor dem
wahltag an den Werktagen von 9.00 bis 18.00 Uhr zur allgemeinen
Einsicht öffentlich ausgelegt. Das besondere Wahlverzeichnis
nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlgesetz wird nicht ausgelegt.
(2) Der Landeswahlleiter macht spätestens 24 Tage vor dem
Wahltage öffentlich bekannt, wo, in welchem Zeitraum und
zu welchen Tagesstunden die Wahlverzeichnisse auszulegen sind
und bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form Einspruch dagegen
erhoben werden kann. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
welche Personen, wo und bis zu welchem Zeitpunkt einen Wahlschein
beantragen können.
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