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Wahlunterlagen

§ 13 Führung und Form des Wahlverzeichnisses. (1) Die Wahlverzeichnisse sind für jeden Stimmbezirk auf der Grundlage des Melderegisters nach den Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen. Innerhalb der Straßen sind die Häuser nach ihren Nummern und innerhalb der Häuser die Wahlberechtigten alphabetisch mit laufender Nummer, Familiennamen, Vornamen und Geburtsnamen einzutragen.

(2) Form und Anzahl der Wahlverzeichnisse und das Verfahren bei der Erstellung legt die Senatsverwaltung für Inneres fest.

§ 16 Auslegung der Wahlverzeichnisse. (1) Die Wahlverzeichnisse werden ohne Angabe des Geburtsdatums vom20. bis 16. Tag vor dem wahltag an den Werktagen von 9.00 bis 18.00 Uhr zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Das besondere Wahlverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlgesetz wird nicht ausgelegt.

(2) Der Landeswahlleiter macht spätestens 24 Tage vor dem Wahltage öffentlich bekannt, wo, in welchem Zeitraum und zu welchen Tagesstunden die Wahlverzeichnisse auszulegen sind und bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form Einspruch dagegen erhoben werden kann. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen, wo und bis zu welchem Zeitpunkt einen Wahlschein beantragen können.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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