1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Überschrift
eingefügt: "§ 22a Wahlrecht und Wählbarkeit
der Unionsbürger"
2. In § 3 Abs. 5 Nr. 2 wird das Wort "Stimmbezirk"
durch das Wort "Wahlkreis" ersetzt.
3. Es wird folgender § 22a eingefügt:
"§ 22a Wahlrecht und Wählbarkeit
der Unionsbürger
Wahlberechtigt und wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen
sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen,
die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzen (Unionsbürger). Die Wählbarkeit entfällt
für Unionsbürger auch, wenn sie nach dem Recht ihres
Herkunftsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung
oder einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht
verloren haben. Für die Bewerbung ist dazu eine Erklärung
an Eides Statt abzugeben. Die Bezirkswahlleiter sind als zuständige
Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs befugt,
die Erklärung an Eides Statt abzunehmen. Sie können
verlangen, daß eine Auskunft der zuständigen Behörde
des Herkunftsstaates vorgelegt wird."
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie Nr. 94/80/EG
des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten
der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den
Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht
besitzen (ABI. EG Nr. L 368 S. 38).
Vierte Verordnung zur Änderung
der Landeswahlordnung
Vom 11. Juli 1995
Auf Grund des § 34 des Landeswahlgesetzes vom 25. September
1987 (GVBI. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Juni 1995 (GVBI. S. 375), wird verordnet:
Artikel I
Die Landeswahlordnung vom 8. Februar 1988 (GVBI. S. 373),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1995
(GVBI. S. 241), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe c wird das Wort "Wahlberechtigten"
gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Worte "Wahlberechtigten als Hilfskräfte"
durch das Wort Hilfskräften" ersetzt.
2. In § 16 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Soweit eine Auskunftssperre nach den Vorschriften des
Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBI. S. 507) besteht, sind
diese Angaben nicht in die ausgelegten Wahlverzeichnisse aufzunehmen.
3. In § 22 Nr. 1 wird das Wort "Stimmbezirk"
durch das Wort "Wahlkreis" ersetzt.
4. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes
über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar
1985 (GVBI. S. 507)" durch die Worte "des Meldegesetzes"
ersetzt.
5. In § 38 Abs. 2 Buchstabe a werden hinter dem Wort
"Wählbarkeit" die Worte "und bei Ausländern,
die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union sind, die vom Bezirkswahlleiter angeforderte Auskunft des
Herkunftsstaates über die Wählbarkeit" eingefügt.
6. Nach § 40 wird folgende neue Zwischenüberschrift
und folgender neuer § 40 a eingefügt:
"Wahlteilnahme der Unionsbürger
§ 40 a Wahlrecht und Wählbarkeit der
Unionsbürger
(1) Personen, die ohne Deutsche zu sein, die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger),
sind, wenn ihnen das Wahlrecht zu einer Bezirksverordnetenversammlung
zusteht, in ein besonderes Verzeichnis einzutragen, das Bestandteil
des Wahlverzeichnisses ist. Die Benachrichtigungen und die Wahlscheine
sollen einen Hinweis enthalten, daß ein Wahlrecht nur zu
einer Bezirksverordnetenversammlung besteht. Sie können sich
farblich von den entsprechenden Formblättern für Deutsche
unterscheiden.
(2) Unionsbürger, die sich für eine Bezirksverordnetenversammlung
bewerben, müssen mit ihrer Einverständniserklärung
zur Bewerbung nach dem Muster der Anlage 9 eine Erklärung
an Eides Statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber
abgeben, daß sie in ihrem Herkunftsstaat das passive Wahlrecht
nicht verloren haben. Der Bezirkswahlleiter kann die Vorlage einer
Auskunft der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates
verlangen."
7. In § 73 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl "200"
durch "150" ersetzt.
8. Nach der Anlage 8 wird die anliegende neue Anlage 9 angefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 1995
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen Regierender Bürgermeister
Heckelmann Senator für Inneres
Artikel 2
Übergangsregelung über Mitteilungen
der Justiz zum Wählerverzeichnis für
Unionsbürger
(1) Die Strafvollstreckungsbehörde teilt für Unionsbürger
der zuständigen Verwaltungsbehörde mit
1 . die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung,
wenn auf Grund der Entscheidung der Verlust des Wahlrechts oder
der Wählbarkeit eingetreten ist; ist Gegenstand der Entscheidung
die Aberkennung des Wahlrechts oder der Wählbarkeit, teilt
die Strafvollstreckungsbehörde darüber hinaus deren
Dauer mit;
2. die Tatsache, daß ein Beschuldigter sich auf Grund
einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des
Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Wird die Dauer des Verlustes der in Nummer 1 bezeichneten
Fähigkeiten oder Rechte nicht vom Zeitpunkt der Rechtskraft
an gerechnet oder erlangt er diese Fähigkeiten oder Rechte
vorzeitig wieder, so ist auch der Zeitpunkt der Wiedererlangung
mitzuteilen. In den Fällen der Nummer 2 ist die Entlassung
mitzuteilen.
(2) Ist in Betreuungssachen von Unionsbürgern eine Mitteilung
nach § 691 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterblieben,
so ist diese nachzuholen, wenn die Voraussetzungen hierfür
noch vorliegen.
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