Zweiter Teil. Die Unionsbürgerschaft
Artikel 8 [Unionsbürgerschaft]
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt.
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats besitzt,
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen
Rechte und Pflichten.
Artikel 8a [Reisefreiheit, Aufenthaltsrecht]
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in
den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen
und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung
der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag
nichts anderes bestimmt ist, beschließt er einstimmig auf
Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
Artikel 8 b [Kommunalwahlrecht; Wahlrecht zum Europäischen
Parlament]
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat,
in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht
bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten
wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt,
die vom Rat vor dem 31. Dezember 1994 einstimmig auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
festzulegen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen
werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats
gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der Bestimmungen
zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz
hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen
Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie
für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt,
die vom Rat vor dem 31. Dezember 1993 einstimmig auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
festzulegen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen
werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats
gerechtfertigt ist.
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